Gesundheitskarten nur noch mit "G2"-Kennzeichnung gültig

Stand:
Hat Ihre Karte von der Krankenkasse auf der Vorderseite den Aufdruck "G1", gibt es seit 1. Januar 2019 Probleme in den Arztpraxen. Die Karten sind nicht mehr sicher genug und können deshalb nicht mehr eingelesen werden.
Gesundheitskarte mit G2-Aufdruck oben rechts
Welche Generation Ihre Gesundheitskarte hat, sehen Sie am Aufdruck oben rechts. Mit alten G1-Karten können Sie in der Praxis Probleme bekommen.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Seit 1. Januar 2019 gelten nur noch Gesundheitskarten mit dem Aufdruck "G2" oder "G2.1".
  • Diese Karten der "zweiten Generation" haben die notwendigen Zertifikate und derzeit höchsten Sicherheitsstandards.
  • Haben Sie noch eine "G1"-Karte, bestellen Sie unbedingt bei Ihrer Krankenkasse eine neue.
Off

Gesundheitskarten der ersten Generation sind veraltet und können seit dem 1. Januar 2019 nicht mehr eingelesen werden. Darauf weisen die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen (GKV-SV) hin. Am Aufdruck oben rechts unter dem Schriftzug "Gesundheitskarte" ist zu erkennen, aus welcher Generation Ihre Karte stammt. Wenn dort "G2" oder "G2.1" steht, müssen Sie nichts weiter machen.

Steht dort allerdings "G1", sollten Sie Ihre Krankenkasse auffordern, Ihnen so schnell wie möglich eine aktuelle Gesundheitskarte zu schicken. Wie KBV und GKV-Spitzenverband mitteilen, war schon zum Jahreswechsel 2018/2019 der größte Teil der Versicherten bereits mit "G2"-Karten ausgestattet.

Falls Sie noch eine "G1"-Karte besitzen und diese in der Arztpraxis nicht eingelesen werden kann, müssen Ihre Daten dort per Hand erhoben werden. Sie als Patient müssen unterschreiben, dass Sie bei der entsprechenden Kasse versichert sind. Dann erfolgt die Behandlung zunächst ganz normal. Sie sollten sich anschließend vergewissern, ob Sie von Ihrer Krankenkasse nicht schon eine "G2"-Karte zugeschickt bekommen und diese eventuell nicht ausgetauscht haben. Falls nicht, nehmen Sie mit Ihrer Krankenkasse Kontakt auf. Innerhalb von zehn Tagen nach der Behandlung beim Arzt muss diese Karte nachgereicht werden, spätestens jedoch bis zum Ende des Quartals. Verpassen Sie diese Frist, kann Ihnen der Arzt seine Leistungen privat in Rechnung stellen.

Ratgeber-Tipps

Das Vorsorge-Handbuch
Wer sich wünscht, selbstbestimmt zu leben und Entscheidungen zu treffen, und sich wünscht, das auch am Lebensabend zu…
Eine ältere Dame fährt im Treppenhauf mit einem Treppenlift

BGH-Urteil: Widerrufsrecht gilt auch bei Montage von Treppenliften

Auch die Montage von Treppenliften können Kund:innen widerrufen. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg am 20. Oktober 2021 recht gegeben. Die oft teuren Verträge lassen sich mit bestimmten Fristen rückgängig machen.
Eine Frau steht vor einem geöffneten Paket mit Produkten und verweigert die Sendung

Vorsicht bei untergeschobenen Verträgen von Pflegehilfsmittelboxen

Verbraucher:innen berichten, dass ihnen telefonisch Verträge für sogenannte kostenlose Pflegehilfsmittelboxen angeboten wurden. Die Kosten übernimmt die Pflegekasse aber nur, wenn sie einen anerkannten Pflegegrad haben. Lehnt die Pflegekasse ab, können Verbraucher:innen auf den Kosten sitzenbleiben.
Telefon auf Werbebrief mit 1N-Logo

Sammelklage gegen 1N Telecom möglich: Verbraucherzentrale sucht Betroffene

Tausende beschweren sich über die 1N Telecom GmbH. Das Unternehmen schreibt Verbraucher:innen an, um ihnen einen 24-Monats-DSL-Vertrag anzubieten. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hält einige Vertragsklauseln für unwirksam. Er klagt auf Unterlassung und prüft Sammelklage.