Stichprobe in NRW: Rückgabe von E-Geräten mit Hindernissen
Im Juli und August 2023 hat die Verbraucherzentrale NRW in 15 Orten bei 138 Geschäften versucht, alte Elektrogeräte abzugeben. Dabei haben nur 44 Geschäfte per Aushang über die Abgabemöglichkeit informiert. Bei 6 waren die Hinweise eher versteckt, etwa an der Pfandrücknahme oder an Mülleimern.
Auf Nachfrage wurden die Tester:innen immerhin in 78 Prozent der Fälle, genauer in 107 Geschäften, ihre Geräte los. Allerdings gab es auch dabei falsche Auskünfte, zum Beispiel dass Handykabel in den Plastikmüll geworfen werden könnten, oder nur Geräte zurückgenommen würden, die auch im Laden verkauft werden. Mehr zum Test lesen Sie hier.
Wie soll die Rückgabe von E-Geräten bei Online-Händlern klappen?
Auch der Online-Handel ist zur kostenlosen Rücknahme von Elektroaltgeräten verpflichtet und mit der Gesetzesänderung werden mehr Online-Händler von dieser Verpflichtung betroffen sein, da die Flächenberechnung neu definiert wurde.
Es gibt jedoch einige Unterschiede zum stationären Handel, welche Geräte wie zurückgenommen werden müssen. Für folgende Geräte muss eine geeignete Rückgabemöglichkeit in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer geschaffen werden, etwa durch Kooperation mit dem stationären Einzelhandel:
- Alle Kleingeräte mit einer Kantenlänge von 25 Zentimeter, hier unabhängig vom Neukauf im Online-Handel.
- Für bestimmte Geräte bis zu einer Kantenläge von 50 Zentimeter gilt jedoch der Tausch 1:1. Darunter fallen zum Beispiel Staubsauger, Videorecorder, Drucker, PCs, Mikrowellengeräte. Für diese Geräte besteht keine Verpflichtung zur kostenlosen Mitnahme bei Anlieferung des neuen Gerätes.
- Für Großgeräte müssen Online-Händler eine kostenlose Abholung von Altgeräten im 1:1-Tausch gegen ein funktional ähnliches Gerät anbieten. Dazu gehören Kühlgeräte, Radiatoren, Wasch- oder Geschirrspülmaschen, aber eben auch Bildschirme, Monitore, Laptops und TV-Geräte. Vorgeschrieben ist auch, dass Onlinehändler aktiv auf das Angebot zur kostenlosen Altgerätemitnahme bei der Bestellung hinweisen müssen.
Was genau fällt unter "Elektroschrott"?
Bis auf wenige Ausnahmen fallen alle Geräte, die Strom für ihre Funktion benötigen, unter das "Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)". So auch zum Beispiel Pedelecs bis maximal 25 Stundenkilometern, Photovoltaikmodule, Nachtspeicheröfen und Leuchten.
Vorsicht bei Nachtspeicheröfen: Enthalten alte Heizkörper Asbest, müssen die Öfen fachmännisch abgebaut und verpackt werden. Die öffentlichen Sammelstellen nehmen die Heizungen mit den giftigen Fasern kostenlos entgegen. Nach vorheriger Anmeldung holen Mitarbeiter die alten Öfen in einigen Kommunen auch ab.
Zum Elektroschrott gehören auch Produkte mit fest verbauten elektrischen oder elektronischen Bestandteilen. Dazu zählen Schuhe mit beleuchteter Sohle, Rucksäcke mit fest vernähter Beleuchtung, Badezimmerschränke mit fest eingebautem beleuchteten Spiegel, ein elektrisch verstellbarer Fernsehsessel oder ein Tresor mit elektrischem Schloss.
Fest verbunden oder nicht: Komplettes Produkt oder Teile?
Wenn bei all diesen Gegenständen der entsprechende Bestandteil fest mit dem Produkt verbunden ist oder nur unter sehr großer Anstrengung und nicht ohne Beschädigungen ausgetauscht werden kann, dann ist das gesamte Produkt Elektroschrott. Es spielt keine Rolle, ob Sie diese Produkte noch nutzen, wenn die Elektronik kaputt ist, was ja zum Beispiel bei Sportschuhen möglich ist. Am Lebensende gehören sie dann in die Elektro-Altgeräte-Sammlung.
Es gibt Möbelstücke und andere Produkte, bei denen die Elektronik nicht fest eingebaut ist. Diese Teile können einfach abmontiert und defekte Teile ausgetauscht oder nachgerüstet werden. Dazu gehört etwa der Badezimmer- oder Wohnzimmerschrank, bei dem die Beleuchtung nur angeschraubt wurde. Oder der Naben-Dynamo am Fahrrad oder die nachrüstbare elektrische Gangschaltung fürs Rad. Hier fallen nur die elektrischen Bestandteile unter das Gesetz und müssen bei den Elektro-Altgeräte-Sammelstellen oder im Handel zurückgegeben werden.
Antennen, Kabel, Stecker: Auch so genannte passive Geräte sind Elektroschrott
So genannte passive Geräte zählen ebenfalls als Elektro- oder Elektronikgeräte. Diese Geräte leiten den Strom lediglich durch und haben selbst keine Funktion. Dazu zählen insbesondere:
- Stecker und Steckerleisten,
- Adapter, zum Beispiel der Displayport zu HDMI,
- Audiokabel,
- Kabeltrommeln,
- Verlängerungskabel,
- Außen, Dach- und Zimmerantennen,
- Steck- und Telefondosen sowie Telefonbuchsen.
Was ist kein Elektroschrott?
- Nicht-schadstoffhaltige Lampen – also Glühlampen und Halogenlampen – können weiterhin über den Restmüll entsorgt werden.
- Mechanisches Spielzeug wie aufziehbare Figuren gehören auch in die Restmülltonne.
- Batterien und Akkus, die ohne das Gerät, in dem sie stecken, weggeworfen werden sollen, müssen nach wie vor zurück zum Handel gebracht oder können freiwillig von kommunalen Sammelstellen zurückgenommen werden.
- Autoradios gelten als fest in das Auto eingebaute Geräte und fallen deshalb nicht unter das entsprechende Gesetz. Fragen Sie bei Ihrer Gemeinde oder dem örtlichen Entsorger nach, wie entsorgt werden soll.
- Warmwassergeräte und Klimageräte werden als "feste Installationen" gewertet und fallen ebenfalls nicht unter das Gesetz.
- Bauteile, die erst noch in ein Gerät eingebaut werden müssen. Dazu zählen etwa Kabel als Meterware, Kabelzubehör wie Lüster- oder Dosenklemmen, Lampenfassungen, aber auch Schalter, Taster, Steckdosen und Stecker zum Einbau in ein Gerät.