Angebliche Mitarbeiter:innen von Krankenkassen wollen Ihnen Verträge unterschieben
Seit einiger Zeit erreichen die Verbraucherzentralen immer wieder Berichte, dass gesetzlich versicherte Pflegebedürftige zum Abschluss eines Vertrages über ein Abo von sogenannten Pflegehilfsmittelboxen gedrängt werden.
In diesen regelmäßig gelieferten Boxen sind Pflegehilfsmittel zum Verbrauch enthalten: Zum Beispiel Einmalhandschuhe, Bettunterlagen oder medizinische Masken zum einmaligen Gebrauch.
Die Kosten dafür übernimmt die Pflegekasse, sofern die gesetzlich Versicherten einen anerkannten Pflegegrad haben. Lehnt die Pflegekasse den Antrag jedoch ab, können die Verbraucher:innen auf den Kosten sitzen bleiben.
Wovor warnen wir?
Immer wieder berichten Verbraucher:innen, dass sie telefonisch kontaktiert und gezielt nach ihrer Pflegebedürftigkeit und ihrem Pflegegrad gefragt werden. Sie werden aufgefordert, ein monatliches Abonnement für eine Pflegehilfsmittelbox abzuschließen, wobei die Kosten von der gesetzlichen Pflegekasse übernommen werden sollen.
Teilweise geben sich die Anrufer:innen als Mitarbeitende der Krankenkassen oder des medizinischen Dienstes aus. Obwohl die Verbraucher: innen dem Vertragsabschluss nicht zustimmen, werden dennoch Anträge auf Kostenübernahme bei den jeweiligen Pflegekassen gestellt – angeblich im Namen der Betroffenen.
Auch schildern Verbraucher:innen, dass in anderen Fällen gar kein telefonischer Kontakt erfolgt. Stattdessen erhalten Verbraucher:innen ausgefüllte Anträge per Post oder Mail, ohne dass sie davor tätig geworden sind. Teilweise werden Pflegehilfsmittel sogar geliefert, obwohl die Verbraucher:innen keinen Vertrag zur Lieferung der Pflegehilfsmittel mit dem Dienstleister unterzeichnet haben und auch keinen Antrag bei der Pflegekasse gestellt haben.
Einige Verbraucher:innen beschreiben, dass sie nach der Antragstellung auf Pflegeleistungen über einen Drittanbieter plötzlich Pflegehilfsmittel zum Verbrauch von diesem Anbieter erhalten. Sie haben jedoch weder einem Vertrag zur Belieferung zugestimmt noch diesem Anbieter eine Vollmacht erteilt, einen Antrag auf Kostenübernahme bei ihrer Pflegekasse zu stellen.
Gesetzliche Regelung: Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad haben nach § 40 Absatz 2 SGB XI Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel wie Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen. Die Pflegekassen übernehmen die Kosten hierfür bis zu 42 Euro monatlich (Stand 2025). Außerdem gelten weitere Regelungen für Leistungserbringer: Letztere dürfen Pflegebedürftige nicht mehr telefonisch kontaktieren, um Pflegehilfsmittel zu bewerben. Der Erstkontakt muss stets von den Verbraucher:innen ausgehen, und die Bewerbung sogenannter "vorkonfigurierten Boxen" ist nicht mehr zulässig.
Was können Sie tun?
- Unerwünschte Werbeanrufe: Wenn Sie – trotz Verbots – unerwünschte Anrufe von Anbietern sogenannter Pflegehilfsmittelboxen erhalten, weisen Sie darauf hin, dass sämtliche Daten gelöscht werden sollen und dass Sie künftig nicht mehr angerufen werden möchten. Stellen Sie außerdem Fragen, statt zu antworten:
- Mit wem spreche ich?
- Für welches Unternehmen rufen Sie an?
- Was ist der Grund für Ihren Anruf?
- Woher haben Sie meine Kontaktdaten?
- Rufen Sie den Anbieter nicht zurück, falls dieser eine Nachricht auf Ihrer Mailbox hinterlassen hat.
- Lassen Sie sich nicht vorschnell zu Vertragsabschlüssen verleiten. Fragen Sie gezielt bei Ihrer Pflegekasse nach, welche Unterstützungsleistung Sie für den jeweiligen Pflegegrad erhalten können. Der Überblick hilft Ihnen weiter.
- Dokumente nicht unterschreiben: Unterschreiben Sie keine nachträglich zugesandten Vollmachten oder andere Dokumente und Anträge zur Kostenübernahme.
- Wenn Ihnen Pflegehilfsmittel zugesandt wurden, ohne dass Sie eine Bestellung getätigt haben oder sich dessen bewusst waren, widerrufen Sie vorsorglich die Bestellung, bzw. fechten Sie diese mit dem Musterbrief der Verbraucherzentrale NRW an. Informieren Sie Ihre Pflegekasse und fragen Sie, ob und was von dem betreffenden Anbieter bereits in die Wege geleitet wurde. Bitten Sie um entsprechende Stornierung. Bei Betrug stellen Sie Strafanzeige.
- Verweigern Sie die Annahme: Falls Ihnen Pflegehilfsmittel zugestellt werden, obwohl Sie dem Anbieter keine Zustimmung zur Lieferung erteilt haben, lehnen Sie die Annahme der Sendung ab. Anderenfalls informieren Sie den Anbieter, dass die unbestellte Ware zur Abholung bei Ihnen bereit liegt.
- Widersprechen Sie Zahlungsansprüchen vom Anbieter, dass ein Vertrag für die Auslieferung einer Pflegehilfsbox nicht vorliegt.
- Keine privaten Informationen teilen: Geben Sie keine Details zu Pflegebedürftigkeit, Pflegegrad oder dem Status Ihrer Verwandten und Bekannten an Unbekannte weiter.
- Wenn Sie wissen wollen, woher der Anrufer Ihre Daten hat, können Sie auch ein Auskunftsersuch nach Art. 15 der DSGVO. Nutzen Sie hierfür unseren Musterbrief oder unsere interaktive Briefvorlage für die Datenauskunft.
Weitere Tipps
- Bedarf prüfen: Überlegen Sie, ob ein regelmäßiger monatlicher Erhalt dieser Pflegehilfsmittel wirklich notwendig ist.
- Wenn Sie Pflegehilfsmittel benötigen, können Sie sich an ein Fachgeschäft vor Ort wenden. Alternativ haben Sie die Möglichkeit, selbst Pflegehilfsmittel zu kaufen, sofern Sie zuvor bei Ihrer Pflegekasse einen Antrag auf Kostenerstattung gestellt haben. Wird dieser bewilligt, können Sie die Rechnung einreichen und erhalten die Kosten für die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel bis zu einer Höhe von 42 Euro monatlich erstattet.
- Sollten Sie einen Pflegeantrag für sich oder ihre Verwandten stellen wollen, wenden sie sich am besten immer direkt an Ihre Pflegekasse. Ein Antrag kann auch direkt telefonisch oder online bei den jeweiligen Pflegekassen gestellt werden, so verhindern sie, dass Ihre Daten an Unternehmen weitergegeben werden, die für die Antragstellung eigentlich nicht notwendig sind.
Weitere Informationen und Wissenswertes
Dieser Inhalt wurde von der Gemeinschaftsredaktion in Zusammenarbeit mit unserem Bundesverband (vzbv) für das Netzwerk der Verbraucherzentralen in Deutschland erstellt.