Neues Jahr, neue Gesetze: Das ändert sich im Jahr 2026

Holzspielzeug mit Aufschrift "2026" sowie ein Holzhaus, ein Holzauto und ein Gerichtshammer
Neues Jahr, neue Gesetze: Das ändert sich im Jahr 2026
Verbraucherrecht, Finanzen, Energie und Umwelt oder auch gesundheitliche Fragen: Wir haben die wichtigsten Änderungen des Jahres 2026 für Sie zusammengefasst.
Finanzen
Höhere Sozialbeiträge für Gutverdienende

Ab dem 1. Januar 2026 müssen Beschäftigte mit höheren Einkommen mehr Sozialabgaben entrichten. Hintergrund ist, dass die Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten-, Arbeitslosen- sowie Krankenversicherung erneut deutlich angehoben werden. Bis zu diesen Einkommensgrenzen sind Beiträge fällig, darüber bleibt das Einkommen beitragsfrei. Ursache für die kräftigen Anpassungen: Die Grenzen orientieren sich an der durchschnittlichen Lohnentwicklung des Vor-Vorjahres, die 2024 bei 5,16 Prozent lag.

In der Kranken- und Pflegeversicherung steigt die Bemessungsgrenze um 300 Euro auf künftig 5.812,50 Euro brutto pro Monat. Für Arbeitnehmer:innen mit entsprechendem Einkommen bedeutet das monatlich 28,50 Euro zusätzliche Kosten bei der Krankenkasse mit dem höchsten Zusatzbeitrag. In der Pflegeversicherung zahlen Kinderlose 6,30 Euro mehr, Eltern mit einem Kind 5,40 Euro zusätzlich. Die Versicherungspflichtgrenze, ab der ein Wechsel in die private Krankenversicherung möglich ist, erhöht sich von 73.800 auf 77.400 Euro Jahresbrutto.

Auch in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung werden die Grenzen angehoben: von 8.050 auf 8.450 Euro. Damit müssen auf weitere 400 Euro des Gehalts Beiträge gezahlt werden. Für Betroffene bedeutet das monatlich 37,20 Euro mehr für die Rentenversicherung sowie 5,20 Euro zusätzlich für die Arbeitslosenversicherung.

Neues rund um die Rente

Die Bundesregierung hat die Einführung einer sogenannten Aktivrente beschlossen. Ab dem 1. Januar 2026 können Personen, die das reguläre Renteneintrittsalter erreicht haben und eine volle gesetzliche Rente beziehen, zusätzlich bis zu 2.000 Euro monatlich aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung steuerfrei verdienen. Allerdings bleiben Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung weiterhin verpflichtend. Ausgenommen von der Aktivrente sind Beamte, Selbständige, Minijobber sowie Frührentner:innen.

Darüber hinaus ist für 2026 die Einführung einer Frühstartrente vorgesehen, die als staatlicher Zuschuss zur privaten Altersvorsorge dienen soll. Kinder und Jugendliche zwischen sechs und 18 Jahren sollen monatlich zehn Euro erhalten, die in ein individuelles, kapitalgedecktes Depot eingezahlt werden. Der Start erfolgt schrittweise: zunächst nur für Sechsjährige, anschließend sollen Jahr für Jahr weitere Altersgruppen hinzukommen. Details zur konkreten Umsetzung stehen derzeit noch aus.

Ebenfalls für 2026 plant die Bundesregierung eine Reform der privaten Altersvorsorge als Nachfolger der Riesterrente. Ziel ist es, Bürokratie abzubauen, auf verpflichtende Garantien zu verzichten und die Kosten für Verwaltung, Produkte und Abschlüsse zu senken. Bei Betriebsrenten wird künftig eine vorzeitige Auszahlung nicht mehr daran geknüpft sein, ob bereits eine Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird. „Das ist eine sinnvolle Neuerung, da Beschäftigte dadurch früher und flexibler über ihre Betriebsrente verfügen können“, erklärt Thomas Hentschel, Altersvorsorgeexperte der Verbraucherzentrale NRW.

Für die rund 21 Millionen Rentner:innen in Deutschland ist zum 1. Juli 2026 eine Rentenerhöhung von voraussichtlich 3,7 Prozent vorgesehen. Grundlage ist ein Entwurf des Rentenversicherungsberichts. Die endgültige Anpassung wird das Bundeskabinett im Frühjahr festlegen. Maßgeblich für die Rentenentwicklung bleibt die allgemeine Lohnsteigerung.

Private Krankenversicherung wird teurer

Viele private Krankenversicherungen erhöhen ihre Beiträge. Bereits Anfang 2026 sind rund 60 Prozent der Versicherten betroffen und müssen durchschnittlich 13 Prozent mehr zahlen. Im weiteren Jahresverlauf ist damit zu rechnen, dass zusätzliche Anbieter ihre Tarife ebenfalls anheben. Wer die steigenden Kosten nicht tragen kann, hat die Möglichkeit, innerhalb der eigenen Versicherung in einen anderen Tarif mit vergleichbarem oder geringerem Leistungsumfang zu wechseln oder die Selbstbeteiligung zu erhöhen. Dieses Recht besteht unabhängig davon, ob eine Beitragserhöhung erfolgt. Unter bestimmten Voraussetzungen ist zudem eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung möglich, beispielsweise über die Familienversicherung oder durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Voraussetzung dafür ist in der Regel, dass die Versicherten jünger als 55 Jahre sind.

Erneut Preisanstieg bei Kfz-Versicherungen

Die Beiträge für Auto- und Motorradversicherungen steigen weiter, wenn auch nicht mehr so stark wie im Jahr 2025. Ursache sind vor allem deutlich gestiegene Reparaturkosten. Je nach Umfang des Versicherungsschutzes ist für 2026 mit durchschnittlichen Erhöhungen von rund sieben Prozent zu rechnen. Aufgrund des intensiven Wettbewerbs innerhalb der Branche wird es jedoch auch weiterhin günstigere Angebote geben. Viele Verträge können bis zum 1. Dezember gekündigt werden, sofern sie sich regulär zum Jahresende erneuern. Verträge, die sich am Tag des individuellen Abschlusses verlängern, sind davon ausgenommen. Zusätzlich besteht bei einer Beitragserhöhung ein Sonderkündigungsrecht, das innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Mitteilung genutzt werden kann.

Digitaler Steuerbescheid wird Standard

Die Finanzämter stellen ihre Verfahren um: Ab 2026 wird der digitale Steuerbescheid für alle zur Regel, die ihre Steuererklärung über das Elster-Portal elektronisch einreichen. Während bisher eine aktive Zustimmung erforderlich war, müssen Steuerpflichtige künftig ausdrücklich widersprechen, wenn sie keinen digitalen Bescheid möchten. Sobald der Bescheid verfügbar ist, erhalten Nutzer:innen eine Benachrichtigung per E-Mail. Der Abruf ist sowohl direkt über Elster als auch über andere Steuersoftware möglich. Statt eines postalischen Schreibens wird ein rechtsverbindlicher PDF-Bescheid bereitgestellt. Wer seine Steuererklärung weiterhin auf Papierformularen abgibt, erhält den Bescheid wie bisher per Post.

Reform der EU-Verbraucherkreditrichtlinie

Am 20. November 2026 treten in Deutschland neue EU-Schutznormen für Verbraucherkredite in Kraft. Ziel ist es, Verbraucher:innen besser vor Überschuldung zu bewahren, indem die Anforderungen an die Kreditvergabe verschärft werden. Künftig ist eine verpflichtende und strengere Kreditwürdigkeitsprüfung auch bei Kleinkrediten unter 200 Euro sowie bei Krediten mit Laufzeiten von weniger als drei Monaten vorgesehen. Damit werden auch die meisten „buy-now-pay-later“-Angebote von den neuen Regeln erfasst.

Darüber hinaus werden die Transparenz- und Informationspflichten der Kreditgeber ausgeweitet. Zusätzlich gelten neue Vorgaben für den Umgang mit Rückzahlungsschwierigkeiten. Kritisch sehen die Verbraucherzentralen, dass die Pflicht zur Schriftform bei der Kreditvergabe entfallen soll. Damit könnte die Aufnahme eines Kredits zu einfach werden, was die Gefahr birgt, dass Verbraucher:innen nicht ausreichend Zeit haben, eine verantwortungsvolle Entscheidung zu treffen.

Reform des Bürgergelds

Im Frühjahr 2026 soll eine Reform des Bürgergeldes in Kraft treten. Vorgesehen sind strengere Sanktionen, wenn Termine im Jobcenter nicht wahrgenommen oder angebotene Arbeitsstellen abgelehnt werden. In solchen Fällen können die Zahlungen in einem gestuften Verfahren zunächst reduziert und schließlich vollständig gestrichen werden. Gleichzeitig ist geplant, das Bürgergeld künftig unter der Bezeichnung Grundsicherung fortzuführen. An der Höhe der Leistungen ändert sich dabei nichts.

Erhöhung des Kindergelds

Ab Januar 2026 wird das Kindergeld in Deutschland erneut angehoben. Familien erhalten künftig 259 Euro pro Kind und Monat, was einem Plus von vier Euro gegenüber 2025 entspricht. Parallel steigt auch der Kinderfreibetrag auf 6.828 Euro pro Jahr, also um 156 Euro. Die Anpassungen erfolgen automatisch und sind eine Reaktion auf die gestiegenen Lebenshaltungskosten.

Anhebung des monatlich pfändungsfreien Betrags

Zum 1. Juli 2026 wird die Pfändungsfreigrenze turnusgemäß angepasst. Schuldner:innen können mit einer Erhöhung des Freibetrags rechnen, deren genaue Höhe im Frühjahr 2026 festgelegt wird. In den vergangenen Jahren lagen die Anpassungen zwischen vier und sechs Prozent. Angehoben werden sowohl die pfandfreien Grundbeträge als auch die zusätzlichen Freibeträge, etwa für Unterhaltspflichten. Die neuen Werte müssen automatisch von Arbeitgebern bei Lohnpfändungen und -abtretungen sowie von Kreditinstituten bei einem Pfändungsschutzkonto berücksichtigt werden.

Ernährung
EU-weite Höchstmengen bei Nahrungsergänzungsmitteln

In Deutschland geben Verbraucher:innen jedes Jahr mehr als vier Milliarden Euro für Nahrungsergänzungsmittel aus. Viele dieser Produkte sind jedoch nicht notwendig und zudem häufig zu hoch dosiert. Ab 2026 sollen deshalb EU-weit verbindliche Höchstmengen für Inhaltsstoffe eingeführt werden. Hintergrund ist der stetig steigende Konsum, oft auch die gleichzeitige Einnahme mehrerer Präparate.

Bislang existieren in den einzelnen Mitgliedsstaaten unterschiedliche Empfehlungen oder gesetzliche Vorgaben zu Tageshöchstmengen für Vitamine und Mineralstoffe, die sich zum Teil deutlich voneinander unterscheiden. In Deutschland gibt es bisher lediglich unverbindliche Empfehlungen des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR), an die sich nur wenige Hersteller halten, obwohl eine EU-weite Festlegung bereits seit 2002 vorgesehen ist.

Ab 2026 sollen nun verbindliche Höchstmengen für besonders kritische Nährstoffe wie Selen, Mangan, Folsäure, Vitamin B6, Vitamin A beziehungsweise Betacarotin, Vitamin E, Vitamin D und Eisen gelten. Darüber hinaus werden auch Mengenbeschränkungen für bestimmte Pflanzenstoffe erwartet, darunter Berberin, Garcinia/HCA und Fenchel, für die bereits Sicherheitsbewertungen der Europäischen Lebensmittelsicherheitsbehörde (EFSA) vorliegen.

Weiterführende Informationen

Mehr Durchblick beim Honig

Ab dem 14. Juni 2026 tritt die sogenannte Frühstücksrichtlinie in Kraft, die für mehr Klarheit bei der Herkunftskennzeichnung von Honig sorgt. Künftig müssen die Ursprungsländer auf den Verpackungen entsprechend ihrem Gewichtsanteil und in absteigender Reihenfolge angegeben werden. Damit entfallen ungenaue Angaben wie „EU/Nicht-EU“, sodass direkt erkennbar ist, ob es sich um regionale Produkte oder um importierte Ware handelt.

Darüber hinaus wird die Bezeichnung „Marmelade“ ab 2026 voraussichtlich für alle Fruchtaufstriche erlaubt sein. Bislang durfte der Begriff ausschließlich für Produkte aus Zitrusfrüchten verwendet werden, während andere Aufstriche als Konfitüre bezeichnet werden mussten. Zusätzlich steigen die Mindestfruchtgehalte: Für Konfitüre von 350 auf 450 Gramm pro Kilogramm und für Konfitüre Extra von 450 auf 500 Gramm pro Kilogramm.

Käfighaltung für Legehennen nun endgültig verboten

Ab dem 1. Januar 2026 wird die Käfighaltung von Legehennen in Deutschland vollständig beendet. Bislang war noch die sogenannte Kleingruppenhaltung in Käfigen erlaubt, diese läuft mit dem Jahresende aus. Innerhalb der Europäischen Union bleibt die Käfighaltung jedoch weiterhin zulässig, sodass Eier aus dieser Haltung auch künftig in Deutschland verkauft und verarbeitet werden dürfen.

Bei rohen Eiern können Verbraucher:innen anhand des Erzeugercodes erkennen, aus welcher Haltungsform die Eier stammen. Für verarbeitete Produkte wie Nudeln, Kuchen, Mayonnaise oder Feinkostsalate besteht dagegen keine Pflicht zur Kennzeichnung der Legehennenhaltung. Dadurch bleibt für Konsument:innen unklar, unter welchen Bedingungen die verwendeten Eier produziert wurden und aus welchem Herkunftsland sie stammen.

Gesundheit und Pflege
Neue Funktionen in der ePA

Seit Oktober 2025 ist die elektronische Patientenakte (ePA) für alle Arztpraxen, Apotheken und Krankenhäuser verpflichtend. Damit werden die Gesundheitsdaten der Patient:innen zentral in der ePA gespeichert. Wer dies nicht möchte oder die Einträge einschränken will, muss aktiv werden. Nach Anmeldung und Freischaltung können Versicherte selbst festlegen, welche Daten verborgen, gelöscht oder für bestimmte Fachkräfte freigegeben werden.

Im Jahr 2026 wird die ePA um neue Funktionen erweitert. So ergänzt der digital gestützte Medikationsprozess (dgMP) künftig den elektronischen Medikationsplan (eMP). Versicherte können außerdem einstellen, dass sie bei neuen Zugriffen auf ihre ePA Push-Benachrichtigungen über die jeweilige Krankenkassen-App erhalten. Abrechnungsdaten werden automatisch in einem für Patient:innen verborgenen Ordner abgelegt.

Weiterführende Informationen

Früherkennung für Raucher:innen

Ab April 2026 wird für aktive und ehemalige starke Raucher:innen eine kostenfreie Lungenkrebs-Früherkennung angeboten. Anspruchsberechtigt sind gesetzlich Krankenversicherte im Alter von 50 bis 75 Jahren, die über mindestens 25 Jahre hinweg einen hohen Zigarettenkonsum hatten und dabei auf mindestens 15 sogenannte „Packungsjahre“ kommen. Ein Packungsjahr entspricht dem Konsum einer Packung Zigaretten pro Tag über ein Jahr. Rauchpausen innerhalb dieser Zeit dürfen nicht länger als zehn Jahre gewesen sein.

Die Untersuchung erfolgt mittels Niedrigdosis-Computertomographie (CT). Vor der Teilnahme ist ein Informationsgespräch vorgeschrieben, in dem Nutzen und mögliche Risiken erläutert werden. Interessierte können sich an internistische Praxen sowie an Allgemein- oder Arbeitsmediziner:innen wenden. Ein Nachweis des Zigarettenkonsums ist nicht erforderlich, die notwendigen Angaben werden direkt von der Arztpraxis erhoben. Liegen die Voraussetzungen vor, erhalten die Versicherten eine Überweisung in eine radiologische Praxis.

Neue Frist für Pflichtberatungsbesuche in der Pflege

Mit dem „Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege“ (BEEP) treten wichtige Neuerungen für pflegebedürftige Menschen in Kraft. Bei Pflegegrad 4 und 5 gilt künftig derselbe Rhythmus für Pflichtberatungsbesuche wie bereits für die Pflegegrade 2 und 3: nur noch halbjährlich. Auf Wunsch der pflegebedürftigen Person kann der Beratungsbesuch jedoch weiterhin vierteljährlich stattfinden.

Die Pflichtberatungsbesuche dienen dazu, die Versorgung der Pflegebedürftigen sicherzustellen und gleichzeitig die Betroffenen sowie ihre Angehörigen zu unterstützen. Dabei können zusätzliche Hilfs- und Entlastungsmöglichkeiten aufgezeigt werden, um die Pflege im Alltag zu erleichtern.

Wann diese Änderung in Kraft tritt, ist offen. Denn das BEEP liegt im Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat (Stand 27.11.2025).

Weiterführende Informationen

Pflegekasse hat mehr Zeit für die Pflegebegutachtung

Pflegekassen sind verpflichtet, innerhalb von 25 Arbeitstagen über einen beantragten Pflegegrad zu entscheiden. In der Praxis kommt es jedoch vor, dass diese Frist nicht eingehalten werden kann. Liegt der Grund für die Verzögerung nicht im Verantwortungsbereich der Pflegekasse, etwa durch einen Krankenhausaufenthalt der betroffenen Person, wird die Frist gehemmt und damit vorübergehend ausgesetzt.

Sobald der Hinderungsgrund entfällt, haben die Pflegekassen zusätzlich bis zu 15 Arbeitstage Zeit, um die Begutachtung abzuschließen. Dadurch kann sich die Dauer bis zur endgültigen Entscheidung über einen Antrag verlängern. Bislang lief die ursprünglich angesetzte Frist ohne zusätzliche Tage weiter.

Wann diese Änderung in Kraft tritt, ist offen. Denn das BEEP liegt im Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat (Stand 27.11.2025).

Kürzere Fristen bei der Abrechnung der Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege greift, wenn die reguläre Pflegeperson beispielsweise durch Krankheit oder Urlaub ausfällt und eine Ersatzkraft einspringt. Ein vorheriger Antrag bei der Pflegekasse ist weiterhin nicht erforderlich, allerdings müssen die entstandenen Kosten nachträglich eingereicht und nachgewiesen werden. Ab dem 1. Januar 2026 gilt dafür eine verkürzte Frist: Die Abrechnung ist nur noch bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres möglich. Bisher konnten die Kosten bis zu vier Jahre rückwirkend geltend gemacht werden. Pflegebedürftige Personen müssen daher künftig darauf achten, Anträge und Rechnungen zeitnah einzureichen.

Wann diese Änderung in Kraft tritt, ist offen. Denn das BEEP liegt im Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat (Stand 27.11.2025).

Leichterer Zugang zu digitalen Pflegeanwendungen

Seit einiger Zeit besteht ein gesetzlicher Anspruch auf digitale Pflegeanwendungen wie Pflege-Apps, die den Alltag von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen erleichtern und strukturieren sollen. Bislang waren solche Angebote jedoch nicht verfügbar, da hohe Anforderungen bei der Anerkennung verhinderten, dass Produkte in das Verzeichnis der Digitalen Pflegeanwendungen (DiPa) aufgenommen wurden.

2026 wird das Verfahren für Hersteller vereinfacht, sodass die Anmeldung entsprechender Produkte leichter möglich ist. Von den digitalen Pflegeanwendungen können künftig auch pflegende Angehörige und ehrenamtlich Pflegende profitieren. Während bisher nur Apps zugelassen waren, die direkt auf die Einschränkungen der Selbstständigkeit oder die Fähigkeiten der Pflegebedürftigen ausgerichtet waren, können nun auch Anwendungen berücksichtigt werden, die speziell zur Entlastung der Pflegepersonen dienen.

Gleichzeitig wird das Leistungsbudget erhöht: Es stehen künftig bis zu 40 Euro monatlich für digitale Pflegeanwendungen zur Verfügung, was einer Anhebung um 17 Euro entspricht. Zusätzlich können bis zu 30 Euro pro Monat für ergänzende Unterstützungsleistungen durch ambulante Dienste genutzt werden, sofern diese für die Anwendung der App erforderlich sind.

Wann diese Änderung in Kraft tritt, ist offen. Denn das BEEP liegt im Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat (Stand 27.11.2025).

Stärkung der Prävention in der häuslichen Pflege

Pflegebedürftige Menschen werden im Rahmen der Pflegeberatung durch das neue "Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege" (BEEP) auch zu präventiven Angeboten der Krankenkassen informiert, die sie nutzen können. Ziel ist es, insbesondere Personen, die zuhause gepflegt werden, mit konkreten Maßnahmen vertraut zu machen und deren Inanspruchnahme zu erleichtern.

Um passende Angebote zu ermitteln, führen die Pflegekassen zunächst eine Bedarfserhebung durch. Auf dieser Grundlage sollen vorhandene gesundheitliche Ressourcen und Fähigkeiten gestärkt und die allgemeine gesundheitliche Situation der Pflegebedürftigen verbessert werden.

Wann diese Änderung in Kraft tritt, ist offen. Denn das BEEP liegt im Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat (Stand 27.11.2025).

Verbraucherrecht und Digitales
Widerrufsbutton ab Juni Pflicht

Ab dem 19. Juni 2026 wird es für Verbraucher:innen einfacher, einen im Internet geschlossenen Vertrag zu widerrufen. Unternehmen, die Vertragsabschlüsse über Webseiten oder Apps anbieten, müssen künftig einen elektronischen Widerrufsbutton bereitstellen. Dieser muss klar erkennbar und mit „Vertrag widerrufen“ oder einer ähnlichen Formulierung beschriftet sein, damit die Funktion leicht auffindbar ist.

Die neuen Vorschriften sollen sicherstellen, dass ein Widerruf genauso unkompliziert möglich ist wie der Vertragsabschluss selbst. Bereits seit 2022 gibt es einen verpflichtenden Kündigungsbutton, dessen Einführung zahlreiche Verstöße seitens der Anbieter offenbarte. Mit dem Widerrufsbutton wird nun ein weiterer Schritt zur Stärkung der Verbraucherrechte im digitalen Vertragswesen umgesetzt.

Reform der EU-Fluggastrechteverordnung

Die Europäische Union arbeitet derzeit an einer Reform der Fluggastrechteverordnung, die voraussichtlich 2026 in Kraft treten soll. Geplant ist, dass Reisende künftig erst nach längeren Verspätungen als bisher Anspruch auf Entschädigungen haben. Für Flüge bis 3.500 Kilometer oder innerhalb Europas soll es Ausgleichszahlungen erst ab vier Stunden Verspätung geben, die pauschal 300 Euro betragen. Bei längeren Flugreisen liegt die Grenze bei sechs Stunden Verspätung, verbunden mit einer pauschalen Entschädigung von 500 Euro.

Weiterführende Informationen

KI-Kennzeichnungspflicht

Ab dem 2. August 2026 treten neue Transparenzpflichten aus der europäischen KI-Verordnung in Kraft. Sie legen verbindliche Regeln für den Einsatz künstlicher Intelligenz fest. Anbieter und Betreiber von KI-Systemen müssen künftig kennzeichnen, wenn Inhalte wie Texte, Bilder, Audio oder Videos durch KI erstellt wurden. Auch der Einsatz von KI-Chatbots, beispielsweise im Kundensupport, unterliegt dieser Kennzeichnungspflicht. Gleiches gilt für Systeme zur Emotionserkennung oder zur biometrischen Kategorisierung.

Die neuen Vorgaben sollen sicherstellen, dass Verbraucher:innen jederzeit erkennen können, wann sie mit KI interagieren oder KI-generierte Inhalte nutzen. Damit wird die Möglichkeit geschaffen, solche Inhalte kritisch einzuordnen, Täuschungen zu vermeiden und bewusste Entscheidungen zu treffen.

Weiterführende Informationen

Verschärfte Richtlinie in der IT-Sicherheit

Am 13. November 2025 hat die Bundesregierung das NIS-2-Umsetzungsgesetz beschlossen und damit die zweite europäische Richtlinie zur Netzwerk- und Informationssicherheit in deutsches Recht überführt. Das Gesetz sieht strengere Sicherheitsanforderungen sowie umfassendere Meldepflichten bei Cybervorfällen vor.

Die NIS-2-Richtlinie erweitert den Kreis der betroffenen Unternehmen deutlich: Neben Betreibern kritischer Infrastrukturen sind nun auch zahlreiche weitere Branchen und Sektoren einbezogen, die für Verbraucher:innen von hoher Bedeutung sind. Ziel ist es, die IT-Sicherheit innerhalb der Europäischen Union zu stärken und dadurch den Schutz sensibler persönlicher Daten zu verbessern.

Umwelt
Gegen Greenwashing: Strengere Regeln für Umweltwerbung

Viele Unternehmen versehen ihre Produkte mit Umweltaussagen wie „nachhaltig“, „recycelbar“ oder „bienenfreundlich“, häufig ohne ausreichende oder überprüfbare Belege. Dieses sogenannte Greenwashing soll künftig durch die Europäische Union unterbunden werden. Bereits im März 2024 trat die Richtlinie „Empowering consumers for the green transition“ (EmpCo) in Kraft, die bis zum 27. März 2026 in nationales Recht umgesetzt und ab dem 27. September 2026 angewendet werden muss.

Die neuen Vorgaben verpflichten Unternehmen dazu, dass umweltbezogene Aussagen eindeutig, messbar und überprüfbar sein müssen. Selbst entworfene Siegel ohne nachvollziehbare Kriterien und unabhängige Zertifizierung sind künftig nicht mehr erlaubt. Zudem werden produktbezogene Klimaaussagen, die ausschließlich auf dem Ausgleich von Treibhausgasemissionen beruhen, als unlautere Praktiken eingestuft und stark eingeschränkt. Ziel ist es, verlässliche Umweltinformationen zu fördern und Verbraucher:innen einen nachhaltigeren Konsum zu ermöglichen.

E-Zigaretten: Rückgabe an allen Verkaufsstellen

Die Novelle des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) soll es Verbraucher:innen künftig erleichtern, kleine Elektrogeräte zurückzugeben. Sammelstellen im Einzelhandel werden dafür einheitlich gekennzeichnet, sodass sie besser erkennbar sind. Zusätzlich wird eine Rücknahmepflicht für elektronische Zigaretten eingeführt. Kioske, Tankstellen und alle weiteren Verkaufsstellen von E-Zigaretten – sowohl Einweg- als auch Mehrwegprodukte sowie Tabakerhitzer – müssen künftig ausgediente Geräte zurücknehmen, unabhängig davon, ob ein Neukauf erfolgt. In den Geschäften ist zudem eine klare Information über die Rücknahme vorgeschrieben.

Die Rücknahmestellen müssen bis spätestens 30. Juni eingerichtet sein. Hintergrund ist, dass insbesondere Einweg-E-Zigaretten häufig nicht als Elektroartikel erkannt und unsachgemäß entsorgt werden. Die darin enthaltenen Batterien bergen ein erhebliches Brandrisiko und stellen zudem eine Umweltbelastung dar. Das neue Elektro- und Elektronikgerätegesetz tritt am 1. Januar in Kraft.

Bessere Rückgabemöglichkeiten für E-Bike- und Scooter-Batterien

Zum 1. Januar 2026 tritt das Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) in Kraft und löst das bisherige Batteriegesetz ab. Hintergrund sind neue europäische Vorgaben, die eine bessere Rückgabe und Entsorgung von Batterien sicherstellen sollen. Für Verbraucher:innen bedeutet dies erweiterte Möglichkeiten, nicht mehr funktionierende Batterien aus E-Bikes und E-Scootern zurückzugeben.

Künftig sind sowohl kommunale Wertstoffhöfe als auch der Fachhandel verpflichtet, Batterien aus sogenannten leichten Verkehrsmitteln anzunehmen. Diese Rücknahmepflicht gilt ebenso für den Onlinehandel. Ziel der Neuregelung ist es, den wachsenden Anteil an lithiumhaltigen Batterien einer fachgerechten Entsorgung und dem Recycling zuzuführen und damit Umwelt- und Sicherheitsrisiken zu verringern.

Bisphenol A in Lebensmittelverpackungen weitgehend verboten

Bisphenol A (BPA) ist ein chemischer Stoff, der in der Industrie zur Herstellung von Lebensmittelkontaktmaterialien aus Polycarbonat-Kunststoffen und für Beschichtungen eingesetzt wird. Er findet sich unter anderem in Verpackungen, Trinkflaschen und Konservendosen. Kritisch bewertet wird BPA vor allem wegen seiner hormonähnlichen Wirkung im menschlichen Körper. Besonders gefährdet sind Neugeborene und Säuglinge, weshalb bereits seit 2011 die Herstellung von Babyfläschchen aus Polycarbonat mit BPA EU-weit verboten ist.

Am 20. Juli 2026 endet die Übergangsfrist für die 2025 in Kraft getretene EU-Verordnung 2024/3190, die die Verwendung von Bisphenolen deutlich einschränkt. Anlass war eine drastische Absenkung der als unbedenklich geltenden Aufnahmemenge durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit im Jahr 2023. Künftig dürfen hormonell schädigende Bisphenole nicht mehr in Verpackungen und Gegenständen verwendet werden, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen.

Mehrwegbehältnisse mit BPA dürfen ab Juli 2026 nicht mehr neu in Verkehr gebracht werden, bereits vorhandene Produkte dürfen jedoch noch bis Januar 2029 verkauft werden. Für viele Einwegverpackungen gelten ähnlich lange Übergangsfristen. Damit wird die Verwendung von Bisphenolen in Lebensmittelkontaktmaterialien erstmals umfassend beschränkt.

Neue Grenzwerte für PFAS im Trinkwasser

Ab dem 12. Januar 2026 treten neue Grenzwerte für PFAS (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen) im Trinkwasser in Kraft. Diese Chemikalien werden aufgrund ihrer wasser-, schmutz- und fettabweisenden Eigenschaften in zahlreichen Produkten eingesetzt und gelten als „Ewigkeitschemikalien“, da sie in der Umwelt, der Nahrungskette und im menschlichen Körper praktisch nicht abbaubar sind.

Für eine Gruppe von 20 PFAS-Substanzen gilt künftig ein Summengrenzwert von 0,1 Mikrogramm pro Liter (µg/L). Zusätzlich sieht die Trinkwasserverordnung ab 2028 für vier besonders relevante Substanzen (PFHxS, PFOS, PFOA und PFNA) einen strengeren Grenzwert von 0,02 µg/L vor. Die Wasserversorger sind verpflichtet, die Einhaltung dieser Vorgaben zu überwachen und bei Bedarf in zusätzliche Filtertechnologien zu investieren.

Erweiterte Kennzeichnungspflicht für allergieauslösende Duftstoffe

Zwischen ein und neun Prozent der Bevölkerung in der Europäischen Union reagieren mit einer Kontaktallergie auf bestimmte Duftstoffe. Bei sensibilisierten Personen können lebenslang Beschwerden wie Juckreiz, Hautausschlag, Rötungen und Schwellungen auftreten. Um Betroffenen die Vermeidung problematischer Stoffe zu erleichtern, wird die Kennzeichnungspflicht für Kosmetika erweitert.

Ab August 2026 müssen zusätzlich zu den bisher 24 deklarationspflichtigen Duftstoffen weitere 56 einzeln angegeben werden. Die Pflicht gilt bei Konzentrationen von mehr als 0,001 Prozent in Produkten, die auf der Haut verbleiben, wie Cremes, Lotionen, Sonnenschutz oder Make-up. Für Produkte, die abgespült werden – etwa Shampoos, Duschgels und Seifen – greift die Kennzeichnungspflicht ab einer Konzentration über 0,01 Prozent.

Zunächst gilt die erweiterte Pflicht nur für neu auf den Markt gebrachte Produkte. Ab August 2028 müssen dann alle Kosmetikprodukte im Handel entsprechend gekennzeichnet sein.

Energie und Mobilität
Schritt zur Wärmewende: Kommunale Wärmeplanung wird Pflicht

Ab 2026 wird in Deutschland die kommunale Wärmeplanung schrittweise verpflichtend eingeführt. Ziel ist es, Städte und Gemeinden auf den Weg zu einem klimaneutralen Wärmesektor zu bringen. Kommunen müssen künftig ermitteln, wie Wärme für die Bürger:innen effizient, bezahlbar und möglichst klimafreundlich bereitgestellt werden kann.

Für Großstädte mit mehr als 100.000 Einwohner:innen gilt die Pflicht bereits ab Mitte 2026, kleinere Städte und Gemeinden haben dafür bis spätestens Mitte 2028 Zeit. Für Eigentümer:innen bedeutet die kommunale Wärmeplanung mehr Transparenz über zukünftige Anschluss- und Fördermöglichkeiten. Wer beispielsweise eine Heizungsmodernisierung plant, kann sich künftig daran orientieren, ob das eigene Gebäude an ein Wärmenetz angeschlossen werden soll.

Langfristig soll die Wärmeplanung dazu beitragen, CO₂-Emissionen zu senken und die Energieversorgung in Deutschland unabhängiger von fossilen Importen zu machen.

Strom: Netzentgelte sinken, aber leichter Anstieg bei Umlagen

Im Jahr 2026 können Verbraucher:innen in Deutschland mit tendenziell sinkenden Netzentgelten für Strom rechnen. Diese Gebühren machen rund 30 Prozent des Strompreises aus und werden für den Transport über die Netze erhoben. Grundlage der Entlastung ist ein staatlicher Zuschuss von 6,5 Milliarden Euro zu den Übertragungsnetzentgelten, den die Bundesregierung beschlossen hat. Dadurch sinken die Verteilnetzentgelte bundesweit im Durchschnitt um 2,2 Cent pro Kilowattstunde.

Je nach Netzgebiet kann es jedoch deutliche Unterschiede geben, bis hin zu einzelnen Erhöhungen. Für private Haushalte mit einem Jahresverbrauch von 3.000 Kilowattstunden bedeutet die Entlastung im Bundesschnitt rund 65 Euro, in Nordrhein-Westfalen liegt sie mit etwa 50 Euro etwas niedriger. Ob und wann die niedrigeren Netzentgelte tatsächlich bei den Haushalten ankommen, hängt von den jeweiligen Stromanbietern ab.

Gleichzeitig steigen die Umlagen beim Strom leicht um 0,35 Cent pro Kilowattstunde. Falls Energielieferanten diese Kosten an ihre Kunden weitergeben, ergibt sich für einen Haushalt mit 3.000 Kilowattstunden Verbrauch eine Mehrbelastung von rund zehn Euro pro Jahr.

Gas: Speicherumlage fällt weg, Netzentgelte steigen deutlich

Zum 1. Januar 2026 wird in Deutschland die Gasspeicherumlage abgeschafft. Sie war im Oktober 2022 eingeführt worden, um die Kosten für das Befüllen der Gasspeicher in Zeiten hoher Gaspreise zu decken und wurde über die Energieversorger an die Verbraucher:innen weitergegeben. Mit der Abschaffung sind die Anbieter verpflichtet, die zuletzt geltende Umlage in voller Höhe an ihre Kund:innen weiterzugeben. Für einen Haushalt mit einem Jahresverbrauch von 20.000 Kilowattstunden bedeutet dies eine Entlastung von rund 70 Euro pro Jahr.

Gleichzeitig steigen die Gasnetzentgelte in den meisten Netzgebieten. Bei einem Verbrauch von 20.000 Kilowattstunden beträgt die Erhöhung bundesweit durchschnittlich elf Prozent beziehungsweise 0,28 Cent pro Kilowattstunde brutto. Das entspricht Mehrkosten von etwa 55 Euro pro Jahr, wobei es je nach Netzgebiet deutliche Unterschiede geben kann. Gasnetzentgelte machen rund ein Fünftel des Gaspreises aus und decken die Kosten für den Transport durch das Gasnetz.

Für den Anstieg gibt es mehrere Gründe: Netzbetreiber dürfen seit 2025 die Abschreibungsdauer ihrer Gasnetze verkürzen, außerdem ist der Gasverbrauch insgesamt zurückgegangen. Da ein Teil der Kosten unabhängig vom Verbrauch anfällt, führt dies automatisch zu höheren Netzentgelten. Wann die neuen Preise bei den Verbraucher:innen ankommen, hängt von den jeweiligen Verträgen und Preisregelungen der Gasanbieter ab.

CO₂-Preis ab 2026: Was Heizen und Tanken künftig kostet

Der nationale CO₂-Preis betrifft fossile Brennstoffe wie Heizöl, Erdgas, Benzin und Diesel. Die dadurch entstehenden Kosten werden von den Unternehmen in der Regel an die Verbraucher:innen weitergegeben, sodass sich die Energiepreise entsprechend erhöhen. Im Jahr 2025 lag der CO₂-Preis bei 55 Euro pro Tonne. Ab 2026 werden die Zertifikate im nationalen Emissionshandel erstmals versteigert, wobei ein Preis-Korridor zwischen 55 und 65 Euro pro Tonne festgelegt ist. Damit kann der Preis maximal um zehn Euro steigen oder auf dem bisherigen Niveau bleiben.

Für Heizöl bedeutet dies eine mögliche Verteuerung um bis zu 3,2 Cent pro Liter. Eine Tankfüllung von 2.000 Litern kann dadurch bis zu 64 Euro mehr kosten. Insgesamt steigt der CO₂-Preis für Heizöl auf bis zu 20,6 Cent pro Liter, was bei einem Jahresverbrauch von 2.000 Litern rund 412 Euro ausmacht. Erdgas kann sich um bis zu 0,24 Cent pro Kilowattstunde verteuern und damit auf bis zu 1,55 Cent pro Kilowattstunde steigen. Eine Familie mit einem Verbrauch von 20.000 Kilowattstunden zahlt dann bis zu 311 Euro CO₂-Kosten pro Jahr.

Auch Kraftstoffe sind betroffen: Benzin kann sich um bis zu 2,8 Cent pro Liter verteuern, sodass der CO₂-Aufschlag insgesamt bis zu 18,5 Cent pro Liter beträgt. Bei Diesel sind bis zu 3,2 Cent pro Liter mehr möglich, wodurch der CO₂-Preis insgesamt bis zu 20,7 Cent pro Liter ausmacht.

Deutschlandticket für fünf Jahre gesichert

Die Finanzierung des Deutschlandtickets ist bis Ende 2030 gesichert. Grundlage ist eine Gesetzesänderung, der der Bundestag Anfang November zugestimmt hat. Vorgesehen sind jährliche Zuschüsse in Höhe von 1,5 Milliarden Euro.

Für Verbraucher:innen bedeutet dies jedoch auch eine Preissteigerung: Ab Januar 2026 kostet das Abo für den Nah- und Regionalverkehr 63 Euro pro Monat statt bisher 58 Euro.

Dieser Inhalt wurde von der Gemeinschaftsredaktion in Zusammenarbeit mit der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen für das Netzwerk der Verbraucherzentralen in Deutschland erstellt.