Otto darf keine automatisierte Mahnung in Rechnung stellen

Stand:
Hanseatisches OLG, Beschluss vom 22.12.2021, 15 U 14/21, Berufung zurückgewiesen, erstinstanzliche Urteil rechtskräftig
Otto GmbH & Co.KG darf für automatisiert erstellte Mahnungen keine Mahngebühr in Höhe von 10,00 Euro in Rechnung stellen.

Hanseatisches OLG, Beschluss vom 22.12.2021, 15 U 14/21
Vorinstanz: Landgericht Hamburg, Urteil vom 26.01.2021, Az. 406 HKO 118/20

Berufung zurückgewiesen, erstinstanzliches Urteil rechtskräftig

Das Versandhandelsunternehmen stellte einem Kunden, der sich in Zahlungsverzug befand, eine monatliche Mahngebühr in Höhe von 10 Euro in Rechnung, ohne, dass dies zwischen den Vertragsparteien vereinbart war oder aus dem Kleingedruckten hervorging. Die Pauschalen der Mahngebühr wurden vom Unternehmen einfach kommentarlos in den Kontoauszug des Kunden eingebucht. Ein solches Verhalten ist irreführend und unlauter.

Off

Auf Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. wurde durch das Landgericht Hamburg dem Versandhandelsunternehmen Otto GmbH & Co KG untersagt, seinen Kunden eine Pauschale von 10 Euro monatlicher Mahngebühr kommentarlos in deren Kontoauszug einzubuchen, ohne, dass dies vereinbart wurde oder aus den AGB hervorgeht. Ein solches Vorgehen lässt den Kunden davon ausgehen, dass er eindeutig verpflichtet ist, die Bezahlung vornehmen zu müssen. Bei einer kommentarlosen Einbuchung von Mahngebühren handelt es sich aber gerade nicht um die Äußerung einer Rechtsauffassung. Somit ergibt sich ein solcher Anspruch für das Unternehmen weder aus Gesetz noch aus dem Vertragsverhältnis, weshalb das Vorgehen des Unternehmens geeignet ist, Verbraucher:innen in die Irre zu führen und sie Glauben zu lassen, dass sie zu einer solchen Zahlung verpflichtet wären. Auch der Vortrag des Unternehmens, dass die Forderung aufgrund kostenintensiver Inkasso-Verfahren gerechtfertigt wäre, konnte nicht die Rechtsaufassung des erstinstanzlichen Gerichts ändern. Sofern im Einzelfall besondere Kosten entstehen, so müssten diese dann auch im Einzelfall gegebenenfalls geltend gemacht werden. Ein pauschaler Abzug ist jedenfalls nicht gerechtfertigt.

Mit Beschluss vom 28.12.2021 wies das Hanseatische Oberlandesgericht (AZ 15 U 14/21) die Berufung der Otto GmbH & Co KG ohne mündliche Verhandlung zurück und bestätigte das Urteil des Landgericht Hamburg.

 

Zum Volltext der Entscheidung:

Beschluss Hanseatisches Oberlandesgericht vom 22.12.2021 (Az. 15 U 14/21)

Beschluss Landgericht Hamburg vom 26.1.2021 (Az. 406 HKO 118/20)

Eine lächelnde Frau blickt über ihre Schulter, während sie in einer Gruppe von drei Personen steht, die sich gegenseitig umarmen. Im Hintergrund ist eine grüne Landschaft zu sehen. Rechts im Bild befindet sich eine Grafik mit einem roten Herz aus einem Seil und dem Schriftzug: "STÄRKEN, WAS ALLE STÄRKT – VERBRAUCHERSCHUTZ" auf hellblauem Hintergrund.

Verbraucherschutz stärkt alle: Forderungen zur Bundestagswahl 2025

Die Bundestagswahl 2025 findet in einer Zeit der Krisen statt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat konkrete Vorschläge zusammengestellt, wie sich der Verbraucheralltag verbessern lässt. Denn: Verbraucherschutz stärkt alle.
Schmuckbild: Facebook-App

Sammelklage gegen Facebook wegen Datenleck

Im Jahr 2021 veröffentlichten Hacker massenhaft Nutzer:innendaten von Facebook. Allein in Deutschland gibt es Millionen Geschädigte. Dank der Sammelklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) können sie ihre Ansprüche auf Schadensersatz nun gegen Facebook geltend machen. Betroffene können sich für die Klage anmelden, sobald das Bundesamt für Justiz (BfJ) das Klageregister öffnet.
Lachender Mann mit Geldscheinen in der Hand

Vergleich mit primaholding-Unternehmen: Letzte Chance für Verbraucher:innen

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat mit primastrom, voxenergie und nowenergy einen Vergleich geschlossen. Es ging dabei um überhöhte Preise und unangemessene Vertragslaufzeiten. Noch bis zum 31. Dezember 2024 können Sie sich an die Unternehmen wenden und sich auf den Vergleich berufen.