Unzulässige Klauseln beim Online-Shopping

Stand:
OLG München, Urteil vom 16.03.2023, 29 U 8471/21

Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen dürfen weder die Haftung eines Unternehmens über die gesetzlichen Grenzen hinaus beschränken, noch dürfen eigene Verwaltungskosten bei dem Zahlungsmittel "Rechnung" auf dem Verbraucher abgewälzt werden.
Off

Die limago GmbH bietet verschiedene Verbrauchsgüter im Fernabsatz an. Sie verwendete hierbei Allgemeine Geschäftsbedingungen, die teilweise einer rechtlichen Prüfung nicht standhielten.

Zum einen wurde die Haftung für den Verlust oder Diebstahl von Gutscheinen pauschal ausgeschlossen und zum anderen wurden etwa Ansprüche auf Schadensersatz auf die Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit reduziert.

Ferner wurde für den Fall der Zahlung per Rechnung ein "Verwaltungsaufwand" von 1,95 € geltend gemacht.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat das Unternehmen zunächst abgemahnt, um zu erreichen, dass die genannten Geschäftsbedingungen nicht mehr verwendet werden. Da die limago GmbH außergerichtlich keine Unterlassungserklärung abgegeben hat, haben wir beim Landgericht Klage erhoben.

Bereits vor dem Landgericht München I hat die limago GmbH dann am 30.09.2021 den Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Haftungsbeschränkungen anerkannt. Bezüglich der Kostenpauschale bei Zahlung per Rechnung wies das Landgericht unter dem Aktenzeichen 12 O 2293/21 die Klage jedoch ab.

In zweiter Instanz entschied das OLG München dann, dass auch die Klausel hinsichtlich der Rechnungsgebühr und die Einschränkung der Haftung zu unterlassen ist.

Zum Volltext der Entscheidung:

Urteil Oberlandesgericht München vom 16.03.2023 (Az. 29 U 8471/21)

Waschmaschine mit einem Dash Button von Amazon

Amazon Dash Button: Gericht sieht massive Gesetzes-Verstöße

Die Verbraucherzentrale NRW war mit einer Klage gegen die Amazon EU S.a.r.l. vor dem Oberlandesgericht München (Az.: 29 U 1091/18) erfolgreich. Der Dash Button verstieß massiv gegen Gesetze, da nicht hinreichend über die georderte Ware und deren Preis informiert wurde.
VZ Sachsen klagt gegen sächsische Sparkassen

Musterfeststellungsklagen gegen sächsische Sparkassen

Vielen Prämiensparer:innen wurden jahrelang zu wenig Zinsen gezahlt. Aus diesem Grund hat die Verbraucherzentrale Sachsen Musterklagen gegen neun sächsische Sparkassen eingereicht. Am 9. Juli 2024 hat der Bundesgerichtshof (BGH) den vom Oberlandesgericht Dresden festgelegten Referenzzinssatz für langfristige Sparprodukte bestätigt. Das Warten hundertausender Sparer:innen hat damit ein Ende.
Ein Paar prüft die Rechung

Betrügerische Inkassoschreiben: Auf diese Konten sollten Sie nichts überweisen

Regelmäßig erhalten Verbraucher:innen betrügerische Inkassoschreiben. Die Verbraucherzentrale Brandenburg veröffentlicht Nummern von Konten, auf die Sie kein Geld überweisen sollten, die sogenannte Schwarzliste.