Wohngebäudeversicherung – für Hausbesitzer:innen ein absolutes Muss

Stand:
Eine Wohngebäudeversicherung ist für jede:n Hauseigentümer:in ein Muss. Sie schützt vor den finanziellen Folgen von Sachschäden an dem Gebäude.
Haus mit Pflaster drauf

Das Wichtigste in Kürze:

  • Eine Wohngebäudeversicherung tritt ein, wenn Ihr Haus beschädigt oder ganz zerstört wird.
  • In der Grunddeckung bietet die Wohngebäudeversicherung Schutz gegen die Gefahren Feuer, Leitungswasser und Naturgefahren (zum Beispiel Sturm und Hagel).
  • Nicht alle möglichen zusätzlichen Versicherungseinschlüsse sind sinnvoll.
  • Die Beitrags- und Leistungsunterschiede zwischen den Anbietern von Wohngebäudeversicherungen sind enorm.
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Was tun, wenn die Beiträge steigen?

Eine Wohngebäudeversicherung wird heutzutage i. d. R. als gleitende Neuwertversicherung abgeschlossen. Die Beiträge fast aller Anbieter sind durch Anpassungsklauseln in den Versicherungsbedingungen an die Baupreisentwicklung und die Schadenzahlungen im Vorjahr gekoppelt. Dies soll einer Unterversicherung entgegenwirken. In den vergangenen Monaten sind die Beiträge für die Wohngebäude- und Elementarschadenversicherung für viele Eigenheimbesitzer:innen fühlbar angestiegen. Hier wirkt sich auch die hohe Inflation aus, da die Versicherer mehr für Reparaturen, Material- und Baukosten bezahlen müssen. Auch die Rückversicherer, bei denen sich Versicherungsunternehmen selbst absichern, verlangen mit Verweis auf die Inflation und zunehmende Risiken durch Naturkatastrophen höhere Beiträge. Betroffene sollten daher ihren Beitrag für diese Verträge bzw. Vertragsteile im Blick behalten und können - nach einem Bedingungs- und Beitragsvergleich – den Anbieter wechseln.

Welche Gefahren sind versichert?

Die Grunddeckung einer Wohngebäudeversicherung bietet Schutz gegen die Gefahren

  1. Feuer
  2. Leitungswasser
  3. Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere Elementargefahren)

Der Feuerversicherungsschutz erstreckt sich auf Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion sowie Folgeschäden durch Rauch, Ruß und Löschen.

Es besteht auch Versicherungsschutz für den Anprall und Absturz von Flugzeugen, seiner Teile oder Ladung. Zusätzlich kann die Entschädigung für Fahrzeuganprall durch Straßen- und Schienenfahrzeuge versichert werden.

Bei Leitungswasserschäden muss der Schaden durch bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser entstanden sein. Diese Formulierung meint Rohre, Schläuche und ans Leitungswasser angeschlossene Systeme. Beispiele sind:

  • Schläuche zu Wasch- und Geschirrspülmaschinen
  • Heizungs- oder Klimaanlagen
  • Sprinkleranlagen
  • Wasserbetten
  • Aquarien

Versichert sind auch Rohrbrüche durch Frost innerhalb und außerhalb von Gebäuden sowie Frostschäden an Installationen (zum Beispiel Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen, Heizkörper).

Zusätzlich können auch Bruchschäden an innerhalb des Gebäudes verlaufenden Regenfallrohren und Bruchschäden an Zuleitungsrohren außerhalb des Versicherungsgrundstücks versichert werden.

Unter die versicherte Sturmgefahr fallen Schäden, die ab Windstärke 8 verursacht werden. Bei Hagelschäden zahlt der Versicherer unabhängig von der Windstärke. Nicht versichert sind Schäden durch Niederschläge, wenn Sie Fenster und Türen des Gebäudes offen gelassen haben. Von vielen Gebäudeversicherungen werden außerdem Schäden durch Starkregen, Grund- oder Hochwasser nicht bezahlt. Hierfür gibt es ergänzende Policen, die Elementarschadenversicherungen (siehe Kasten).

Als Zusatz zur Gebäudeversicherung sollten Sie einen Schutz gegen Elementarschäden vereinbaren. Dazu gehören: Schäden durch Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch.

Ganz besonders wichtig ist, dass ausdrücklich auch Schäden durch Starkregenfälle im Rahmen dieses Bausteins mitversichert werden. Dieses Risiko besteht für jedes Gebäude und daher sollten Elementarschäden in jeder Wohngebäudeversicherung enthalten sein.

Mehr zu dem Thema lesen Sie hier.

Achtung: Den Versicherungsschutz gegen Elementarschäden gibt es auch als Baustein zu einer Hausratversicherung.

Ein Schutz gegen die Folgen von Einbrüchen und Vandalismus ist nicht in allen Gebäudeversicherungen automatisch mit eingeschlossen - diesen können Sie manchmal als Zusatzbaustein vereinbaren. Beachten Sie dabei: Bei Einbrüchen ist für die meisten Schäden eine Hausratversicherung zuständig und nicht die Gebäudeversicherung. Die Gebäudeversicherung steht hier für Schäden an äußeren Teilen des Hauses ein (z.B. Haustür, Fenster und Wände).

Auch die Kosten der Dekontamination von verseuchtem Erdreich lassen durch Sondervereinbarung versichern.

Oft werden zusätzliche Einschlüsse angeboten, beispielsweise das Glasrisiko. Das sind aber in der Regel keine existenzbedrohenden Risiken, so dass Sie auf solche Einschlüsse verzichten können.

Welche Kosten sind versichert?

Versichert sind die Folgen eines der oben genannten Ereignisse. Achtung: Für einen versicherten Schaden wird im Vertrag meist ein Höchstbetrag vereinbart – sind die Schäden am Gebäude höher, bleiben Sie dann auf einem Teil der Kosten sitzen.

Mit versicherten Folgen sind unter anderem gemeint:

  • Aufräum- und Abbruchkosten
  • Bewegungs-, Schutzkosten und Kosten zur Beseitigung umgestürzter Bäume.
  • Der Versicherer ersetzt außerdem die Kosten für die Beseitigung von Schäden an Türen, Schlössern, Rollläden und Schutzgittern des versicherten Gebäudes, wenn die Schäden dadurch entstanden sind, dass ein unbefugter Dritter in das Gebäude eingebrochen ist (und Sie diesen Schutz auch abgeschlossen haben). Auch der Versuch einer solchen Tat ist versichert – wenn zum Beispiel eine Tür oder ein Fenster bei einem Einbruchsversuch beschädigt worden sind.
  • Auch die Kosten für die Beseitigung von Graffitischäden lassen sich versichern.

Vermieten Sie Teile Ihres Gebäudes, sind auch hier Ausfälle versichert, wenn vermietete Räume oder Wohnungen infolge eines Versicherungsfalles vorübergehend unbenutzbar werden oder nicht normal genutzt werden können und Mieter deshalb die Zahlung der Miete verweigern. Der Mietausfall ist zeitlich begrenzt, in der Regel wird der Mietausfall nur für zwölf Monate ersetzt.

Was ist versichert?

Versichert ist das im Versicherungsschein bezeichnete Gebäude mit den Gebäudebestandteilen und dem Gebäudezubehör einschließlich unmittelbar an das Gebäude anschließender Terrassen. Das Wohngebäude muss überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden.

Als Gebäudebestandteile zählen auch Einbaumöbel, die individuell für das Gebäude und seine Räume geplant und gefertigt sind.

Als Gebäudezubehör gelten zum Beispiel Brennstoffvorräte, Dachziegel, Ersatzfliesen, Fassadenfarbe und Müllboxen, Klingel- und Briefkastenanlagen auf dem versicherten Grundstück sowie außen am Gebäude angebrachte Dinge wie Markisen und Antennen.

Weitere Grundstücksbestandteile (z.B. Carports, Gewächs- und Gartenhäuser, Zäune, Wege- und Gartenbeleuchtungen) können auf Wunsch und gegen einen höheren Beitrag mitversichert werden.

Wie wird die Versicherungssumme ermittelt?

Achten Sie darauf, dass die Versicherungssumme hoch genug ist! Sie müssen im Falle des Totalverlustes mit der Entschädigung ein Gebäude gleicher Größe und Ausstattung in neuwertigem Zustand wiederaufbauen können.

Die einfachste und sicherste Methode ist die Berechnung nach der von Ihnen angegebenen Wohnfläche in Quadratmetern. Eine Versicherungssumme im herkömmlichen Sinne gibt es in der Regel nicht mehr. Sie erhalten entweder eine "unbegrenzte Deckung" oder eine mehr als ausreichend bemessenen Höchstentschädigung.

Manche Versicherer bieten immer noch die Berechnung unter Berücksichtigung des Baupreisindexes des Statistischen Bundesamtes bzw. der Versicherungssumme 1914 (in Reichsmark!) an. Diese Verfahren sind kompliziert, intransparent und führen oft zur Unterversicherung. Wir raten daher generell von diesen Verfahren ab.

Was bedeutet eigentlich Unterversicherung?

Wenn die mit Ihrem Versicherer vereinbarte Versicherungssumme niedriger ist als der tatsächliche Wert des Gebäudes, besteht Unterversicherung. Kommt es in einem solchen Fall zum Schaden, ersetzt die Versicherung nur einen Teil davon.

Ein Beispiel: Sie haben eine Versicherungssumme von 500.000 Euro vereinbart. Der tatsächliche Wert Ihres gesamten Hauses ist aber doppelt so hoch, nämlich 1.000.000 Euro. Sie sind damit unterversichert: Der Versicherer steht bei einem Schaden nicht für die volle Summe ein.

Ist in unserem Beispiel nach einem Brand ein Schaden von 100.000 Euro eingetreten, so zahlt die Versicherung nur 50.000 Euro, da das Haus zur Hälfte unterversichert war.

Wie wird der Beitrag berechnet?

Der Beitrag richtet sich nach dem zu versichernden Risiko. Eine deutliche Auswirkung darauf, wie teuer die Versicherung für Sie wird, haben

  • die zu versichernden Gefahren (Feuer, Leitungswasser, Naturgefahren)
  • die Bauart (Massiv, Fachwerk, Holz)
  • die Bedachung (Ziegel, Schiefer, Dachpappe, Reet)
  • die Wohnfläche bzw. die Versicherungssumme
  • die Nutzungsart des Gebäudes (Wohnhaus, Wohn- und Geschäftshaus)
  • der Standort

Was ist im Schadenfall zu beachten?

Sie müssen dafür sorgen, dass jeder Schaden so gering wie möglich bleibt, und ihn sofort beim Versicherer melden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass der Versicherungsschutz verloren geht.

  • Das bedeutet auch, dass Sie bei Gefahr so schnell wie möglich Hilfe holen müssen. Bei einem Brand sollten Sie sofort die Feuerwehr rufen.
  • Bei Leitungswasserschaden sollten Sie sofort den Haupthahn schließen.
  • Zugefrorene Rohre und Leitungen sollten Sie nur von einem Fachbetrieb auftauen lassen.

Um im Streitfall Beweise zu haben, sollten Sie vom Schadensort und vom Schadensumfang Fotos machen.

Was ist bei Kauf und Verkauf von Wohneigentum zu beachten?

Wird das versicherte Gebäude verkauft, geht auch das Versicherungsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten auf den Käufer über. Der Käufer und der Verkäufer haften gemeinsam für die Prämie der aktuellen Versicherungsperiode, in die der Verkauf des Gebäudes fällt. Käufer und Verkäufer sollten sich also einigen, wer die Versicherungsprämie zu welchem Anteil zu bezahlen hat – am besten schriftlich.

Der Käufer darf das Versicherungsverhältnis kündigen. Die Kündigung kann nur mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode (nächste Hauptfälligkeit der Prämie) erfolgen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb (Eintrag im Grundbuch) genutzt wird.

Für eine Kündigung benötigen Sie die Einverständniserklärung eventueller Hypothekengläubiger. Sie sollten sich also rechtzeitig deren Einverständnis einholen. Die Zustimmung kann nicht verweigert werden, wenn Sie eine gleichwertige andere Versicherung nachweisen.

Wie kann der Vertrag beendet werden?

Versicherungsverträge mit einer fest vereinbarten Laufzeit können zum Ende der Laufzeit gekündigt werden. Beträgt die Vertragslaufzeit mehr als drei Jahre, kann die Kündigung zum Ende des dritten oder jedes darauffolgenden Jahres ausgesprochen werden. Die Kündigung muss (meist) drei Monate vor Ablauf des Vertrags beim Versicherer eingegangen sein. Ein Kündigungsgrund ist nicht erforderlich.

Wird nicht gekündigt, verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils ein weiteres Jahr. Danach können Sie den Vertrag jährlich – wieder mit 3-Monatsfrist – kündigen.

Außerdem können Sie den Vertrag vorzeitig nach einer Beitragserhöhung kündigen, sofern nicht gleichzeitig der Versicherungsschutz verbessert wird. Auch nach Regulierung eines Versicherungsfalles können Sie kündigen.

Einen passenden Anbieter und Tarif wählen

Die Beitrags- und Leistungsunterschiede zwischen den Anbietern von Wohngebäudeversicherungen sind enorm. Lassen Sie sich im Zweifel unabhängig beraten!

Orientierung bei Gebäudeversicherungen finden Sie

Überschwemmung und Sandsäcke an einer Tür

Starkregen, Hochwasser, Unwetter

Gesammelte Informationen zu Vorbeugung, Maßnahmen und Versicherungsschutz bei wetterbedingten Schäden

Wärmepumpe neben einer Haustür

Versicherungen für Wärmepumpen, Solaranlagen und Ladestationen

Zerstörung oder Diebstahl: Mit neuen Technologien für die Energiewende muss auch der Versicherungsschutz angepasst werden.

Dieser Inhalt wurde von der Gemeinschaftsredaktion in Zusammenarbeit mit unserem Bundesverband (vzbv) sowie der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz für das Netzwerk der Verbraucherzentralen in Deutschland erstellt.

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