Händler muss nicht über Sicherheitslücken beim Smartphone informieren

Stand:
OLG Köln vom 30.10.2019 (6 U 100/19)
LG Köln vom 30.04.2019 (31 O 133/17)
Off

Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass ein Händler beim Verkauf eines Smartphones weder über einzelne bestehende Sicherheitslücken der Gerätesoftware informieren muss, noch über die Tatsache, dass auch zukünftig keine Software- oder Sicherheitsupdates verfügbar sein werden.

Media Markt hatte im Jahr 2016 in einer Filiale in Köln das Smartphone des Herstellers Mobistel Cynus T6 8 GB mit dem Betriebssystem „Android 4.4.2 Kitkat“ angeboten. Eine technische Prüfung am Gerät durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) ergab, dass das Betriebssystem des Smartphones diverse Sicherheitslücken aufwies und damit die Nutzung ein erhebliches Sicherheitsrisiko darstellte. Auf diese Lücken und den Umstand, dass Sicherheitsupdates zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr zur Verfügung standen, hatte Media Markt Kunden beim Verkauf des Geräts nicht hingewiesen. Dagegen hatte die Verbraucherzentrale geklagt, um entsprechende Verbraucherinformationen im Handel durchzusetzen. Zu einem Hinweis sei Media Markt jedoch nicht verpflichtet gewesen, entschied jetzt das Oberlandesgericht Köln in zweiter Instanz. Die Information über das Vorhandensein von Sicherheitslücken auf einem Gerät sei nicht „wesentlich“ im Sinne Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Zwar sei zu berücksichtigen, dass die Information über das Vorliegen von Sicherheitslücken für den Verbraucher von großer Bedeutung sei. Auf der anderen Seite sei es jedoch für Händler unzumutbar, sich die Informationen über Sicherheitslücken für jedes einzelne von ihnen angebotene Smartphone-Modell etwa durch Tests zu verschaffen. Des Weiteren müssen Verkäufer auch nicht darüber informieren, wenn für Sicherheitslücken künftig keine Updates bereitgestellt würden.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Wichtige Verbesserungen für den Verbraucherschutz folgen in Zukunft aus der EU-Warenkaufrichtlinie (2019/771). Für ab dem 1. Januar 2022 geschlossene Verträge gilt, dass der Verkäufer dafür sorgen muss, dass Verbraucher:innen für einen bestimmten Zeitraum über Aktualisierungen, einschließlich Sicherheitsaktualisierungen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Waren erforderlich sind, infor­miert werden und solche erhalten. Händler sind für neu abgeschlossene Verträge ab 2022 dazu verpflichtet, Käufer:innen von smarten Geräten Updates zur Verfügung zu stellen, solange diese vernünftigerweise damit rechnen können.

OLG Köln vom 30.10.2019 (6 U 100/19)

LG Köln vom 30.04.2019 (31 O 133/17)

Ratgeber-Tipps

Ratgeber Photovoltaik
Wer ein Stück weit unabhängig von den Preiskapriolen der Energieversorger werden will, kümmert sich um die Anschaffung…
Handbuch Pflege
Als pflegebedürftig gelten Menschen, die wegen einer Krankheit oder Behinderung für mindestens sechs Monate Hilfe im…
Bundesgerichtshof

BGH-Urteil: Postbank kann Zustimmung nicht uneingeschränkt einholen

Banken können Ihre Zustimmung, etwa zu geänderten AGB und Preisen, nicht einfach unterstellen. Das entschied der Bundesgerichtshof. Geben Verbraucher:innen die geforderte ausdrückliche Zustimmung nicht ab, drohen Banken aber mit der Kündigung. Dürfen Banken kündigen - und was können Sie dagegen tun?

Mögliche Sammelklage gegen die CLAIM Rechtsanwalts GmbH: Verbraucheraufruf

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg prüft derzeit die Voraussetzungen einer Sammelklage gegen die CLAIM Rechtsanwalts GmbH, Köln. Wir suchen daher Verbraucher:innen, die von diesem Unternehmen mit dem Vorwurf des Falschparkens konfrontiert wurden, daraufhin ein „Vergleichsangebot“ angenommen und Geld an die Kanzlei gezahlt haben.

Musterfeststellungsklage gegen GASAG AG

2. Dezember 2021: Kunden:innen der GASAG in der Grund- oder Ersatzversorgung mit Gas zahlten vor diesem Datum 6,68 Cent pro Kilowattstunde. All jene Verbraucher:innen, bei denen der Belieferungsbeginn zwischen dem 2. Dezember 2021 und dem 30. April 2022 lag, zahlten mehr als 18 Cent. Der Tarif für Bestandskund:innen blieb wesentlich günstiger.
Davon betroffen sind zehntausende Verbraucher:innen. Für sie kann sich der Preisunterschied schnell auf hunderte von Euro summieren und existenzbedrohend sein.
Der vzbv hält das „Zweiklassensystem“ der GASAG für unrechtmäßig und will mit der eingereichten Musterfeststellungsklage den Betroffenen helfen.