Es wurde beantragt, dass die Beklagte es zu unterlassen hat, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbraucher:innen, die Anschreiben zu verschicken, in denen die Behauptung aufgestellt wird, dass die EWE-Netz GmbH zur Erhebung der Kosten für die Stilllegung des Gasnetzanschlusses nach § 9 NDAV berechtigt ist.
Zudem wurde beantragt, dass die Beklagte es zu unterlassen hat, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbraucher:innen Preisblätter zur Verfügung zu stellen oder zur Verfügung stellen zu lassen, die ein pauschales Entgelt für die Stilllegung von Gasleitungen enthalten.
Die Klage liegt nun zur Entscheidung beim Oberlandesgericht Oldenburg.