Das beantragt die Verbraucherzentrale:
- Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, einen Verbraucher durch ein Inkassoinstitut zur Begleichung einer Forderung auffordern zu lassen, wenn das von der Beklagten beauftragte Inkassoinstitut in dessen erster Zahlungsaufforderung den Forderungsgrund lediglich wie folgt erläutert: „Hauptforderung „LaFdGmw9/8f0e67d13e6973b8" vom 04.05.2025“, wie geschehen im Forderungsschreiben vom 21.07.2025 gegenüber dem Verbraucher, gemäß Anlage K 1.
- Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, einen Verbraucher durch ein Inkassoinstitut zur Zahlung von „Mahnkosten Mandant“ in einer bestimmten Höhe auffordern zu lassen, wenn der Beklagten derartige „Mahnkosten“ in der genannten Höhe nicht entstanden sind, und wenn die Beklagte auch keine Individualvereinbarung mit dem Verbraucher über die Verpflichtung solcher „Mahnkosten" geschlossen hat, wie geschehen im Forderungsschreiben vom 21.07.2025 gegenüber dem Verbraucher, gemäß Anlage K 1.