Klage gegen Dietz

Warenwahltasten an Zigarettenautomaten in Form und Gestaltung von Zigarettenpackungen ohne Warnhinweise / Urteil ergangen (nicht rechtskräftig)
Allgemeine Verfahrensdaten
Verfahrens-Typ
Unterlassungsklage
Gerichts-Aktenzeichen
2 U 64/25
Zuständiges Gericht
Oberlandesgericht Stuttgart
Tätige Organisation
Verbraucherzentrale Baden-Württemberg
Geht vor gegen

Dietz GmbH
Siemensstraße 1
74211 Leingarten
Deutschland

Datum der Einreichung des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung bzw. der Klage beim Gericht
Datum der Zustellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder der Klage an den Gegner (soweit bekannt)
Eintrag ins Verbandsklageregister vorhanden
ja
Standdatum

Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die auf einem von der Beklagten betriebenen Zigarettenautomaten angebrachten Warenauswahltasten, die Zigarettenpackungen nachempfunden sind, die gesetzlich vorgeschriebenen gesundheitsbezogenen Warnhinweise nicht aufweisen.

Das Landgericht Heilbronn (Az. 21 O 72/24 KfH) hat die Klage abgewiesen. Hiergegen haben wir Berufung zum OLG Stuttgart (Az. 2 U 64/25) eingelegt.