Routerfreiheit gilt auch für Bestandskunden

Stand:
LG Essen vom 23.09.2016 (45 O 56/16)
Off

Nach dem LG Essen spricht die systematische Auslegung sowie Sinn und Zweck der gesetzlich geregelten Routerfreiheit dafür, dass die Zugangsdaten auf Anforderung allen Kund:innen und nicht nur Neukund:innen (unaufgefordert) zur Verfügung zu stellen sind. Ohne eine Informationspflicht auch für Bestandskund:innen liefe das Anschlussrecht der Endnutzer:innen leer. Eine Beschränkung der Wahlfreiheit auf Neukund:innen ergebe sich auch nicht aus den Gesetzgebungsmaterialien. Die gesetzlich geregelte Routerfreiheit trage außerdem Ziel und Zweck der europäischen Vorgaben Rechnung, einen offenen, wettbewerbsorientierten Warenverkehr von Telekommunikationsendeinrichtungen zu ermöglichen.

Seit dem 1. August 2016 haben Verbraucher:innen die Wahl, welchen Router sie für ihren Internet-Anschluss verwenden möchten. Diese gesetzlich geregelte Wahlfreiheit versagte der Anbieter GELSEN-NET Kommunikationsgesellschaft mbH einem Kunden mit dem Verweis, die Regelung gelte nur für Kund:innen, die nach dem Stichtag einen neuen Vertrag abschließen.

In § 11 Abs. 3 S. 3 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) ist geregelt, dass notwendige Zugangsdaten und Informationen für den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen und die Nutzung der Telekommunikationsdienste dem Teilnehmer in Textform, unaufgefordert und kostenfrei bei Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen sind.

Das Gericht hat den Wortlaut der Norm für nicht eindeutig angesehen. Dieser lasse auch eine Auslegung dahingehend zu, dass nur bei Neuverträgen unaufgefordert eine Pflicht zur Mitteilung der notwendigen Zugangsdaten besteht. Die systematische Auslegung sowie Sinn und Zweck der gesetzlich geregelten Routerfreiheit sprächen dafür, dass die Zugangsdaten auf Anforderung allen Kund:innen zur Verfügung zu stellen sind. Ohne eine Informationspflicht auch für Bestandskund:innen liefe das Anschlussrecht der Endnutzer:innen leer. Eine Beschränkung der Wahlfreiheit auf Neukund:innen ergebe sich auch nicht aus den Gesetzgebungsmaterialien. Die gesetzlich geregelte Routerfreiheit trage außerdem Ziel und Zweck der europäischen Vorgaben Rechnung, einen offenen, wettbewerbsorientierten Warenverkehr von Telekommunikationsendeinrichtungen zu ermöglichen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Ratgeber-Tipps

Ratgeber Photovoltaik
Wer ein Stück weit unabhängig von den Preiskapriolen der Energieversorger werden will, kümmert sich um die Anschaffung…
Handbuch Pflege
Als pflegebedürftig gelten Menschen, die wegen einer Krankheit oder Behinderung für mindestens sechs Monate Hilfe im…
Hand hält rote BahnCard 25

Nach Klage der Verbraucherzentrale: Kündigungsfrist für BahnCard verkürzt

Nach einer Klage der Verbraucherzentrale Thüringen hat die Deutsche Bahn die Kündigungsfristen für die BahnCard von 6 auf 4 Wochen verkürzt. Dies gilt jedoch nicht für alle BahnCards, sondern nur unter bestimmten Bedingungen. Die Verbraucherzentrale will weiter klagen, noch aus einem anderen Grund.
Eine Frau befragt einen älteren Herrn und hält ein Klemmbrett mit Unterlagen in der Hand

Wie können Sie sich gegenüber dem Pflegedienst verhalten?

Bei der ambulanten Pflege sind pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen häufig auf die Unterstützung eines Pflegedienstes angewiesen. Die Verbraucherzentralen geben Antworten auf typische Fragen zu ambulanten Pflegeverträgen.

Urteil gegen Amazon: Gekauft ist gekauft

Amazon darf Kunden nach einer Kontosperrung nicht den Zugriff auf erworbene E-Books, Filme, Hörbücher und Musik verwehren. Wir helfen Betroffenen mit einem Musterbrief.