Unzulässige Klauseln in allgemeiner Geschäftsbedingungen

Stand:
Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteile vom 17.11.2022, 3 O 78/22 und 3 O 238/21

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie Verbraucherrechte einschränken oder durch die Klauseln Verbraucher:innen benachteiligt werden.
Off

Die IHU.constru GmbH, die vormals unter dem Namen „André Weick Innovative Haus- und Umwelttechnik“ im Rechtsverkehr auftrat, verwendete eine Vielzahl an allgemeinen Geschäftsbedingungen, die für sich genommen Verbraucherrechte verkürzten oder ihre Geltendmachung erschwerten. Insbesondere zu Haftungsfragen, zur Vertragsauslegung und zu Mitwirkungen des Verbrauchers wurden Regelungen verwendet, die aufgrund des Gesetzes und der dazu entwickelten Rechtsprechung unwirksam sind.

Auch wenn Verbraucher:innen theoretisch die Möglichkeit gehabt hatten, Vertragsklauseln zu streichen und individuell zu verhandeln, ändert das nichts daran, dass es sich erst einmal um Klauseln handelt, die einer Wirksamkeitsprüfung unterliegen. Eine Klausel in AGB, die dazu auffordert, doch einzelne unliebsame Klauseln zu streichen, führen nicht dazu, dass in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Individualvereinbarung zu sehen ist.

Die Verbraucherzentrale hat die IHU.constru GmbH in zwei Verfahren wegen der Nutzung unwirksamer Klauseln abgemahnt. Nach der ersten Abmahnung im Jahr 2021 verwendete die Anbieterin im Jahr 2022 gegenüber Verbraucherinnen weitere unzulässige Klauseln, so dass eine weitere Abmahnung ausgesprochen werden musste. Da eine außergerichtliche Einigung nicht möglich war, hat die Verbraucherzentrale Klage vor dem Landgericht Frankenthal (Pfalz) eingereicht.

Das Landgericht entschied nach mündlicher Verhandlung am 17.11.2022 in beiden Verfahren zugunsten der Verbraucherzentrale und verurteilte die Beklagte antragsgemäß.

 

Zum Volltext der Entscheidung:

Urteile Landgericht Frankenthal (Pfalz) vom 17.11.2022 (Az. 3 O 78/22, Az. 3 O 238/21)

Ratgeber-Tipps

Eigentumswohnung
Angebote checken, Immobilien besichtigen, Finanzierung klären und Kaufvertrag unterschreiben – so stellen sich viele…
Ein Mann hält ein Smartphone in der Hand und tippt mit dem Zeigefinger darauf.

Bonify-App: Datenschutz im Auge behalten

Was ist die neue Bonify-App und wie will die App Menschen dabei unterstützen, die eigene Kreditwürdigkeit zu verbessern? Wir beantworten die wichtigsten Fragen und erläutern, warum wir das kritisch sehen.
Auszeichnung Verbraucherschule. Foto: Daniel Gebauer - vzbv

Auszeichnung als Verbraucherschule: Jetzt bewerben!

Die Auszeichnung Verbraucherschule geht in eine neue Runde: Schulen, die ihrer Schülerschaft Alltagskompetenzen vermitteln, können sich ab sofort als Verbraucherschule bewerben. Die Bewerbungsfrist läuft bis zum 1. Dezember 2023.
Eine Fahrradfahrerin vor dem Reichstag.

Halbzeitbilanz des vbzv: Ampel hinkt bei Verbraucherthemen hinterher

Seit rund 2 Jahren regiert die Ampelkoalition. Zur Halbzeit zieht der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) Bilanz. Es gibt zwar Positives zu vermelden. Bei vielen Themen sieht der vzbv aber weiter offene Baustellen, wenn die Regierung Wirtschaft und Verbraucher:innen gleichermaßen stärken will.