Das beantragt die Verbraucherzentrale:
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern für den Verkauf von durch Dritte angebotene Lebensmittel unter Angabe eines Gesamtpreises bei Voranstellung einer prozentualen Ermäßigung zu werben wenn sich die prozentuale Preisermäßigung nicht auf den niedrigsten Gesamtpreis bezieht, den der Anbieter des beworbenen Lebensmittels innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewandt hat, wie geschehen im Prospekt nach Anlage K 1 („Gurken aus Spanien oder den Niederlanden“; [...]).
