Anbieter muss Dienstleistungen klar und verständlich angeben

Stand:
LG Stuttgart, Urteil vom 23.5.23, 35 O 34/23 KfH, nicht rechtskräftig

Rocketman B.V. bietet Verbraucher:innen die Vermittlung von Kündigungserklärungen an, aber gibt nicht klar und verständlich an, was die Dienstleistung kostet.
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Bevor Verbraucher:innen Verträgen im Internet abschließen, muss der Anbieter auf der Bestellabschlussseite in klarer und verständlicher sowie hervorgehobener Weise den Gesamtpreis für die Ware oder Dienstleistung angeben. Es müssen auch die wesentlichen Eigenschaften der Dienstleistung genannt werden.

Mit Versäumnisurteil hat das Landgericht Stuttgart, Az. 35 O 34/23 KfH, nicht rechtskräftig, den Anbieter antraggemäß verurteilt.

Zum Volltext der Entscheidung:

Urteil Landgericht Stuttgart  vom 25.5.2023 (35 O 34/23 KfH)

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