Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte einer Verbraucherin, die sich bei einem einmaligen Bezahlvorgang für die Zahlung per SEPA-Lastschrift entschieden hat, das Einverständnis mit wiederkehrenden Lastschriften für die Zukunft unterschiebt.
Die Beklagte hat die Klagansprüche anerkannt, so dass Anerkenntnisurteil erlassen wurde (Az. 87 O 50/25, nicht rechtskräftig).