10 wichtige Änderungen für Verbraucher:innen im Jahr 2023

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Nicht nur die Energiepreiskrise bringt Neues für Verbraucher:innen. Im Jahr 2023 treten eine ganze Reihe Gesetzesänderungen in Kraft. Wir geben einen Überblick.
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Das Wichtigste in Kürze:

  • Finanzielle Entlastungen im Zeichen der Energiekrise prägen auch das Jahr 2023: Mehrere Gesetzesänderungen sollen private Haushalte unterstützen.
  • Außerdem stehen Nachhaltigkeitsthemen wie ein Tierwohllabel, eine Mehrweg-Pflicht gegen Verpackungsmüll und das Lieferkettengesetz an.
  • Diese und noch viele weitere Änderungen in 2023 finden Sie auch auf unserer Themenseite Neues Jahr neue Gesetze: Das ändert sich im Jahr 2023.
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1. Preisbremsen für Gas, Fernwärme und Strom

Die Energiekrise schlägt im Winter finanziell stark auf die Verbraucher:innen durch. Preisbremsen bei Gas, Strom und Fernwärme sorgen ab 2023 für finanzielle Entlastung. Zwar werden sie nach aktuellem Stand ab März 2023 formal in Kraft treten. Sie sollen dann aber rückwirkend schon ab 1. Januar 2023 ihre Wirkung entfalten.

Für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs soll in diesem Zeitraum gelten:

  1. Ein gedeckelter Gaspreis von 12 Cent pro Kilowattstunde.
  2. Bei Strom liegt der Preisdeckel bei 40 Cent pro Kilowattstunde.
  3. Bei Fernwärme sollen 9 ½ Cent pro Kilowattstunde als Preisdeckel gelten.

Nur für den darüber liegenden Verbrauch haben Sie den meist deutlich höheren, gültigen Vertragspreis zu zahlen.

Übrigens: Um Sie möglichst schnell zu entlasten, wurde auch eine Soforthilfe für Dezember 2022 beschlossen. Der Staat übernimmt für diesen Monat den Abschlag.

Mehr zu den Hilfen in der Energiekrise und wie genau sie berechnet werden, lesen Sie auch in unseren FAQ.

2. Mehr Wohngeld für mehr Menschen

Eine weitere Maßnahme in der Energiekrise: Das Wohngeld wird ab dem 1. Januar 2023 deutlich erhöht, und zwar um durchschnittlich rund 190 Euro pro Monat. Es soll auch deutlich mehr Menschen zur Verfügung stehen. Das neue Wohngeld soll etwa 2 Millionen Menschen zugutekommen statt bisher rund 600.000.

Ob Sie Wohngeld bekommen können und wie viel, hängt von Einkommen, Miete, Wohnort ab und ist individuell sehr unterschiedlich. Sie bekommen es außerdem nicht automatisch, sondern nur auf Antrag bei Ihrer Kommune.

Die wichtigsten Punkte zum neuen Wohngeld haben wir hier zusammengefasst.

3. 49-Euro-Ticket

Aufs 9-Euro-Ticket aus dem Sommer folgt das dauerhafte 49-Euro-Ticket: Am 1. Mai 2023 soll das bundesweite Deutschlandticket eingeführt werden. Für 49 Euro pro Monat können Sie damit alle Busse und Bahnen des öffentlichen Nahverkehrs nutzen – egal wo im Land.

Zu diesem Preis wird das Ticket wird wohl vorwiegend für Berufspendler oder Reisende interessant sein, die auf längeren Strecken unterwegs sind. Das Ticket soll als monatlich kündbares Abo angeboten werden.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat mit PRO BAHN und VCD Forderungen zum Deutschlandticket formuliert.

4. Mehr Rente mit Angleichung zwischen Ost und West

Ab dem 1. Juli 2023 sollen die Renten voraussichtlich im Westen um 3,5 Prozent und im Osten um 4,2 Prozent steigen. So steht es im Entwurf des Rentenversicherungsberichts 2022 der Bundesregierung. Die Anpassung gilt für

  • alle Altersrenten,
  • für Erwerbsminderungs- und
  • Hinterbliebenenrenten,
  • für gesetzliche Unfallrenten sowie
  • für die Renten der Landwirte aus der landwirtschaftlichen Rentenkasse.

Ab 1. Juli 2023 wird außerdem der nächste Schritt gemacht, um den Rentenwert Ost an den im Westen geltenden Rentenwert anzugleichen. Von derzeit 98,6 Prozent steigt der Ost-Rentenwert dann auf 99,3 Prozent des Westwerts.

5. Bürgergeld ersetzt Hartz IV

Neuer Name, mehr Leistungen und höhere Freibeträge: Zum 1. Januar 2023 wird das Bürgergeld die bisherige Grundsicherung ("Hartz IV") ersetzen.

Wichtige Inhalte:

  • Der Regelsatz des neuen Bürgergelds für alleinstehende Erwachsene soll monatlich 502 Euro betragen (statt bisher 449 Euro). Auch Lebenspartner und Kinder sollen mehr Geld erhalten.
  • Die Freibeträge auf Einkommen zwischen 520 und 1000 Euro sollen auf 30 Prozent steigen, um den Anreiz, eine Tätigkeit aufzunehmen, zu erhöhen.
  • Zudem soll ein Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro bei Aufnahme von abschlussbezogenen Weiterbildungen eingeführt werden.
  • Im 1. Jahr soll ein Vermögensfreibetrag von 40.000 Euro für einen Single und 15.000 Euro für jede weitere Person im Haushalt gelten.

Beibehalten werden sollen Sanktionsmöglichkeiten bei Fehlverhalten schon ab dem ersten Tag des Leistungsbezugs.

6. Neues Tierwohllabel für Schweinefleisch

Die Kennzeichnung von Haltungsbedingungen soll für erste Produkte Pflicht werden. Ab Sommer 2023 tritt das entsprechende Gesetz in Kraft und regelt es zunächst für frisches, unverarbeitetes Schweinefleisch aus deutscher Herstellung.

Importierte Produkte fallen also nicht darunter.

Es gibt 5 Haltungskategorien:

  1. Stall,
  2. Stall + Platz,
  3. Frischluftstall,
  4. Auslauf/Freiland und
  5. Bio.

Später soll die Kennzeichnungspflicht für Geflügel und Rindfleisch folgen, ebenso eine Erweiterung auf in der Gastronomie verwendetes Fleisch sowie verarbeitete Produkte.

Die Kehrseite: Da zunächst nur unverarbeitetes Fleisch im Handel gekennzeichnet wird, bleibt der deutlich größere Teil des deutschen Schweinefleischabsatzes erst einmal außen vor.

Mehr zum Thema Tierwohl lesen Sie auf unserer Themenseite.

7. Viele Gebäudeversicherungen werden wohl teurer

Die Beiträge für Wohngebäudeversicherungen werden wohl fühlbar ansteigen.

Hintergründe sind zum einen die Flutkatastrophe im Sommer 2021. Rund 91.000 versicherte Wohngebäude wurden beschädigt oder zerstört.

Zum anderen belastet die Rekordinflation auch die Versicherer, da bei Reparaturen die Handwerks-, Material- und Baukosten steigen.

Betroffene sollten ihren Beitrag für die Gebäudeversicherung im Blick halten und können - nach einem Bedingungs- und Beitragsvergleich – den Anbieter wechseln.

Viele Verbraucherzentralen bieten Beratung zu Versicherungsfragen an.

8. Mehrweg-Pflicht in der Gastronomie für Essen to go

Einwegbehältnisse sorgen für reichlich Verpackungsmüll. Das soll sich ab 1. Januar 2023 ändern: Restaurants, aber auch Lieferdienste und Caterer werden dann verpflichtet, Mehrwegbehälter als Alternative für Essen und Getränke zum Mitnehmen und Bestellen anzubieten.

Eine Ausnahme gibt es für kleine Betriebe – etwa Bäckereien oder Imbisse – mit höchstens 5 Beschäftigten und maximal 80 Quadratmetern Verkaufsfläche. Sie müssen jedoch mitgebrachte Gefäße der Kundschaft akzeptieren und Speisen und Getränke für den "to go"-Verzehr auf Wunsch abfüllen.

Informationen zu Plastikmüll und wie man ihn vermeiden kann, finden Sie auf unserer Themenseite.

9. Lieferkettengesetz tritt in Kraft

Deutsche Unternehmen sind ab 2023 für die Einhaltung von Menschenrechten und ökologischen Standards entlang ihrer Lieferketten verantwortlich. Am 1. Januar tritt das "Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten" in Kraft.

Bei der Produktion von Kleidung, Elektronik oder Kaffee werden in fernen Ländern immer wieder grundlegende Menschenrechte verletzt und die Umwelt belastet. Lohndumping, Kinderarbeit, illegale Abholzungen sowie Verschmutzung von Boden, Luft und Wasser mit Giftstoffen gehören zu den negativen Begleiterscheinungen.

Das Lieferkettengesetz verpflichtet jetzt viele Unternehmen, bei direkten Zulieferern sowie anlassbezogen auch bei indirekten Zulieferern Risiken für Menschenrechtsverletzungen und Umweltzerstörung zu ermitteln, Gegenmaßnahmen zu ergreifen und diese gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu dokumentieren. Außerdem müssen sie Beschwerdemöglichkeiten einrichten. Eine zivilrechtliche Haftung bei Verstößen gegen das Gesetz ist allerdings nicht vorgesehen.

Die Verbraucherzentralen kritisieren, dass das Lieferkettengesetz zu viele Schlupflöcher bietet und fordern unter anderem eine zivilrechtliche Haftung für Entscheider:innen in den Unternehmen und die rechtsverbindliche Verankerung von Sorgfaltspflichten aller Unternehmen in der gesamten Lieferkette und nicht nur für direkte Zulieferer. Auch eine umweltbezogene Sorgfaltspflicht soll mit einbezogen werden.

Falls Ihnen faire Handelspraktiken und nachhaltige Produktion wichtig sind, bieten vorerst die etablierten Siegel des fairen Handels und Nachhaltigkeitslabel eine Orientierung für tägliche Konsumentscheidungen.

10. Neue EU-Verbandsklage

Im Jahr 2018 wurde in Deutschland die Musterfeststellungsklage eingeführt. Nach einem solchen Musterverfahren müssen Betroffene ihre konkreten Ansprüche jedoch weiterhin selbst vor Gericht einklagen – solange kein Vergleich erzielt wurde. Mit der neuen EU-Verbandsklage wird das anders. Mit dieser neuen Sammelklage können Verbraucherverbände auch direkt Schadensersatz oder zum Beispiel Rückzahlungsansprüche an Verbraucher:innen einklagen, ohne dass diese noch einmal selbst vor Gericht ziehen müssen.

Beispiele für Verbandsklagen könnten zum Beispiel unzulässige Preiserhöhungen eines Energieanbieters oder falsch erhobene Sparzinsen bei einer Bank sein.

Die neue Regelung soll am 25. Juni 2023 in Kraft treten.

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Neues Jahr, neue Gesetze: Das ändert sich im Jahr 2023

Verbraucherrecht, Finanzen, Energie und Umwelt oder auch gesundheitliche Fragen: Wir haben die wichtigsten Änderungen für Verbraucherinnen und Verbraucher im Laufe des Jahres 2023 für Sie zusammengefasst.

Dieser Inhalt wurde von der Gemeinschaftsredaktion in Zusammenarbeit mit der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen für das Netzwerk der Verbraucherzentralen in Deutschland erstellt.

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Mögliche Sammelklage gegen die CLAIM Rechtsanwalts GmbH: Verbraucheraufruf

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg prüft derzeit die Voraussetzungen einer Sammelklage gegen die CLAIM Rechtsanwalts GmbH, Köln. Wir suchen daher Verbraucher:innen, die von diesem Unternehmen mit dem Vorwurf des Falschparkens konfrontiert wurden, daraufhin ein „Vergleichsangebot“ angenommen und Geld an die Kanzlei gezahlt haben.

Musterfeststellungsklage gegen GASAG AG

2. Dezember 2021: Kunden:innen der GASAG in der Grund- oder Ersatzversorgung mit Gas zahlten vor diesem Datum 6,68 Cent pro Kilowattstunde. All jene Verbraucher:innen, bei denen der Belieferungsbeginn zwischen dem 2. Dezember 2021 und dem 30. April 2022 lag, zahlten mehr als 18 Cent. Der Tarif für Bestandskund:innen blieb wesentlich günstiger.
Davon betroffen sind zehntausende Verbraucher:innen. Für sie kann sich der Preisunterschied schnell auf hunderte von Euro summieren und existenzbedrohend sein.
Der vzbv hält das „Zweiklassensystem“ der GASAG für unrechtmäßig und will mit der eingereichten Musterfeststellungsklage den Betroffenen helfen.