- Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Verbraucher zugunsten eines Dritten, für den die Beklagte Forderungen beitreibt, zur Zahlung eines Betrags "aus Mitgliedsbeitrag" zwischen dem 01.11.2024 bis 31.10.2026 aufzufordern, wenn die geltend gemachte Gesamtforderung zu diesem Mitgliedsvertrag nicht besteht, wie insgesamt geschehen im Schreiben der Beklagten vom 29.01.2025 an den Verbraucher, in Bezug auf das Vertragsverhältnis mit der Firma (Anlage K 4).
- Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, Verbraucher zugunsten eines Dritten, für den die Beklagte Forderungen beitreibt, zur Zahlung von
- "Mahnkosten"
und/oder - Kosten für eine "Bankrücklast" aufzufordern, ohne dass der Beklagten oder der Auftraggeberin der Beklagten Kosten in dieser Höhe entstanden sind und ohne den Forderungsgrund zu diesen Positionen zu erläutern, wie jeweils geschehen im Schreiben der Beklagten vom 29.01.2025 an den Verbraucher, in Bezug auf das Vertragsverhältnis mit der Firma (Anlage K 4).
- "Mahnkosten"
Das Landgericht Bochum (Az. I-13 O 43/25) hat die Klage hinsichtlich der Forderungsbetreibung abgewiesen und die Beklagte hinsichtlich der Geltendmachung der (Mahn-)Kosten zur Unterlassung verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.