Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte für den Verkauf von Produkten mit einem Gütesiegel wirbt, das gesetzlich nicht zugelassen bzw. inhaltlich falsch ist.
Das Landgericht verurteilte den Anbieter zur Unterlassung. Gegenüber Verbraucher:innen darf demnach nicht mehr mit Lebensmittel-Gütezeichen geworben werden, welche wie im vorliegenden Fall nicht zugelassen sind.
Dabei stellte das Landgericht klar, dass in einem Fall, in dem Verbraucher:innen Informationen vorenthalten werden, die wesentlich sind, es nicht auf die Fehlvorstellung der Verbraucher:innen ankomme. In Richtlinienkonformer Auslegung des § 5a UWG liegt eine unlautere geschäftliche Handlung bereits in dem Vorenthalten der Information und nicht erst in der dadurch möglicherweise hervorgerufenen Fehlvorstellung.