Das beantragt die Verrbaucherzentrale:
I.Dem Beklagten wird untersagt, Verbrauchern in der Bundesrepublik Deutschland den Abschluss von Verbrauchsgüterkaufverträgen im Fernabsatz anzubieten oder anbieten zu lassen und in diesem Zusammenhang ein Impressum zu verwenden gemäß Anlage K 2.
II. Dem Beklagten wird untersagt, Verbrauchern in der Bundesrepublik Deutschland Waren in Fertigverpackungen von mehr als 10 g anzubieten oder anbieten zu lassen, ohne neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar anzugeben, wie geschehen gemäß Anlage K 3.
III. Dem Beklagten wird untersagt, Verbrauchern in der Bundesrepublik Deutschland Waren im Fernabsatz anzubieten oder anbieten zu lassen, bei denen die Verbrauchssteuer zwingend hinzugesetzt wird, ohne diesen Gesamtpreis in der Werbung anzugeben, wie geschehen gemäß Anlage K 3.
IV. Dem Beklagten wird untersagt, Verbrauchern in der Bundesrepublik Deutschland Waren im Fernabsatz anzubieten oder anbieten zu lassen und diese ausschließlich über das Widerrufsrecht zu belehren, wie geschehen gemäß Anlage K 5.