Klage gegen Mogelpackung vom OLG Düsseldorf zurückgewiesen. Aufgehoben durch den BGH.

Stand:
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.3.2023, I-20 U 176/21; Aufgehoben durch BGH, Urteil vom 29.05.2024, Az. 1 ZR 43/23

Ein Verstoß gegen das Mess- und Eichgesetz führt im Fernabsatz zu keiner spürbaren Beeinträchtigung der Interessen der Verbraucher, so das OLG. Der BGH hat das Urteil aufgehoben und den Anbieter antragsgemäß verurteilt.
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L‘Oreal über das Internet ein Waschgel vertrieben, das in einer Tube abgefüllt war, die auf dem Kopf stehend abgebildet war. Erst beim Umdrehen der Verpackung konnten die Verbraucher:innen zu Hause nach Erhalt der Ware feststellen, dass die Tube nur teilweise befüllt war.

Nach erfolgloser Abmahnung hat die Verbraucherzentrale L‘Oreal verklagt. Das Landgericht Düsseldorf hat die Klage zurückgewiesen, Az. 37 O 42/20, da ein Verstoß gegen das Mess- und Eichgesetz nicht vorliegen würde und Verbraucher:innen durch die Präsentation im Internet auch nicht getäuscht würden. Gegen diese Entscheidung haben wir Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat aber auch die Berufung zurückgewiesen.

Entgegen der ersten Instanz hat das Oberlandesgericht zwar einen Verstoß gegen das Mess- und Eichgesetz bejaht, aber der Verbraucher sei in seinen Interessen durch diesen Verstoß nicht spürbar beeinträchtigt werde. Der Verbraucher nehme die Befüllung und Größe der Verpackung erst nach Anlieferung und damit nach Vertragsschluss zur Kenntnis. Deshalb sei der Verstoß für die Kaufentscheidung unerheblich. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen. Wir haben gegen diese Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Die Revision wurde vom BGH zugelassen, Az. l ZR 43/23. 

Der Bundesgerichtshof schloss sich der Bewertung des Berufungsgerichtes nicht an. Unabhängig vom einen Verstoß gegen § 43 Abs. 2 MessEG, der jeden Vertriebsweg betrifft, liegt ein Verstoß gegen § 5 UWG vor. Das beworbene Waschgel war auf der Internetseite abgebildet und konnte online erworben werden. Die interessierten Verbraucher durften erwarten, dass die Verpackung des Produktes in einem angemessenen Verhältnis zu der enthaltenen Füllmenge steht. Da die Tube jedoch nur zu zwei Dritteln befüllt war, lag ein angemessenes Verhältnis nicht vor. Diese Irreführung war auch geeignet die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers zu beeinflussen.

Der BGH hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

Zum Volltext der Entscheidung:

Urteil des OLG Düsseldorf vom 23.3.2023 (Az. I-20 U 176/21 )

Aufgehoben durch BGH, Urteil vom 29.05.2024 (Az. 1 ZR 43/23)

 

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