Bewerbung eines Angebotes als „kostenlos“, obwohl die Dienstleistung kostenpflichtig ist / Anerkenntnisurteil ergangen
Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte für den Bezug von Dienstleistungen wahrheitswidrig damit wirbt, diese „kostenlos“ erhalten zu können. Darüber hinaus beanstandet sie irreführende bzw. intransparente Angaben bei der Andienung kostenpflichtiger Anlageberatungsleistungen.
Der Anbieter hat den Anspruch vor Gericht anerkannt, weshalb Anerkenntnisurteil ergangen ist (Az. 1 HK O 819/24).