Die Ergo-Reiseversicherung darf Stornierung nicht von vorher beschafftem Attest abhängig machen

Stand:
LG München I, Urteil vom 31.8.2023, 12 O 13566/22 (nicht rechtskräftig)

Die Ergo-Reiseversicherung hat in Ihren AGB von Verbraucher:innen verlangt, dass diese, bevor sie eine Reise aus gesundheitlichen Gründen stornieren wollen, ein ärztliches Attest besorgen müssen.
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Diese Klausel in den AGB der Ergo-Versicherung hat das Gericht für rechtswidrig erklärt. Nun darf sich die Ergo auf diese, die Verbraucher:innen benachteiligende Klausel, nicht mehr berufen. Das Gericht geht, wie wir, davon aus, dass es durchaus gesundheitliche Probleme gibt, bei denen die Verbraucher:innen sich auch ohne ärztliches Attest sicher sein können, dass sie reiseunfähig sind. Zum Beispiel bei Knochenbrüchen oder anderen offensichtlichen schweren Krankheiten. Hier nun die Verbraucher:innen zu verpflichten, sich trotzdem vor der Stornierung ein Attest zu besorgen, belastet die Verbraucher:innen stark und kann zu einer Schadenserhöhung führen. Das wiederum benachteiligt  die Verbraucher:innen stark und ist deswegen rechtswidrig.

Wir haben die Ergo Reiseversicherung abgemahnt und aufgefordert, uns eine Unterlassungserklärung abzugeben und die Klausel nicht mehr zu verwenden.

Da sich die Ergo geweigert hat eine Unterlassungserklärung abzugeben, haben wir am Landgericht München Klage erhoben.

Das Gericht hat sich unserer Auffassung angeschlossen und die Klausel für rechtswidrig erklärt (Urteil noch nicht rechtskräftig). Diese ist unwirksam.

Zum Volltext der Entscheidung:

Urteil des LG München I vom 31.8.2023 (Az. 12 O 13566/22)

Auszeichnung Verbraucherschule. Foto: Daniel Gebauer - vzbv

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