Unseriöse Genossenschaften erkennen – vier Kriterien
Immer wieder verstecken sich dubiose Wohnungsbaugenossenschaften hinter den privilegierten Vorschriften des Genossenschaftsgesetzes. Diese fünf Kriterien können auf ein unseriöses Angebot hindeuten:
- Verdächtig hohe Renditen
Lockt die Genossenschaft mit verdächtig hohen Renditen, vermögenswirksamen Leistungen oder Wohnungsbauprämien? Steht die Geldanlage im Vordergrund der Werbung einer Wohnungsbaugenossenschaft? Dann seien Sie skeptisch.
- Fragwürdige Vertriebsstrategien
Vorsicht ist geboten, wenn Genossenschaften auf fragwürdige Vertriebsmethoden wie offensive Call-Center-Anrufe setzen, um für Mitgliedschaften zu werben.
- Anlagezweck
Prüfen Sie, ob aus der Satzung oder dem Jahresabschluss klar hervorgeht, wofür die Mitgliedsbeiträge verwendet werden. Wird das Kapital einer Wohnungsbaugenossenschaft tatsächlich in Immobilien investiert, in denen Mitglieder wohnen?
- Relation von Genossen und Wohnungen
Die Zahl der Mitglieder einer Genossenschaft sollte in einem gesunden Verhältnis zur Zahl der Wohnungen stehen. Kommen auf viele Mitglieder nur sehr wenige Genossenschaftswohnungen, sollten Sie eine Anlage kritisch hinterfragen.
Die Stiftung Warentest hat zudem eine Warnliste (kostenpflichtig) mit dubiosen Angeboten – darunter auch Genossenschaften – erstellt, die Sie hier einsehen können.
Gericht weist Wohnbau-Genossenschaft in die Schranken
Das Marktwächter-Team der Verbraucherzentrale Hessen hat erfolgreich gegen nachteilige Klauseln in den Vertragsbedingungen der Genossenschaft Nova Sedes geklagt und in der ersten Instanz Recht bekommen.
Nova Sedes erhebt ein Eintrittsgeld in Höhe von sieben Prozent der gezeichneten Genossenschaftseinlage und hat dies mit Vertriebskosten und allgemeinen Verwaltungskosten der Genossenschaft verrechnet. Diese Kosten dürfen aber nicht zu Lasten der Mitglieder gehen.
Durch die Verrechnung des hohen Eintrittsgeldes zahlten Kunden so monatelang in die Genossenschaft ein, ohne dabei Anteile zu erwerben und Rendite zu erwirtschaften.
Darüber hinaus hatte die Genossenschaft versucht, ein Mitglied länger im Vertragsverhältnis festzuhalten, als es die zweijährige Kündigungsfrist in der Satzung vorsieht. Auch diese Vorgehensweise untersagte das Gericht.
Gegen das Urteil kann das Unternehmen derzeit noch Rechtsmittel einlegen. Es ist daher noch nicht rechtskräftig.