Netto-Preisgarantie beim Stromlieferungsvertrag

Stand:
Landgericht Tübingen, Urteil vom 24.01.2023, 20 O 10/22

Die Ankündigung einer Nettopreisgarantie für einen Stromlieferungsvertrag für einen bestimmten festgelegten Zeitraum ist unter bestimmten Bedingungen irreführend.
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Die Ankündigung einer Nettopreisgarantie für einen Stromlieferungsvertrag für einen bestimmten festgelegten Zeitraum ist irreführend, wenn sich der Anbieter vorbehält, innerhalb des Garantiezeitraumes den Vertrag zu kündigen, wenn der Kunde mit einer Preiserhöhung nicht einverstanden ist, sofern auf diesen Vorbehalt nicht deutlich hingewiesen wird.

Die Schwarzwald Energy GmbH hat Verbraucher:innen über die Webseite Strom Lieferungsverträge mit einer Preisgarantie über einen bestimmten Zeitraum angeboten. Aufgrund stark gestiegener Beschaffungspreise schrieb die Anbieterin die Kundinnen und Kunden im Garantiezeitraum an und teilte mit, dass sie die Verträge kündigen müsse. Zugleich bot sie ein Alternativangebot an mit Strompreisen auf dem „aktuellen Marktniveau“.

Zum Volltext der Entscheidung:

Urteil Landgericht Tübingen vom 24.1.2023 (Az. 20 O 10/22)

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