Das beantragt die Verbraucherzentrale:
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern im Internet für eine geistige Heilbehandlung mit den folgenden Angaben zu werben:
- „Was dabei geschieht, ist tiefgreifend und auf vielen Ebenen spürbar: Menschen berichten von einem Gefühl der Befreiung, innerer Aufrichtung, Klarheit, neuer Beweglichkeit und tiefer emotionaler Ausgeglichenheit. Die Methode wirkt über die körperliche Struktur hinaus auf seelische und energetische Ebenen und kann Prozesse der Selbstheilung und Neuorientierung anstoßen.“,
wie insgesamt geschehen gemäß Screenshots nach Anlage K 2, Seite 2; Unterstreichungen durch uns) und/oder - „Die Geistige Wirbelsäulenaufrichtung ist ein Akt der Rückverbindung mit der göttlichen Ordnung, bei dem sich energetische Blockaden, emotionale Altlasten und körperliche Schiefstände auflösen können. Viele berichten nach der Behandlung von tiefer innerer Klarheit, neuem Lebensmut und einem Gefühl des Wieder-in-die-eigene-Achse-Kommens.“
wie insgesamt geschehen gemäß Screenshots nach Anlage K 3, Seite 2; Unterstreichungen durch uns) und/oder - „Diese energetischen Nachbehandlungen dienen der weiteren Stabilisierung, Harmonisierung und Stärkung der Selbstheilungskräfte. Sie finden in einer geschützten, ruhigen Atmosphäre statt und sind für alle geeignet, die tiefergehende energetische Prozesse durchlaufen oder besonders sensibel auf geistige Impulse reagieren.“
wie insgesamt geschehen gemäß Screenshots nach Anlage K 3, Seite 3; Unterstreichungen durch uns