Vorgefertigte Ratenzahlungsvereinbarung beim Kieferorthopäden unzulässig

Stand:
OLG Hamm vom 15.11.2018 (I-4 U 145/16) und zugehöriger Beschluss
LG Münster vom 13.07.2016 (012 O 359/15)
Off

OLG Hamm: Eine vorgefertigte Ratenzahlungsvereinbarung eines Kieferorthopäden, durch die unabhängig von einzelnen  Behandlungsschritten monatliche Raten an den Kieferorthopäden zu zahlen sind, ist unzulässig.

Dies entschied das OLG Hamm durch Anerkenntnisurteil gegen einen Kieferorthopäden und bestätigte gleichzeitig das Urteil des LG Münster vom 13.07.2016 (012 O 359/15) dahingehend, dass eine vorgefertigte Vereinbarung eines einmaligen Vorschusses ebenfalls unzulässig ist.

Die Verbraucherzentrale NRW klagte gegen einen Kieferorthopäden, der eine vorgefertigte Vereinbarung für privat zu zahlende Zusatzleistungen vorhält, aus der der Verbraucher:innen entweder eine Ratenzahlungsvereinbarung oder der Vereinbarung eines einmaligen Vorschusses auswählen kann.

Nach dieser sollten Patient:innen entweder die gesamten Behandlungskosten vor Beginn der Behandlung auf einmal zahlen, oder eine gleichbleibende monatliche Rate. Die Zahlung der Raten sollte unabhängig von konkret erfolgten Behandlungsschritten ohne jeweilige Abrechnung gezahlt werden.

Nach Auffassung der Verbraucherzentrale NRW wird durch solche Vereinbarungen die Transparenz und damit letztlich der Schutz des Patient:innen erheblich beeinträchtigt. Insbesondere verstößt eine solche Vereinbarung auch gegen § 10 die Gebührenordnung der Zahnärzte (GOZ). Diese gibt vor, dass eine Rechnung erst nach erfolgter Behandlung gestellt werden darf.

Bereits im Jahre 2017 folgte das Landgericht Münster der Auffassung der Verbraucherzentrale NRW, dass es unzulässig ist, wenn Zahnärzt:innen und Kieferorthopäd:innen einen einmaligen Vorschuss für die zu erbringende Leistung verlangen dürfen.  Allerdings beurteilte es die Vereinbarung einer Ratenzahlung als zulässig. Das Urteil des LG Münster wurde insoweit abgeändert.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Anerkenntnisurteil OLG Hamm I-4 U 145/16

Beschluss zu OLG Hamm vom 15.11.2018 (I-4 U 145/16)

LG Münster vom 13.07.2016 (012 O 359/15).pdf

Bundesgerichtshof

BGH-Urteil: Postbank kann Zustimmung nicht uneingeschränkt einholen

Banken können Ihre Zustimmung, etwa zu geänderten AGB und Preisen, nicht einfach unterstellen. Das entschied der Bundesgerichtshof. Geben Verbraucher:innen die geforderte ausdrückliche Zustimmung nicht ab, drohen Banken aber mit der Kündigung. Dürfen Banken kündigen - und was können Sie dagegen tun?

Mögliche Sammelklage gegen die CLAIM Rechtsanwalts GmbH: Verbraucheraufruf

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg prüft derzeit die Voraussetzungen einer Sammelklage gegen die CLAIM Rechtsanwalts GmbH, Köln. Wir suchen daher Verbraucher:innen, die von diesem Unternehmen mit dem Vorwurf des Falschparkens konfrontiert wurden, daraufhin ein „Vergleichsangebot“ angenommen und Geld an die Kanzlei gezahlt haben.

Musterfeststellungsklage gegen GASAG AG

2. Dezember 2021: Kunden:innen der GASAG in der Grund- oder Ersatzversorgung mit Gas zahlten vor diesem Datum 6,68 Cent pro Kilowattstunde. All jene Verbraucher:innen, bei denen der Belieferungsbeginn zwischen dem 2. Dezember 2021 und dem 30. April 2022 lag, zahlten mehr als 18 Cent. Der Tarif für Bestandskund:innen blieb wesentlich günstiger.
Davon betroffen sind zehntausende Verbraucher:innen. Für sie kann sich der Preisunterschied schnell auf hunderte von Euro summieren und existenzbedrohend sein.
Der vzbv hält das „Zweiklassensystem“ der GASAG für unrechtmäßig und will mit der eingereichten Musterfeststellungsklage den Betroffenen helfen.