Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Preisangabe an Regalen intransparent dargestellt ist. Weiter beanstandet die Klägerin, dass bei Waren, die aufgrund drohender Verderblichkeit preisreduziert angeboten werden, dieser Grund der Preisherabsetzung nicht genannt wird.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 25.11.2024 (Az. 41 HK O 451/24) abgewiesen. In dem Berufungsverfahren vor dem OLG Nürnberg (Az. 3 U 2376/24 UWG) konnte die Verbraucherzentrale eine Verurteilung hinsichtlich des fehlenden Gesamtpreises und Grundpreises erzielen. Dieser Angabe bedarf es, soweit nicht als Grund für die Preisherabsetzung die drohende Verderblichkeit angegeben wird. Im Übrigen wurde die Berufung zurückgewiesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.