Es wurde beantragt, dass die Beklagte es zu unterlassen hat, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbraucher:innen, die mit der Beklagten einen Vertrag über die Belieferung mit Strom und/oder Erdgas außerhalb der Grundversorgung haben, die Rechnung zu einem späteren Zeiptunkt, der später als sechs Wochen nach der Beendigung des abzurechnenden Zeitraums liegt, zu erteilen oder erteilen zu lassen.
Zudem wurde beantragt, dass die Beklagte es zu unterlassen hat, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbraucher:innen, die mit der Beklagten einen Vertrags über die Belieferung mit Strom und/ oder Erdgas außerhalb der Grundversorgung haben, die Abschlussrechnung erst zu einem späteren Zeitpunkt, der später als sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses liegt, zu erteilen oder erteilen zu lassen.
Zudem wurde beantragt, dass die Beklagte es zu unterlassen hat, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbraucher:inne die mit der Beklagten einen Vertrag über die Belieferung mit Wärme geschlossen haben, die Rechnung erst zu einem späteren Zeitpunkt, der später als sechs Wochen nach der Beendigung des abzurechnenden Zeitraums liegt, zu erteilen oder erteilen zu lassen.