Schönheitsoperationen: Krankenkassen übernehmen nur selten die Kosten

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Schönheitsoperationen sind meist medizinisch nicht notwendig. Wenn Sie sich jedoch aus persönlichen Gründen trotzdem dafür entscheiden, sollten Sie auf einige Dinge achten.
Frau bei einer Schönheitsoperation

Das Wichtigste in Kürze:

  • Die gesetzlichen Krankenversicherungen übernehmen die Kosten einer ästhetischen Operation nur in Ausnahmefällen.
  • Ärzte und Ärztinnen, die über eine anerkannte Zusatzqualifikation für ästhetische Operationen verfügen, sind an der Bezeichnung "Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie" zu erkennen. Ärztinnen und Ärzte der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde und der Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie können die Zusatzbezeichnung „Plastische und Ästhetische Operationen“ tragen.
  • Es gilt eine besondere Aufklärungspflicht: Ärztinnen und Ärzte müssen laut Rechtsprechung schonungslos über alle Risiken aufklären.
  • Bei Schönheitsoperationen im Ausland ist besondere Vorsicht geboten.
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Kosten von Schönheitsoperationen

Für ästhetische Operationen, die medizinisch nicht erforderlich sind, übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen keine Kosten. Diese sind je nach Eingriff recht erheblich. In einigen Fällen ziehen die Eingriffe auch weitere notwendige Operationen und Kosten nach sich.

Treten  nach einem medizinisch nicht notwendigen Eingriff Komplikationen auf, die eine weitere ärztliche Behandlung erfordern, hat die gesetzliche Krankenkasse die Versicherten in angemessener Höhe an den Kosten zu beteiligen und das Krankengeld für die Dauer dieser Behandlung ganz oder teilweise zu versagen oder zurückzufordern (§ 52 Abs. 2 SGB V).

Schönheitsoperationen: Wie erkenne ich qualifizierte Ärzte?

Die meisten ästhetischen Operationen erfolgen durch plastische Chirurgen, Haut- und Frauenärzte. Die Bezeichnung "Schönheitschirurg" ist nicht gesetzlich geschützt, da es dafür keine öffentlich-rechtliche Qualifikation durch die Ärztekammern gibt. Ärztinnen und Ärzte, die über eine anerkannte Zusatzqualifikation für ästhetische Operationen verfüget, ist an der Bezeichnung "Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie" oder der Zusatzbezeichnung „Ästhetische und plastische Operationen“ zu erkennen.

Doch Vorsicht: Auch Ärztinnen und Ärzte ohne diese zusätzliche Qualifikation und ohne geschultes medizinisches Personal können ästhetische Operationen anbieten. Zudem bieten viele Kosmetiker:innen Schönheitsbehandlungen an. Invasive Eingriffe sind ihnen aber nicht erlaubt. Zudem können auch scheinbar leichte Eingriffe bei unsachgemäßer Durchführung Schäden verursachen. Also Augen auf bei der Wahl der behandelnden Person!

Plastische Operationen als Kassenleistung

Plastische Operationen können Kassenleistung sein – auf Antrag bei der Krankenkasse und in der Regel nach Prüfung durch den Medizinischen Dienst- , wenn Einschränkungen einer Funktion oder ein starker psychischer Leidensdruck bei Entstellungen vorliegen.

Beispiele für plastische Operationen, deren Kosten von der Krankenkasse übernommen werden:

  • Nasenkorrektur bei Behinderung der Atmung
  • Anlegen von abstehenden Ohren bei Kindern, wenn sie zu psychosozialen Problemen führen
  • Wiederherstellung der Brust nach Brustkrebs und bei Brustfehlanlagen
  • Beseitigung von Bauchfettschürzen bei therapieresistenten Intertriginalekzemen

Haftung und besondere Aufklärungspflicht der Ärzt:innen

Für Ärztinnen und Ärzte, die Schönheitsoperationen durchführen, gelten die gleichen Haftungsregeln wie für andere Mediziner, teilweise in verschärfter Form: Weil es in der Regel keine medizinischen Gründe für den Eingriff in den Körper der zu behandelnde Personen gibt, gelten strengere Anforderungen an die Aufklärungspflicht der Ärztinnen und Ärzte als bei medizinisch begründeten Operationen.

Sie müssen hilfesuchende Person über jedes mit dem Eingriff verbundene Risiko, einschließlich eines möglichen kosmetischen Misserfolgs, und über die Gefahr nachoperativer Entstellungen schonungslos und in aller Deutlichkeit über alle Risiken aufklären. Das gilt auch für die tatsächlich zu erwartenden Effekte.

Zu behandelnden Personen muss dazu mindestens 1 Tag Bedenkzeit gelassen werden. Werbung für Schönheitsoperationen, die sich überwiegend oder ausschließlich an Kinder und Jugendliche richtet, ist seit 2020 verboten (Masernschutzgesetz). Das betrifft auch Werbung in sozialen Netzwerken.

Ärztinnen und Ärzte haften, wenn sie Operationsmethoden anwenden, für die sie nicht ausgebildet sind und die sie deshalb nicht ausreichend beherrschen. Sie können auch haftbar gemacht werden, wenn sie Methoden anwenden, die nicht mehr dem Stand der Wissenschaft entsprechen. Kosmetiker:innen dürfen keine Faltenunterspritzung durchführen. Dazu gibt es mehrere Grundsatzurteile (z.B. OLG Münster 2006 und OLG Karlsruhe vom 17.2.2012). Hyaluronsäure ist zudem ein Medizinprodukt der höchsten Risikoklasse 3 – dafür sollte ein Implantatpass ausgestellt werden, damit später nachvollziehbar ist, welches Produkt von welchem Hersteller unter die Haut gespritzt wurde.

Falls nach einem Eingriff Probleme auftreten und der Verdacht auf einen Behandlungsfehler besteht, können Patient:innen Einsicht in die Patientenakte (§ 630g BGB) nehmen und sich hiervon Kopien erstellen lassen. Damit können mögliche Dokumentationsmängel erkannt und die Arbeit einer evtl. zu beauftragenden Rechtsvertretung beschleunigt werden.

Sind Sie sich unsicher, ob ein Behandlungsfehler vorliegt, können Sie sich in der Regel kostenlos an die Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen bei den Ärztekammern wenden.

Ärztinnen und Ärzte der ästhetisch-plastischen Chirurgie verwenden zumeist Verträge, in denen Leistungen, Ansprüche und Vergütung geregelt sind. Die Haftung darf vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Anders sieht es aus, wenn Patient:innen nach einer misslungenen Schönheitsoperation aufgrund einer Entschädigungszahlung oder nach einer angebotenen operativen Korrektur auf ihre Ansprüche verzichten.

Schönheitsoperationen im Ausland

Häufig werden Schönheitsoperationen auch zu deutlich günstigeren Konditionen im Ausland angeboten. Dabei ist jedoch zusätzliche Vorsicht angebracht; denn die Qualität der dort von Ärztinnen und Ärzten oder Kliniken angebotenen Leistungen sowie die medizinischen Standards können in der Regel kaum vorab eingeschätzt werden. Auch ist zu beachten, dass die Nachbehandlung sich wegen der räumlichen Distanz meist schwierig gestaltet oder in den Angeboten nicht vorhanden ist.

Wer dennoch eine Operation im Ausland plant, sollte sich deshalb eingehend sowohl über die ärztlichen Qualifikationen als auch die Qualitätsstandards von Kliniken informieren. Zudem gilt nicht automatisch deutsches Recht. Misslingt eine Operation im Ausland, können Sie die Klinik nicht automatisch dafür haftbar machen ‒ und es kommen hohe Folgekosten auf Sie zu. Die Gewährleistung - etwa bei auftretenden Komplikationen - muss daher vor der Behandlung schriftlich möglichst nach deutschem Recht festgelegt werden. Hierzu ist es unerlässlich, einen privaten Behandlungsvertrag mit dem ausländischen Arzt und/oder der Klinik abzuschließen.

Weitere Informationen dazu finden Sie unter: Arztbesuche und Klinikaufenthalte im Ausland

Tipps zum Umgang mit Schönheitsoperationen

Vor dem Eingriff

  • Fragen Sie im Beratungsgespräch nach möglichen Nebenwirkungen, Risiken und Komplikationen und lassen Sie sich diese eingehend erläutern!
  • Klären Sie mit der Krankenkasse ab, ob diese die Kosten der Schönheitsoperation übernimmt! Dies ist jedoch nur in den seltensten Fällen und wenn eine medizinische Notwendigkeit besteht, möglich. Hierzu ist es zu Ihrem Vorteil, wenn Sie sich direkt mit Hilfe einer Stellungnahme der behandelnden Ärzte an die Krankenkasse wenden.
  • Fragen Sie, ob das Ergebnis des Eingriffs dauerhaft oder zeitlich begrenzt ist und somit ggf. wiederholt werden muss!
  • Erkundigen Sie sich, über welche Qualifikationen die behandelnden Ärztinnen und Ärzte verfügen und wie oft der geplante Eingriff von ihnen schon durchgeführt wurde.
  • Außerdem sollten Sie sich schriftlich zusichern lassen, dass die beratende Person auch die Operation übernimmt und nicht andere, Ihnen womöglich unbekannte Ärztinnen und Ärzte.

Im Beratungsgespräch

  • Nehmen Sie möglichst eine bezeugende Person mit und bereiten Sie grundlegende Fragen zur geplanten Operation vor. Im Vorgespräch werden die Erfolge eines Eingriffs vielfach gepriesen und zum Beweis mit entsprechenden Hochglanzfotos belegt, während auf mögliche Risiken nicht ausreichend hingewiesen wird. Werden die Risiken nicht ausreichend besprochen, haftet der Arzt im Schadensfall, auch wenn sonst keine Fehler gemacht wurden. Sind nach dem ersten Beratungsgespräch Fragen offengeblieben, sollten diese in einem 2. oder 3. Beratungsgespräch geklärt werden.
  • Sowohl der Operationsablauf als auch der Heilungsverlauf und die Risiken sollten genau erklärt werden. Wichtig ist auch die Frage, welche Versorgung in einem Notfall geboten werden kann. Eine vorherige Besichtigung der Behandlungsräume ist sinnvoll.
  • Im 1. Beratungsgespräch sollten Sie keinen Behandlungsvertrag unterschreiben. Seriöse Ärztinnen und Ärzte werden Ihnen die Gelegenheit geben, den Vertrag in Ruhe zu prüfen und andere Angebote zum Vergleich einzuholen.
  • Holen Sie auf jeden Fall vor einem Vertragsabschluss mehrere Angebote ein und vergleichen Sie die Preise.
  • Verlangen Sie nach dem Beratungsgespräch unbedingt einen detaillierten Kostenvoranschlag, der neben den Operationskosten auch Auskunft über die Kosten für Anästhesie, Labor, Unterkunft und Nachsorge gibt.
  • Leisten Sie keine Vorauszahlungen.
  • Bitten Sie um Kopien von Aufzeichnungen und Fotos, die den Behandlungs- bzw. Operationsverlauf dokumentieren können.

 

Nach dem Eingriff

  • Je nachdem wie schwer der medizinische Eingriff ist, wird die Nachsorge umso wichtiger. Diese sollte deshalb durch den operierenden Arzt gewährleistet werden.
  • Bestehen Sie auf eine korrekte Rechnung auf Grundlage der Gebührenordnung für Ärzte (GoÄ).
  • Warten Sie nach einem fehlgeschlagenen Eingriff nicht allzu lange auf vermeintlich noch auftretende Veränderungen. Lassen Sie sich von anderen Ärztinnen und Ärzten beraten.
  • Fertigen Sie ein Protokoll der Ereignisse an, sichern Sie Adressen von Zeugen - zum Beispiel von Zimmernachbarn - und dokumentieren Sie die Situation mit eigenen Fotos.
  • Nach einer fehlgeschlagenen Operation empfiehlt es sich, Verhandlungen mit dem Behandelnden oder der zuständigen Versicherung nur mit rechtlichem Beistand zu führen.
  • Sie sollten keinesfalls eine Verzichtserklärung oder Ähnliches unterschreiben.

Dieser Inhalt wurde von der Gemeinschaftsredaktion in Zusammenarbeit mit den Verbraucherzentralen Hessen und Nordrhein-Westfalen für das Netzwerk der Verbraucherzentralen in Deutschland erstellt.

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