Zinsnachzahlungen für Prämiensparer:innen in Mansfeld-Südharz und Stendal

Stand:
Die Urteile des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg gegen die Sparkassen Mansfeld-Südharz und Stendal sind rechtskräftig. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) führt die Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) nicht weiter. Kund:innen können die ihnen zustehenden Zinsen nun einfordern.
Eine Sparkassen-Filiale von außen

Das Wichtigste in Kürze:

  • Kund:innen der Sparkassen sollen Nachberechnung und Zahlung einfordern.
  • Verjährungsfristen für Ansprüche laufen bald weiter.
  • Die beiden Musterfeststellungsklagen sind beendet.
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Im November 2023 urteilte das OLG Naumburg, dass die Zinsberechnungen der Sparkassen falsch waren. Es gab vor, wie Zinsen neu zu berechnen sind. Der vzbv hatte sich für höhere Nachzahlungen an Kund:innen eingesetzt und gegen die Urteile Revision beim BGH eingelegt. Am 09.07.2024 bestätigte dieser in zwei anderen Verfahren die Berechnungsmethode des OLG Naumburg. Aus Sicht des vzbv sind die offenen rechtlichen Fragen damit abschließend geklärt. Er hat die Revision deswegen zurückgenommen. Damit werden die Urteile gegen die Sparkassen Mansfeld-Südharz und die Kreissparkasse Stendal rechtskräftig. Auch für deren Kund:innen ist nun klar, wie die Zinsen in ihrem Fall neu zu berechnen sind:

  • Maßgeblicher Referenzzins ist die Zinsreihe für Bundeswertpapiere mit einer Restlaufzeit von 8 bis 15 Jahren (Kennung: BBSIS.M.I.UMR.RD.EUR.S1311.B.A604.R0815.R.A.A._Z._Z.A, vormals WU 9554)
  • Relativer Zinsabstand
  • Keine Anpassungsschwelle
  • Monatliche Anpassung

Sparkassen müssen Verantwortung übernehmen

Die Sparkassen können jetzt verlorenes Vertrauen zurückgewinnen und ihrem Slogan „Weil’s um mehr als Geld geht“ gerecht werden. Sie sollten von sich aus die Nachberechnungen umgehend durchführen und ihren Kund:innen diese in transparenter Form und mit detailliertem Berechnungsverlauf darlegen sowie die Auszahlung unverzüglich veranlassen. Nicht nur bei Kund:innen, welche sich den Klagen angeschlossen haben, sondern bei allen Kund:innen.  Die Vorgaben des OLG Naumburg sind auf alle entsprechend gestalteten Prämiensparverträge der Sparkassen übertragbar. Der vzbv sieht keinen Grund für die Sparkassen, den anderen Kund:innen mit gleichlautenden Verträgen eine Nachberechnung zu verweigern.

Verbraucher:innen sollen aktiv werden

Der vzbv empfiehlt den Betroffenen gleichwohl, ihre Sparkasse zum Tätigwerden aufzufordern. Auf seinen Internetseiten zu den Klagen gegen die Sparkasse Mansfeld-Südharz und die Kreissparkasse Stendal erhalten sie nützliche Informationen – auch zu der Frage, bis wann sie aktiv werden müssen um keine Verjährung ihrer Ansprüche zu riskieren.

Für weitere Fragen zum Prämiensparen und zu den Musterfeststellungsklagen berät die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt Ratsuchende in den Beratungsstellen, per E-Mail oder telefonisch über einen Rückrufservice. Sie erreichen das landesweite Servicetelefon unter (0345) 29 27 800 für Auskünfte und Terminvereinbarungen. Außerdem können Sie die Online-Terminbuchung nutzen.

Bundesgerichtshof

BGH-Urteil: Postbank kann Zustimmung nicht uneingeschränkt einholen

Banken können Ihre Zustimmung, etwa zu geänderten AGB und Preisen, nicht einfach unterstellen. Das entschied der Bundesgerichtshof. Geben Verbraucher:innen die geforderte ausdrückliche Zustimmung nicht ab, drohen Banken aber mit der Kündigung. Dürfen Banken kündigen - und was können Sie dagegen tun?

Musterfeststellungsklage gegen GASAG AG

2. Dezember 2021: Kunden:innen der GASAG in der Grund- oder Ersatzversorgung mit Gas zahlten vor diesem Datum 6,68 Cent pro Kilowattstunde. All jene Verbraucher:innen, bei denen der Belieferungsbeginn zwischen dem 2. Dezember 2021 und dem 30. April 2022 lag, zahlten mehr als 18 Cent. Der Tarif für Bestandskund:innen blieb wesentlich günstiger.
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Mögliche Sammelklage gegen die CLAIM Rechtsanwalts GmbH: Verbraucheraufruf

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