Musterfeststellungsklage gegen Stadtsparkasse München

Stand:
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Stadtsparkasse München haben sich auf einen Vergleich geeinigt. Dadurch können betroffene Verbraucher:innen unkompliziert Nachzahlungen für Ihre Prämiensparverträge erhalten. Das Bayerische Oberste Landesgericht informiert Verbraucher:innen, die sich der Musterfeststellungsklage angeschlossen haben, schriftlich über den Vergleich.
Geldmünzen vor Taschenrechner und Stift

So profitieren Sie von dem Vergleich mit der Stadtsparkasse München

  1. Wenn Sie wirksam zum Klageregister angemeldet sind, schickt das Gericht Ihnen den Vergleich zu. Lesen Sie den Vergleich und die Anlagen aufmerksam durch. Häufig gestellte Fragen zum Vergleich beantworten wir weiter unten. Falls Sie noch weitere Fragen haben, können Sie sich auch an die Sparkasse wenden oder das Info-Telefon der Verbraucherzentrale Bayern anrufen.
  2. Entscheiden Sie, ob Sie vom Vergleich profitieren wollen, oder ob Sie austreten möchten.
  3. Wenn Sie nicht austreten und der Vergleich wirksam wird, können Sie Zahlungen von der Stadtsparkasse München erhalten.
On

Darum geht es

Die Stadtsparkasse München hat vielen Prämiensparern nach Ansicht der Verbraucherzentrale jahrelang zu wenig Zinsen gezahlt. Der vzbv hat 2021 mit Unterstützung der Verbraucherzentrale Bayern deswegen Musterfeststellungsklage gegen die Stadtsparkasse München erhoben. Anfang 2025 haben sich vzbv und Sparkasse auf einen Vergleich zugunsten der im Klageregister angemeldeten Verbraucher:innen geeinigt. Das Verfahren wäre ohne Einigung vermutlich vor den Bundesgerichtshof gegangen. Durch den Vergleich werden die damit verbundenen Verzögerungen vermieden und pauschalierte Zinsnachzahlungen ermöglicht.

Termine

  • Freitag, 22. Januar 2021
    Wir klagen
    Der vzbv reicht beim Bayerischen Obersten Landesgericht in München Musterfeststellungklage gegen die Stadtsparkasse München ein.
  • Donnerstag, 4. März 2021
    Registereröffnung
    Das Bundesamt für Justiz eröffnet das Register. Ab jetzt können Verbraucher sich in das Register eintragen.
  • Dienstag, 4. Mai 2021
    Zählung
    Innerhalb von zwei Monaten nach Registeröffnung müssen sich mindestens 50 Verbraucher in das Register eingetragen haben. Anderenfalls wird die Klage mangels Verbraucherbeteiligung abgewiesen. Diese Zahl wurde deutlich übertroffen.
  • Donnerstag, 12. Mai 2022
    Letzte Chance zur Anmeldung
    Am Tag vor der mündlichen Verhandlung bestand die letzte Möglichkeit für Verbraucher, sich in das Register einzutragen. Das Bundesamt für Justiz hat 3.103 Eintragungen gezählt.
  • Freitag, 13. Mai 2022
    Mündliche Verhandlung 
    Mit dem Ablauf dieses Tages ist das Register geschlossen. Eine Austragung aus dem Register ist nicht mehr möglich.
  • Freitag, 13. Dezember 2024
    Fortsetzung mündliche Verhandlung
  • Montag, 19. Mai 2025
    Vergleich veröffentlicht
    Das Bayerische Oberste Landesgericht verschickt den Vergleich an die im Register angemeldeten Verbraucher:innen. Sie haben einen Monat Zeit zu entscheiden, ob sie dabei sein oder austreten wollen.
  • offener Zeitpunkt
    Gericht entscheidet über Wirksamkeit des Vergleichs
    Wenn innerhalb eines Monats weniger als 30 Prozent der angeschriebenen Verbrauchen:innen aus dem Vergleich austreten, wird der Vergleich wirksam. Das Gericht fasst einen Beschluss zur Wirksamkeit des Vergleichs.
  • offener Zeitpunkt
    Stadtsparkasse München überweist Nachzahlungen
    Wenn das Gericht festgestellt hat, dass der Vergleich wirksam ist, beginnt die Sparkasse mit der Bearbeitung der Nachzahlungen.


Häufig gestellte Fragen

Warum hat sich der vzbv mit der Stadtsparkasse München verglichen?

Das Verfahren gegen die Stadtsparkasse München wäre ohne Vergleich vermutlich vor den Bundesgerichtshof gegangen. Durch die Einigung können wir die damit verbundenen Verzögerungen vermeiden und pauschalierte Zinsnachzahlungen ermöglichen. Der Vergleich bietet Verbraucher:innen einen zügigen und klaren Ausgleich in der Streitsache. Wir haben vereinbart, dass sie ihr Geld in den meisten Fällen sehr unkompliziert erhalten.

Was regelt der Vergleich?

Die Stadtsparkasse München (SSKM) hat seit den 1990er-Jahren mit vielen Kunden:innen Prämiensparverträge namens „Prämiensparen flexibel“ geschlossen. Sie sollten nicht nur Zinsen erhalten, sondern auch eine jährliche Prämie.

Die Verbraucherzentrale geht davon aus, dass die Sparkasse ihren Kunden:innen während der Laufzeit der Sparverträge zu wenig Zinsen gezahlt hat. Die Sparkasse hat Nachzahlungen verweigert. Deshalb hat die Verbraucherzentrale 2021 eine Musterfeststellungsklage erhoben. Der Vergleich regelt, dass Prämiensparer:innen Nachzahlungen erhalten können, wenn sie sich für diese Klage beim Bundesamt für Justiz (BfJ) registriert haben.

Im Jahr 2019 begann die Stadtsparkasse München die Prämiensparverträge unter Verweis auf die Niedrigzinsphase zu kündigen. Aus Sicht der Verbraucherzentrale erfolgte ein Teil dieser Kündigungen widerrechtlich. Der Bundesgerichtshof hat in ähnlichen Verfahren zwischenzeitlich geurteilt, dass Kündigungen nach Erreichen der höchsten Prämienstufe rechtmäßig sind. Der Vergleich sieht Kündigungen deshalb auch als wirksam an.

Was müssen Betroffene tun?

Das Gericht informiert für die Klage angemeldete Verbraucher:innen schriftlich über den Vergleich. Angeschriebene Kund:innnen der Stadtsparkasse München müssen in der Regel nicht weiter unternehmen. Sie profitieren automatisch vom Vergleich, wenn das Prämiensparkonto noch besteht oder sie ein Girokonto haben. Dann erhalten sie ihre Zinsnachzahlung im Laufe dieses Jahres auf ihr Konto bei der Stadtsparkasse überwiesen. 

Betroffene die kein Prämiensparkonto oder Girokonto haben, müssen in einem Zwischenschritt einen Nachweis erbringen, damit die Zinsnachzahlung zum Prämiensparvertrag ausgezahlt wird. 

Wer nicht am Vergleich teilnehmen und stattdessen beispielsweise auf eigenes Risiko klagen möchte, kann nach Erhalt des gerichtlichen Schreibens eine Austrittserklärung gegenüber dem Gericht abgeben.


Aktuelle Meldung zur Klage

Vergleich: Prämiensparer:innen der Sparkasse München erhalten Zinsnachzahlung

Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und Stadtsparkasse München schließen vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht einen gerichtlichen Vergleich. Das Gericht informiert die Verbraucher:innen, die sich der Musterfeststellungsklage angeschlossen hatten, schriftlich über den Vergleich.

Verbraucherzentrale und Stadtsparkasse helfen bei Fragen:

  • Infotelefon der Verbraucherzentrale Bayern zum Ortstarif: 089/ 55 27 94 444
    (Erreichbarkeit: Montag bis Donnerstag 10 bis 12 Uhr)
  • Kontakt zur Stadtsparkasse München: kundenzufriedenheit@sskm.de 

Diese beiden Stellen können keine Auskunft zu Prämiensparverträgen mit anderen Sparkassen erteilen.

Ratgeber-Tipps

Ab jetzt finanziell unabhängig
Frauen sind durchschnittlich weniger vermögend als Männer. Ihr Verdienst ist – häufig wegen Teilzeitarbeit – geringer.…
Das Vorsorge-Handbuch
Wer sich wünscht, selbstbestimmt zu leben und Entscheidungen zu treffen, und sich wünscht, das auch am Lebensabend zu…
Ein Paar prüft die Rechung

Betrügerische Inkassoschreiben: Auf diese Konten sollten Sie nichts überweisen

Regelmäßig erhalten Verbraucher:innen betrügerische Inkassoschreiben. Die Verbraucherzentrale Brandenburg veröffentlicht Nummern von Konten, auf die Sie kein Geld überweisen sollten, die sogenannte Schwarzliste.

Vergleich: Prämiensparer:innen der Sparkasse München erhalten Zinsnachzahlung

Prämiensparer:innen erhielten jahrelang zu wenig Zinsen für ihre Ersparnisse. Deswegen klagte die Verbraucherzentrale gegen die Stadtsparkasse München. Nun haben beide Seiten vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht einen Vergleich geschlossen. Rund 2.400 Kund:innen erhalten dadurch nachträglich Geld überwiesen, häufig liegen die Beträge im vierstelligen Bereich.
Bundesgerichtshof

Wegweisendes BGH-Urteil: Klauseln zu Negativzinsen unzulässig

Von 2019 bis zur Zinswende 2022 hatten verschiedene Banken und Sparkassen Verwahrentgelte eingeführt, die sie in Form von Negativzinsen erhoben. Dies hielten die Verbraucherzentralen für unzulässig und klagten. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Klauseln für unzulässig erklärt.