Unzulässige Werbung für Nahrungsergänzungsmittel

Stand:
Landgericht Kassel, Urteil vom 06.04.2023, 11 O 1331/22

Werberufe ohne vorherige Einwilligung unter einem privaten Telefonanschluss sind unzulässig.
Off

Die Mönchshofer AG aus der Schweiz ruft immer wieder Verbraucher:innen ohne Einwilligung an und wirbt für den Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln. Es wird dabei fälschlich behauptet, dass das Produkt nach einem Originalrezept irischer Mönche gefertigt wird. Weiter wird das Produkt unter der Bezeichnung “Original Gelenk Kraft“ angepriesen. Da die Inhaltsstoffe keine belegbare Wirkung auf die Gelenkgesundheit haben, darf das Produkt nicht unter der Bezeichnung „Gelenk Kraft“ vermarktete werden. Hinzukommt, dass die Umverpackung mit „Original Gelenk Kraft“ beschriftet war, in der Verpackung jedoch Blister mit der Aufschrift „Hirschberger Gelenk Formel Plus“ enthalten waren.

Wir haben die Mönchshofer AG abgemahnt und dazu aufgefordert eine Unterlassungserklärung abzugeben und diese irreführende und unzulässige Werbung für das Nahrungsergänzungsmittel zu unterlassen. Wir haben weiter dazu aufgefordert, es zu unterlassen Verbraucherinnen telefonisch ohne Einwilligung zu Werbezwecken anzusprechen.

Da eine Unterlassungserklärung nicht abgegeben wurde, haben wir Klage eingereicht. Nach der mündlichen Verhandlung vor Gericht hat die Mönchshofer AG die Unterlassungsansprüche anerkannt, so dass Anerkenntnisurteil ergehen konnte.

Zum Volltext der Entscheidung:

Urteil Landgericht Kassel vom 6.4.2023 (Az. 11 O 1331/22)

Ein Paar prüft die Rechung

Betrügerische Inkassoschreiben: Auf diese Konten sollten Sie nichts überweisen

Regelmäßig erhalten Verbraucher:innen betrügerische Inkassoschreiben. Die Verbraucherzentrale Brandenburg veröffentlicht Nummern von Konten, auf die Sie kein Geld überweisen sollten, die sogenannte Schwarzliste.
Hand zieht Scheine aus dem Geldautomaten

Musterfeststellungsklage gegen Sparkasse KölnBonn

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Sparkasse KölnBonn haben sich auf einen Vergleich geeinigt. Dadurch können betroffene Verbraucher:innen unkompliziert pauschale Zahlungen erhalten.
Hintergrund: Die Sparkasse KölnBonn hat in der Vergangenheit einseitig Gebühren erhöht oder neu eingeführt ohne dass die Kund:innen aktiv zugestimmt hätten. Sie lehnte es ab, solche Gebühren zurückzuzahlen. Der vzbv führte deshalb eine Musterklage, eine Art Sammelklage, gegen die Sparkasse.

Sparkasse KölnBonn: Vergleich beendet Verfahren

Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) hat sich erfolgreich mit der Sparkasse KölnBonn zu einseitig erhöhten Kontoführungsgebühren verglichen. Rund 700 Verbraucher:innen, die sich der Musterfeststellungsklage angeschlossen hatten, erhalten in den nächsten Monaten Vergleichsangebote von der Sparkasse. Die angebotenen pauschalen Beträge liegen je nach Fall entweder bei 60 Euro oder bei 195 Euro.