Unzulässige Werbeversprechen für zwei "AuraNatura"-Produkte

Stand:
LG Düsseldorf vom 29.07.2022 (34 O 37/21)
Off

Die Verbraucherzentrale NRW ist größtenteils erfolgreich gegen eine Reihe von Werbeaussagen mit Gesundheitsbezug für zwei Nahrungsergänzungsmittel vorgegangen.

Gegenstand des Klageverfahrens waren unzulässige Health Claims für die Senioren-Nahrungsergänzungsmittel „BlasenFit Forte“ und „ProstaVita Forte“. Der Schweizer Hersteller AN Schweiz AG vertreibt diese unter der Marke „AuraNatura“. 

Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 29.07.2022 der Unterlassungsklage gegen die AN Schweiz AG in 11 von 12 Anträgen stattgegeben. Unterlassen mit das Unternehmen künftig unter anderem Werbeaussagen wie „Stoppt Blasenentzündung dauerhaft“ und „Bringt Ihre Prostata wieder auf Normalgröße und senkt den Cholesterinspiegel“.

Nicht unterlassen muss der Hersteller die Aussage „Irgendwann trifft es schließlich jeden Mann“. Hier stellte das Gericht keine Angabe mit Gesundheitsbezug im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 und 5 Health-Claims-VO fest.

Das Urteil ist rechtskräftig.

LG Düsseldorf vom 29.07.2022 (34 O 37/21)

Hände mit Geldbörse und Taschenrechner von Rechnungen

GASAG-Verhandlungstermin: Gericht stellt sich auf Seite der Verbraucher:innen

In der mündlichen Verhandlung vom 21. März 2025 ließ das Kammergericht erkennen, dass es die Tarifspaltung der GASAG im Winter 2021/22 für unzulässig hält. Eine Entscheidung wird voraussichtlich bald verkündet.
Fernbedienung wird auf Fernseher gerichtet

Unrechtmäßige Gebühren auf service-rundfunkbeitrag.de: Sammelklage eröffnet

Nach einer Abmahnung kündigten die Betreiber von www.service-rundfunkbeitrag.de an, unrechtmäßig erhobene Gebühren zurückzuzahlen. Dies ist jedoch in vielen Fällen nicht geschehen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat eine Sammelklage eingereicht. Betroffene können sich jetzt für die Klage anmelden.
Hände mit Geldbörse und Taschenrechner von Rechnungen

Musterfeststellungsklage gegen GASAG AG

2. Dezember 2021: Kunden:innen der GASAG in der Grund- oder Ersatzversorgung mit Gas zahlten vor diesem Datum 6,68 Cent pro Kilowattstunde. All jene Verbraucher:innen, bei denen der Belieferungsbeginn zwischen dem 2. Dezember 2021 und dem 30. April 2022 lag, zahlten mehr als 18 Cent. Der Tarif für Bestandskund:innen blieb wesentlich günstiger. Davon betroffen sind zehntausende Verbraucher:innen. Für sie kann sich der Preisunterschied schnell auf hunderte von Euro summieren und existenzbedrohend sein. Der vzbv hält das „Zweiklassensystem“ der GASAG für unrechtmäßig und will mit der eingereichten Musterfeststellungsklage den Betroffenen helfen.