Bei Pauschalreisen und Veranstaltungen ist es üblich, dass Verbraucher im Voraus bezahlen. Dieses Vorkasse-Prinzip sehen wir Verbraucherschützer generell kritisch, besonders, wenn es keine ausreichende Insolvenzabsicherung gibt. Bislang konnten Verbraucher jedoch sicher auf ihr Recht pochen, in solchen Fällen ihr Geld zurück zu bekommen. Mit dem Ausbruch der Corona-Krise hat sich das geändert. Die Bundesregierung diskutierte die Idee, dass Unternehmen statt einer Rückerstattung den Kunden für Reisen und Veranstaltungen Gutscheine aushändigen können, um den von der Krise hart getroffenen Branchen zu helfen. Im Veranstaltungsbereich gilt das Gesetz seit dem 20. Mai 2020. Im Reisebereich hat die Bundesregierung ähnliche Pläne nach großem Widerstand aufgegeben.
Die Verbraucherzentralen und ihr Bundesverband haben gegen beide Gutschein-Lösungen gekämpft. Zwar soll unverschuldet in Not geratenen Unternehmen geholfen, sollen Arbeitsplätze gerettet werden. Das darf aber nicht auf Kosten der Verbraucher geschehen. Wer freiwillig Gutscheine annimmt, weil er einen finanziellen Beitrag zur Überwindung der Krise leisten kann und will, soll das selbstverständlich tun können. In gegenseitigem Einverständnis. Zwangsgutscheine bedeuten jedoch, dass die Verbraucher den Unternehmen einen zinslosen Zwangskredit gewähren müssen, ob sie wollen oder nicht. Mit Zwangsgutscheinen wird das unternehmerische Risiko einseitig auf die Verbraucher abgewälzt. Diese verlieren Möglichkeit und Recht, selbst über ihr Geld zu entscheiden.