Verkürzung der Gewährleistungszeit auf 6 Monate ist unzulässig

Stand:
LG Köln vom 29.04.2009 (26 O 99/08)
Off

Eine Klausel, die die Gewährleistung des Händlers auf 6 Monate beschränkt, ist unzulässig und verstößt gegen § 307 Absatz 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit den Vorschriften zum Verbrauchsgüterkauf. Das hat das Landgericht Dortmund in dem Verfahren der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Saturn Techno-Markt Electro-Handelsgesellschaft mbH entschieden.

Das Gericht hielt die von der Beklagten im Reparaturannahmeformular verwendete Klausel "Mängelrügen werden bis zum 6. Monat im Rahmen der Gewährleistung angenommen. Ab dem 7. Monat werden Mängelrügen im Rahmen der Herstellergarantie zur Reparatur angenommen. Hierbei handelt es sich um eine reine Kulanzhandlung und Dienstleistung an den Kunden über Händling und Versand zum Hersteller!" für unwirksam, weil hierdurch die Gewährleistungsrechte des Kunden auf sechs Monate beschränkt würden. Weiter gehende Ansprüche sollten damit abbedungen werden, so die Richter. Das ist bei Verbrauchsgüterkäufen nach § 476 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BGB unzulässig. Die gesetzliche Gewährleistungszeit beträgt nämlich 2 Jahre (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB).

Das Urteil ist rechtskräftig.

LG Köln vom 29_04_2009 (26 O 99/08).pdf

Eine Münze wird in ein Sparschwein geworfen

So erklären Sie Zinswende, Leitzins und Rolle der Notenbanken

Seit Juli 2022 steigen die Zinsen wieder, Expertinen nennen diesen Zeitpunkt Zinswende. Was dahintersteckt und wieso es vielleicht schon in diesem Jahr eine erneute Zinswende geben könnte.
Münzen und ein Kugelschreiber liegen auf Blatt mit Zins-Informationen einer Bank

Sparen und Zinsen: Was Ratsuchende jetzt wissen müssen

Tages- und Festgeld lohnt sich wieder, doch eine gute Verzinsung ist nicht alles. Wie Ratsuchende das passende Sparprodukt finden und wo Sie zur Vorsicht raten sollten.
Mercedes GLK auf einem Parkplatz

Diesel-Urteil: Musterklage gegen Mercedes erfolgreich

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte im Zuge des Diesel-Skandals im Jahr 2021 eine Musterfeststellungsklage gegen die Mercedes-Benz Group AG eingereicht. Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied, dass Mercedes Verantwortung für die bewusste Manipulation von Abgaswerten übernehmen muss.