Verkürzung der Gewährleistungszeit auf 6 Monate ist unzulässig

Stand:
LG Köln vom 29.04.2009 (26 O 99/08)
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Eine Klausel, die die Gewährleistung des Händlers auf 6 Monate beschränkt, ist unzulässig und verstößt gegen § 307 Absatz 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit den Vorschriften zum Verbrauchsgüterkauf. Das hat das Landgericht Dortmund in dem Verfahren der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Saturn Techno-Markt Electro-Handelsgesellschaft mbH entschieden.

Das Gericht hielt die von der Beklagten im Reparaturannahmeformular verwendete Klausel "Mängelrügen werden bis zum 6. Monat im Rahmen der Gewährleistung angenommen. Ab dem 7. Monat werden Mängelrügen im Rahmen der Herstellergarantie zur Reparatur angenommen. Hierbei handelt es sich um eine reine Kulanzhandlung und Dienstleistung an den Kunden über Händling und Versand zum Hersteller!" für unwirksam, weil hierdurch die Gewährleistungsrechte des Kunden auf sechs Monate beschränkt würden. Weiter gehende Ansprüche sollten damit abbedungen werden, so die Richter. Das ist bei Verbrauchsgüterkäufen nach § 476 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BGB unzulässig. Die gesetzliche Gewährleistungszeit beträgt nämlich 2 Jahre (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB).

Das Urteil ist rechtskräftig.

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Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg prüft derzeit die Voraussetzungen einer Sammelklage gegen die CLAIM Rechtsanwalts GmbH, Köln. Wir suchen daher Verbraucher:innen, die von diesem Unternehmen mit dem Vorwurf des Falschparkens konfrontiert wurden, daraufhin ein „Vergleichsangebot“ angenommen und Geld an die Kanzlei gezahlt haben.

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Verbraucherschutz stärkt alle: Forderungen zur Bundestagswahl 2025

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