E-Mail mit Ankündigung einer kostenpflichtigen Vertragsaufstockung bei Schweigen des Kunden ist unzulässig

Stand:
OLG Koblenz vom 12.09.2012 (9 U 309/12)
LG Koblenz vom 14.02.2012 (1 HK O 104/11)
Off

Das Versenden von Werbe-E-Mails ist unzulässig, wenn sie eine Änderung des Vertrages für den Fall ankündigen, dass der Kunde dieser Änderung nicht ausdrücklich widerspricht. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz nach einer Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen die 1&1 Internet AG entschieden.

Betroffen waren Verbraucher:innen, die eine eigene Internetseite betreiben. Die Beklagte schrieb die Nutzer ihrer Tarife "1 & 1 Homepage Perfect" und "1 & 1 Homepage Basic" per E-Mail an und stellte ihnen eine Aufwertung des bestehenden Webhostingpakets in Aussicht - Hand in Hand mit der dazugehörigen Preiserhöhung. Nach Aussage dieser E-Mails sollte die Vertragsänderung in Kraft treten, wenn der Nutzer nicht innerhalb von 4 Wochen widerspricht. Eine ausdrückliche Annahmebestätigung würde hingegen nicht benötigt.

Das Gericht sah im Inhalt der E-Mail die sachlich falsche Behauptung, dass ein Schweigen – welches nur in Ausnahmefällen eine Willenserklärung darstellt – in diesem Fall zu einer wirksamen Änderung des Vertrages führe. Der Verbraucher werde so in die Irre geführt, da tatsächlich eine Annahmeerklärung vonnöten gewesen sei. Das Vorgehen des Anbieters wertete das Gericht daher als einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und verurteilte ihn, den Versand derartiger E-Mails zukünftig zu unterlassen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Eine lächelnde Frau blickt über ihre Schulter, während sie in einer Gruppe von drei Personen steht, die sich gegenseitig umarmen. Im Hintergrund ist eine grüne Landschaft zu sehen. Rechts im Bild befindet sich eine Grafik mit einem roten Herz aus einem Seil und dem Schriftzug: "STÄRKEN, WAS ALLE STÄRKT – VERBRAUCHERSCHUTZ" auf hellblauem Hintergrund.

Verbraucherschutz stärkt alle: Forderungen zur Bundestagswahl 2025

Die Bundestagswahl 2025 findet in einer Zeit der Krisen statt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat konkrete Vorschläge zusammengestellt, wie sich der Verbraucheralltag verbessern lässt. Denn: Verbraucherschutz stärkt alle.
Schmuckbild: Facebook-App

Sammelklage gegen Facebook wegen Datenleck

Im Jahr 2021 veröffentlichten Hacker massenhaft Nutzer:innendaten von Facebook. Allein in Deutschland gibt es Millionen Geschädigte. Dank der Sammelklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) können sie ihre Ansprüche auf Schadensersatz nun gegen Facebook geltend machen. Betroffene können sich für die Klage anmelden, sobald das Bundesamt für Justiz (BfJ) das Klageregister öffnet.
Lachender Mann mit Geldscheinen in der Hand

Vergleich mit primaholding-Unternehmen: Letzte Chance für Verbraucher:innen

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat mit primastrom, voxenergie und nowenergy einen Vergleich geschlossen. Es ging dabei um überhöhte Preise und unangemessene Vertragslaufzeiten. Noch bis zum 31. Dezember 2024 können Sie sich an die Unternehmen wenden und sich auf den Vergleich berufen.