Es wurde beantragt, dass die Beklagte es zu unterlassen hat, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbraucher:innen, die Anschreiben zu verschicken, in denen die Behauptung aufgestellt wird, dass die EWE-Netz GmbH zur Erhebung der Kosten für die Stilllegung des Gasnetzanschlusses nach § 9 NDAV berechtigt ist.
Zudem wurde beantragt, dass die Beklagte es zu unterlassen hat, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbraucher:innen Preisblätter zur Verfügung zu stellen oder zur Verfügung stellen zu lassen, die ein pauschales Entgelt für die Stilllegung von Gasleitungen enthalten.