Unzulässige Werbung für Nahrungsergänzungsmittel

Stand:
Landgericht Kassel, Urteil vom 6.4.23, 11 O 1331/22

Werberufe ohne vorherige Einwilligung unter einem privaten Telefonanschluss sind unzulässig.
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Die Mönchshofer AG aus der Schweiz ruft immer wieder Verbraucher:innen ohne Einwilligung an und wirbt für den Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln. Es wird dabei fälschlich behauptet, dass das Produkt nach einem Originalrezept irischer Mönche gefertigt wird. Weiter wird das Produkt unter der Bezeichnung “Original Gelenk Kraft“ angepriesen. Da die Inhaltsstoffe keine belegbare Wirkung auf die Gelenkgesundheit haben, darf das Produkt nicht unter der Bezeichnung „Gelenk Kraft“ vermarktete werden. Hinzukommt, dass die Umverpackung mit „Original Gelenk Kraft“ beschriftet war, in der Verpackung jedoch Blister mit der Aufschrift „Hirschberger Gelenk Formel Plus“ enthalten waren.

Wir haben die Mönchshofer AG abgemahnt und dazu aufgefordert eine Unterlassungserklärung abzugeben und diese irreführende und unzulässige Werbung für das Nahrungsergänzungsmittel zu unterlassen. Wir haben weiter dazu aufgefordert, es zu unterlassen Verbraucherinnen telefonisch ohne Einwilligung zu Werbezwecken anzusprechen.

Da eine Unterlassungserklärung nicht abgegeben wurde, haben wir Klage eingereicht. Nach der mündlichen Verhandlung vor Gericht hat die Mönchshofer AG die Unterlassungsansprüche anerkannt, so dass Anerkenntnisurteil ergehen konnte.

Zum Volltext der Entscheidung:

Urteil Landgericht Kassel vom 6.4.2023 (Az. 11 O 1331/22)

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