Klauseln in Verträgen über die Nutzung von Sportstudios
Das beantragt die Verbraucherzentrale:
Der Beklagten wird untersagt, gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Verträgen über die Nutzung eines Sportstudios zu verwenden oder sich auf diese Klauseln zu berufen:
Ein schriftlich zu erklärendes außerordentliches Kündigungsrecht bleibt hiervon unberührt.
Eine Haftung des Studios für … Beschädigung mitgebrachter Kleidung … wird ausgeschlossen, es sei denn, … die Beschädigung ist auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Studios zurückzuführen.