Seit Dezember 2021 gilt ein neues Minderungs- und Sonderkündigungsrecht, wenn Sie nicht die vertraglich vereinbarte Internetgeschwindigkeit von Ihrem Anbieter erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass die tatsächliche Internetgeschwindigkeit "erheblich, kontinuierlich oder regelmäßig" von der vertraglich zugesicherten Leistung abweicht.
Bei stationären Breitbandanschlüssen können Sie die Abweichungen mit dem Messtool der Bundesnetzagentur feststellen. Sie erhalten dort ein Protokoll über alle Ihre Messungen, mit dem Sie die Minderleistung gegenüber dem Internetanbieter nachweisen können.
Ist das Internet nach diesen Kriterien zu langsam, können Sie Ihren monatlichen Rechnungsbetrag anteilig kürzen oder Ihren Vertrag fristlos kündigen. Beträge für Zusatzoptionen wie Pay-TV fallen aber nicht darunter.