Das beantragt die Verbraucherzentrale:
- Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Verbrauchern im Internet den Kauf von Tabakwaren anzubieten, wenn der Beklagte nicht sicherstellt, dass die gesetzlich vorgegebenen Informationen, insbesondere zur Gefährlichkeit des Konsums von Tabakerzeugnissen, vor dem Kauf erteilt werden wie insgesamt geschehen nach Anlagen K 1 und K 5.
- Der Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, Verbrauchern im Internet den Kauf von Tabakwaren anzubieten, wenn der Beklagte nicht sicherstellt, dass der Verbraucher, dem der Beklagte die Tabakware anbietet, nicht volljährig ist, wie insgesamt geschehen nach Anlage K 5.