Hörgeräte: Übernahme der Kosten

Stand:
Gesetzlich Krankenversicherte, die ein Hörgerät benötigen, erhalten in der Regel pro Hörgerät einen Vertragspreis von bis zu 685 Euro. In bestimmten Fällen kann sich die Kostenübernahme auf 840 Euro erhöhen.
Eine Dame wird vom Fachpersonal beim Kauf eines Hörgeräts unterstützt

Das Wichtigste in Kürze:

  • Krankenkassen sind gesetzlich verpflichtet, bei medizinischer Notwendigkeit Hörhilfen zu zahlen.
  • Der Anspruch umfasst die Anpassung, das Testen der Geräte, die Wartung der Geräte und die Reparatur.
  • Es ist wichtig, mit dem HNO-Arzt oder der Hörgeräte-Akustikerin genau herauszufinden, welches Modell sich für Ihre Beeinträchtigung am besten eignet.
  • Für Hörgeräte und Hörhilfen gelten Festbeträge. Festbeträge sind Höchstpreise, bis zu denen die Krankenkassen die Kosten für ein verordnetes Hilfsmittel übernehmen.
On

Das Problem der Schwerhörigkeit ist weit verbreitet. 19 Prozent der deutschen Bevölkerung sind nach Angaben des Deutschen Schwerhörigenbundes e.V. hörbeeinträchtigt.

Mit Hörgeräten sollen Defizite im Hörvermögen ausgeglichen werden. Sie sollen Kommunikationseinschränkungen im täglichen Leben mildern oder beseitigen. Zum einen, indem Geräusche verstärkt werden. Darüber hinaus kann es bei Hörhilfen aber auch darum gehen:

  • Sprachverstehen bei Umgebungsgeräuschen zu verbessern
  • räumliches Hören zu ermöglichen
  • die Beeinträchtigung durch einen Tinnitus abzumildern

Hörhilfe - wer bezahlt was?

Grundsätzlich gilt: Verschreibt ein HNO-Arzt oder eine HNO-Ärztin eine Hörhilfe, so übernimmt die gesetzliche Krankenkasse die Kosten. Allerdings nur für das medizinisch notwendige Kassengerät.Wünschen Sie sich ein höherwertiges, optisch ansprechenderes und teureres Gerät, müssen Sie den Mehrpreis selbst zahlen.

Ob das von der Krankenkasse bezahlte Grundmodell ausreicht, hängt von vielen, individuellen Faktoren ab und kann nicht verallgemeinert werden. Was für den einen noch ausreicht, ist für die andere völlig ungenügend.

Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen in der Regel pro Hörgerät einen Vertragspreis von 685 €, zuzüglich einer Pauschale für individuell gefertigte Ohrstücke von 33,50 € und einer Servicepauschale für Reparaturarbeiten von ca. 125 €. Bei an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit erhöht sich die Kostenübernahme für das Hörgerät auf ca. 840 €. Für das zweite Hörgerät ist eine Wiederversorgung frühestens nach sechs Jahren möglich. Die konkrete Kostenübernahme unterscheidet sich je nach Krankenkasse kaum. Versicherte tragen bei einem eigenanteilsfreien Hörgerät (Kassenmodell) nur eine gesetzliche Zuzahlung von höchstens 10 Euro pro Gerät.

Außerdem übernimmt die Krankenkasse auch die Kosten für Beratung und Anpassung des Geräts durch einen Hörgeräteakustiker. Und für Reparaturen: Bei zuzahlungsfreien Hörgeräten werden die Reparaturen in einem Zeitraum von 6 Jahren übernommen.

Tipp: Entscheiden Sie sich aus medizinischen Gründen gegen ein Kassengerät und für ein Gerät, das nicht aufzahlungsfrei ist, sollten sie immer einen Antrag auf Übernahme der Mehrkosten bei ihrer Krankenkasse stellen.

Hörgerät: Wann habe ich Anspruch auf Versorgung?

Als Schwerhörigkeit bezeichnet man eine Einschränkung des Hörvermögens. Sie reicht von einer geringfügigen Beeinträchtigung bis zu vollständigem Hörverlust. Schwerhörigkeit kann vorübergehend oder dauerhaft sein.

In der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung wird genau festgelegt, bei welchen Hörbeeinträchtigungen eine Versorgung mit einem Hörgerät in Frage kommt. Dazu muss durch den HNO-Arzt abgeklärt werden, ob gegebenenfalls auch medikamentöse oder operative Behandlungsmöglichkeiten in Frage kommen.

Wie läuft die Versorgung mit einer Hörhilfe ab?

Bei einer erstmaligen Verordnung muss der HNO-Arzt / die HNO-Ärztin die Ursache des Hörverlustes und den Grad der Beeinträchtigung in verschiedenen Tests feststellen. Außerdem wird geprüft, ob der Patient oder die Patientin in der Lage ist, das Gerät zu bedienen und ein Gerät überhaupt tragen möchte.

Je nach Ergebnis der Anamnese und der zugehörigen Tests wird eine Hörhilfe verordnet. In der Regel gelten als Standardversorgung Luftleitungshörgeräte. Die gibt es als

  1. Hinter-dem-Ohr-Geräte oder
  2. Im-Ohr-Geräte.

In medizinisch begründeten Fällen ist auch eine Versorgung mit anderen Gerätetypen möglich. Es empfiehlt sich daher, mit dem HNO-Arzt oder der Ärztin zu besprechen, welche Hörhilfe in der konkreten Situation am besten für Sie geeignet ist.

Die Zufriedenheit mit einem Hörgerät wird maßgeblich von der Erstanpassung des Akustikers oder der Akustikerin beeinflusst. Er oder sie muss das Hörgerät auf Grundlage der ärztlichen Verordnung auf das individuelle Hörverlustmuster der Betroffenen anpassen. Diese Feinabstimmung ist meist nicht mit einem einzigen Termin erledigt und erfolgt über mehrere Wochen nach dem Kauf des Hörgeräts. Im Anschluss an die Anpassung erfolgt die Kontrolle durch den behandelnden Arzt oder die Ärztin. Hier wird getestet, ob die angestrebte Verbesserung auch wirklich erreicht werden konnte.

Zusammenfassung – Ihr Weg zum Hörgerät

  1. Machen Sie sich bei ihrer Krankenkasse kundig über die dort gewährten Leistungen. Die Korrespondenz mit der Krankenkasse übernimmt der Hörakustik Fachbetrieb für Sie. Das Fachpersonal holt dort die Genehmigung ein und rechnet mit der Krankenkasse ab.
  2. Suchen Sie Ihren HNO-Arzt oder HNO-Ärztin auf, der bzw. die Ihren Grad der Schwerhörigkeit feststellt und die Verordnung für ein Hörgerät ausstellt.
  3. Suchen Sie dann einen Hörgeräte-Akustiker oder eine Hörgeräte-Akustikerin auf. Lassen Sie sich im Detail beraten zur Qualität von Hörgeräten, die vollständig von der Krankenkasse bezahlt werden und solchen, bei denen Sie etwas zuzahlen müssen. Lassen Sie sich erklären: Was sind die Unterschiede?
  4. Testen Sie: Nehmen Sie die Unterscheide überhaupt wahr? Und fragen Sie sich: Wäre Ihnen die Verbesserung eine Zuzahlung wert? Achten Sie darauf, dass Ihnen kein teureres Gerät angedreht wird als das, was Sie möchten. Nehmen Sie sich ausreichend Zeit für die Anpassung des Geräts und suchen sie den Akustiker oder die Akustikerin so oft auf, bis alles passt.

Tipp: Alle Hörgerätakustiker:innen sind verpflichtet, Ihnen eine "Versicherteninformation zur Hörgerätversorgung" auszuhändigen. In dieser finden Sie alle wesentlichen Informationen leicht dargestellt. Lassen Sie sich diese Versicherteninformation aushändigen.

BMUV-Logo

Bundesgerichtshof

BGH-Urteil: Postbank kann Zustimmung nicht uneingeschränkt einholen

Banken können Ihre Zustimmung, etwa zu geänderten AGB und Preisen, nicht einfach unterstellen. Das entschied der Bundesgerichtshof. Geben Verbraucher:innen die geforderte ausdrückliche Zustimmung nicht ab, drohen Banken aber mit der Kündigung. Dürfen Banken kündigen - und was können Sie dagegen tun?

Mögliche Sammelklage gegen die CLAIM Rechtsanwalts GmbH: Verbraucheraufruf

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg prüft derzeit die Voraussetzungen einer Sammelklage gegen die CLAIM Rechtsanwalts GmbH, Köln. Wir suchen daher Verbraucher:innen, die von diesem Unternehmen mit dem Vorwurf des Falschparkens konfrontiert wurden, daraufhin ein „Vergleichsangebot“ angenommen und Geld an die Kanzlei gezahlt haben.

Musterfeststellungsklage gegen GASAG AG

2. Dezember 2021: Kunden:innen der GASAG in der Grund- oder Ersatzversorgung mit Gas zahlten vor diesem Datum 6,68 Cent pro Kilowattstunde. All jene Verbraucher:innen, bei denen der Belieferungsbeginn zwischen dem 2. Dezember 2021 und dem 30. April 2022 lag, zahlten mehr als 18 Cent. Der Tarif für Bestandskund:innen blieb wesentlich günstiger.
Davon betroffen sind zehntausende Verbraucher:innen. Für sie kann sich der Preisunterschied schnell auf hunderte von Euro summieren und existenzbedrohend sein.
Der vzbv hält das „Zweiklassensystem“ der GASAG für unrechtmäßig und will mit der eingereichten Musterfeststellungsklage den Betroffenen helfen.