Schaltung des Anschlusses
Sobald der Anschluss verfügbar ist, kann der Anbieter auch den Internetzugang bereitstellen. In dem Moment liefert er die vertraglich vereinbarten Leistungen. Sofern Sie eine Rufnummernportierung beauftragt haben und der Altvertrag beendet ist, können Sie die alte Rufnummer am neuen Anschluss nutzen.
Anbieterwechsel: Rechtliches und Ablauf
Quelle: Verbraucherzentrale
Beachten Sie: Möchten Sie Ihren Anbieter im Rahmen des Glasfaser-Anschlusses wechseln, haben Sie kein Sonderkündigungsrecht. Sie müssen die regulär vereinbarte Vertragslaufzeit abwarten. Ihr neuer Anbieter organisiert die Kündigung und Rufnummernmitnahme dann für Sie. Kündigen Sie Ihren Altvertag also nicht eigenständig. Sie riskieren damit Versorgungsausfälle.
In meiner Region wurde Glasfaser schon ausgebaut. Warum kann ich es nicht mit meinem bisherigen Anbieter nutzen?
Auch wenn der Ausbau des Glasfasernetzes in Ihrer Region schon erfolgt ist, bedeutet das nicht, dass Sie es überall mit jedem Telekommunikationsanbieter nutzen können. Ob das Netz einen sogenannten Open-Access- Zugang bietet, hängt vom Netzbetreiber ab. Er ist verantwortlich für den Ausbau.
Geben öffentliche Förderrichtlinien vor, dass alle einen Zugang bekommen, oder wird das Hausnetz über die Nebenkosten als sogenanntes Glasfaserbereitstellungsentgelt finanziert, haben Sie gute Chancen, zwischen verschiedenen Anbietern wählen zu können.
Mehr dazu, ob Sie zwischen Anbietern wählen können, finden Sie auch in der verlinkten FAQ.
Wie und wann kann ich einen Glasfaseranschluss kündigen?
Grundsätzlich können Sie einen Glasfaseranschluss erstmals zum Ende der Mindestvertragslaufzeit ordentlich kündigen. Die Mindestvertragslaufzeit beträgt in der Regel 24 Monate und beginnt mit dem Vertragsschluss und nicht erst mit der Schaltung des Internetanschlusses.
Gut zu wissen: Der Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist in den allermeisten Fällen die Auftragsannahme des Anbieters. Sie müssen also nicht erst 24 Monate mit Internet beliefert werden, bevor Sie kündigen können. Falls der Anbieter eine ordentliche Kündigung ablehnen sollte oder Ihnen einen späteren Kündigungszeitpunkt bestätigt, so verweisen Sie auf den Beginn der Vertragslaufzeit und wenden Sie sich an die Verbraucherzentrale.
Sollte Ihr Anbieter nicht wie vereinbart mit dem Ausbau beginnen, können Sie den Vertrag auch außerordentlich kündigen. Dazu müssen Sie dem Anbieter eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer er die Leistung erbringen muss. Bei einem Glasfaseranschluss kommt es auf die Vereinbarungen und Umstände des Ausbaus an, sodass Sie eine längere Frist als gewöhnlich setzen sollten.
Diese Fristen sind angemessen:
- Hat Ihnen der Anbieter einen Ausbau innerhalb der nächsten 2 Monate in Aussicht gestellt und lässt er diesen Zeitpunkt jedoch verstreichen, ist eine Frist von 2 bis 3 Wochen angemessen.
- Hat er den Ausbau innerhalb der nächsten 6 Monate angekündigt, so muss die Frist entsprechend auf 1 bis 2 Monate erhöht werden. Lässt der Anbieter Ihre Frist erneut verstreichen, können Sie den Vertrag außerordentlich kündigen.
Tipp: Seit Juli 2022 können Sie Telekommunikationsverträge auch online kündigen. Auf der Internetseite Ihres Anbieters ist ein Button mit "Kündigung" oder "Vertrag kündigen", bei der Sie den Vertrag kündigen können, ohne sich im Kundenportal einloggen zu müssen. Meist finden Sie den Button am Ende der Seite.
Der Glasfaseranbieter lehnt eine Vertragskündigung ab. Was kann ich tun?
Grundsätzlich darf ein Anbieter eine ordentliche Kündigung nicht ablehnen. Es kommt jedoch immer wieder vor, dass sie mit falschen Textbausteinen auf eine Kündigung reagieren:
- Sie antworten auf eine Kündigung, dass ein Widerruf wegen Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist nicht möglich sei.
- Sie antworten auf eine ordentliche Kündigung, dass es kein Sonderkündigungsrecht gäbe: "Da sich die Fertigstellung Ihres Anschlusses noch in einem akzeptablen Zeitrahmen befindet, können wir ihnen kein Sonderkündigungsrecht einräumen."
- Die Kündigung sei zu früh: "Da Ihre Kündigung schon zu einem frühen Zeitpunkt bei uns eingeht, könnten wir Ihnen diese noch nicht bestätigen."
- Eine Kündigung sei erst möglich, wenn der Anschluss geschaltet sei: "[Wir teilen] Ihnen mit, dass Sie leider keine Kündigung vornehmen können, da Sie noch nicht aktiviert sind.
- Eine Kündigung sei nach den Vertragsbedingungen nicht möglich: "Bitte beachten Sie jedoch, dass gemäß unseren Vertragsbedingungen zum aktuellen Zeitpunkt kein Kündigungsrecht besteht. Ihr Vertrag bleibt daher weiterhin bestehen."
Wenn Sie eine solche oder ähnliche Reaktion auf Ihre Kündigung erhalten, sollten Sie nochmals beim Anbieter nachhaken. Weigert sich der Anbieter weiterhin, wenden Sie sich bitte an die Verbraucherzentrale.