BAföG – staatliche Förderung für Studierende

Stand:
Der Staat fördert Studierende aus einkommensschwachen Familien mit einem Studienkredit. Die Höhe der BAföG-Förderung hängt vom Einkommen der Eltern und dem eigenen Vermögen ab.
Student mit positivem BAföG-Bescheid bekommt Geld vom Staat

Das Wichtigste in Kürze:

  • Können Eltern das Studium nicht oder nur teilweise finanzieren, sollte zuerst geprüft werden, ob eine staatliche Förderung möglich ist.
  • Ob und wie viel BAföG Studierende erhalten, hängt vom Einkommen der Eltern sowie dem Vermögen des Kindes ab.
  • Die Hälfte der gezahlten BAföG-Summe wird als Zuschuss gewährt. Die andere Hälfte muss als zinsloses Darlehen ab 5 Jahren nach Ende der Förderung zurückgezahlt werden.
  • Der maximale Zeitraum für die Tilgung beträgt 20 Jahre. Für Absolvent:innen von Zweitstudien ist die Förderungshöchstdauer des mit BAföG-Darlehen geförderten Erststudiums maßgeblich.
  • Um weiterhin BAföG zu bekommen, fordert der Staat nach dem 4. Semester in dem BAföG-Antrag für das 5. Semester einen Nachweis der Studienleistungen. Erbringen Studierende nicht ausreichend Credit Points, streicht der Staat die Förderung.
  • Während des BAföG-Bezugs können Studierende bis zu 603 Euro monatlich dazuverdienen.
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BAföG: Was genau ist der staatliche Studienkredit?

Mehr als 9 von 10 Studierende werden von ihren Eltern gefördert. Der finanzielle Zuschuss lag 2021 bei 463 Euro. Das zeigt: Mit dem Elternunterhalt allein ist es in vielen Fällen nicht getan. Die meisten Studierenden müssen zumindest einen Teil ihres Studiums aus anderen Quellen finanzieren. Eine wichtige Säule dafür ist das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).

Nach der BAföG-Statistik des Statistischen Bundesamtes erhielten 2024 nur 11 Prozent der Studierenden den staatlichen Studentenkredit. Das ist kein allzu hoher Wert. Vielleicht ließe er sich steigern, wenn die Fördervoraussetzungen für den staatlichen Studienkredit bekannter wären.

Staatliche Förderung – wer hat einen Anspruch auf BAföG?

Anspruch haben Studierende

  • mit deutscher Staatsbürgerschaft oder dauerhafter Bleibeperspektive,
  • die zu Beginn des Studiums noch unter 45 Jahre alt sind (für einen Masterstudiengang das 45. Lebensjahr nicht erreicht) und
  • ein förderfähiges Fach studieren.

Unter bestimmten Voraussetzungen haben auch ältere Studierende einen Anspruch auf BAföG.

Um zu klären, ob eine Förderung grundsätzlich möglich ist, gibt es die sogenannte Prüfung im Vorabverfahren (§ 46 Abs. 5 BAföG). Das Amt für Ausbildungsförderung prüft auf Antrag, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Ein positiver Bescheid sagt aber noch nichts über die Höhe des BAföG aus und ob die Förderung ggf. elternunabhängig erfolgen kann. Hier hilft das zuständige Studentenwerk weiter.

Wir wirken sich Einkommen und Vermögen auf das BAföG aus?

Ob und wie viel BAföG gezahlt wird, hängt vom

  1. Einkommen der Eltern und
  2. Vermögen und eigenem Einkommen des Studierenden ab.

Haushalte mit einem Durchschnittsverdienst konnten in der Vergangenheit selten mit BAföG rechnen. Das soll sich durch die jüngste BAföG-Reform ändern. Mit der Gesetzesänderung 2024 werden die Einkommens- und Vermögensfreibeträge angehoben. So erhöhen sich die Freibeträge beim Einkommen der Eltern auf 2.540 Euro, während der Vermögensfreibetrag schon 2022 für bis 29-Jährige auf 15.000 Euro und für Studierende ab 30 Jahren auf 45.000 Euro angehoben wurde.

Die Berechnung dieser Freibeträge ist kompliziert und hängt unter anderem von der Familienkonstellation ab. Studierende können mit einem Nebenjob bis zu 603 Euro im Monat dazuverdienen. Einkommen unter 7.236 Euro im Jahr ist anrechnungsfrei.

Eine erste Orientierung gibt zum Beispiel der BAföG-Rechner des Studentenwerks Göttingen. Wer glaubt, einen Anspruch auf BAföG zu haben, sollte in jedem Fall einen Antrag stellen. Für einen ersten Eindruck zu den Einkommensgrenzen lässt sich festhalten, dass ein unter 25-jähriges Kind verheirateter Eltern ohne weitere Geschwister den BAföG Höchstsatz erhält, wenn ein gemeinsames Bruttoeinkommen von 30.000 Euro im Jahr nicht überschritten wird.

Ab einem gemeinsamen Einkommen von 85.000 Euro ist eine staatliche Förderung unwahrscheinlich. Bei einem Einkommen zwischen 30.000 und 85.000 sind Abzüge des Studienkredits zu erwarten. Auf dem Infoportal des Familienministeriums bafög.de sind einige konkrete Beispiele aufgeführt, wann es wie viel BAföG gibt.

Studienkredit vom Staat: Wie viel BAföG erhalten Studierende?

Die Höchstfördersumme liegt für Studierende, die nicht mehr bei den Eltern leben und unter 25 Jahre alt sind, bei 855 Euro . Ab dem 25. Lebensjahr gibt es einen Zuschlag von 137 Euro für die Kranken- und Pflegeversicherung, sodass der Höchstsatz bei 992 Euro liegt. Im Vergleich dazu erhalten Studierende, die bei ihren Eltern wohnen, 534 Euro oder  671 Euro.

Der Studentenkredit wird immer für das erste Studienjahr gewährt, dann ist ein neuer Antrag erforderlich. Üblicherweise erstreckt sich die Förderung über die gesamte Regelstudienzeit. Allerdings schließen nur 37 Prozent der Studierenden ihr Studium in der Regelstudienzeit ab. Das bedeutet: Die Mehrheit steht am Ende des Studiums ohne BAföG da und muss die letzten Semester anderweitig finanzieren. Nebenjobs spielen dann eine wichtige Rolle.

Fragen zum BAföG?
Ausführliche Informationen zum BAföG stellt das Deutsche Studierendenwerk bereit.

Studienleistung ist Voraussetzung für das BAföG

Gewährt der Staat BAföG für den Studierenden, erwartet er im Gegenzug, dass die Ausbildung ordentlich abgeschlossen wird. In aller Regel verlangt das BAföG-Amt nach dem 4. Semester einen Nachweis der Studienleistungen. Wie viel Credit Points (ECTS-Punkte) bis dahin erbracht sein müssen, legt die jeweilige Studienordnung fest.

Diese Anforderungen lesen sich Studierende am besten schon vor Beginn des Studiums durch, damit es später keine bösen Überraschungen gibt. In der Regel werden zwischen 80 und 120 ECTS gefordert. Weniger Punkte führen zum Verlust des Studienkredits. Es sei denn, der Studierende hat gute Gründe dafür. Denn manchmal können Studierende nichts für Verzögerungen oder schlechte Studienleistungen.

Verlängerung des Studentenkredits: Wann das BAföG-Amt ein Auge zudrückt 

Damit der Studentenkredit weiterhin gewährt wird, müssen Studierende ihre Leistungen nachweisen. Unter bestimmten Voraussetzungen bekommen Studierende jedoch mehr Zeit für die Leistungsnachweise.

Das ist der Fall,

  • wenn eine Abschlussprüfung erstmalig nicht bestanden wurde (§ 48 Abs. 2 i. V. m. § 15 Abs. 3 Nr. 1 bzw. 4 BAföG),
  • bei Schwangerschaft oder der Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren (§ 48 Abs. 2 i. V. m. § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG),
  • bei schwerwiegenden Gründen (z.B.) Krankheit (§ 48 Abs. 2 i. V. m. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG),
  • bei einem Verschulden der Hochschule (§ 48 Abs. 2 i. V. m. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG),
  • bei Pflege eines Angehörigen, § 15 Abs. 3 Nr. 2 BAföG,
  • bei Gremientätigkeit § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG.

Die Teilnahme an Wettbewerben, eine außeruniversitäre Bildung oder ein zeitraubender Nebenjob gelten hingegen nicht als Gründe für eine Verlängerung.

Ausweg Studienkredit: Die Anforderungen der KfW

Fließt kein BAföG mehr, wird es für viele Studierende eng. Eine Möglichkeit, aus dieser finanziellen Klemme herauszukommen, sind die Studienkredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).

Nach dem Studium: Wann müssen Studierende das BAföG zurückzahlen?

BAföG ist kein geschenktes Geld, sondern ein Studienkredit. Die Hälfte der gezahlten Summe wird als Zuschuss gewährt, die andere Hälfte als zinsloses Darlehen. Die Rückzahlung beginnt 5 Jahre nach Ende des BAföG-Bezugs. Es zählt also nicht das Datum des Examens.

Seit April 2020 liegt die Standardrate für die Rückzahlung des Studentenkredits bei 130 Euro im Monat. Nach 77 Monatsraten sind Absolventen schuldenfrei – egal wie hoch der Studienkredit war. Das entspricht einer Darlehenssumme von etwa 10.010 Euro. Die Restsumme des Studienkredits wird erlassen.

Wichtig zu wissen: Wer aufgrund eines niedrigen Einkommens nur geringere Raten des Studentenkredits zahlen kann, ist trotzdem nach 77 Monaten aus der Pflicht, auch wenn er am Ende weniger als 10.000 Euro zurückgezahlt hat. Und sollte es nicht gelingen, binnen 20 Jahren 77 Raten zu tilgen, wird die komplette Restschuld erlassen. Die Verringerung der Raten oder eine Verschiebung der Rückzahlung ist nur auf Antrag möglich.

Wer vorzeitig sein Darlehen ganz oder teilweise zurückzahlt, bekommt in der Regel einen Erlass auf die gesamte Darlehenssumme. Über die Höhe des Erlasses wird postalisch informiert, bevor der eigentliche Rückzahlungszeitraum beginnt.

Die Studienstarthilfe 

Studierende unter 25, die Sozialleistungen beziehen und ihr erstes Vollzeitstudium beginnen, können seit 2025 über die Studienstarthilfe einen Zuschuss von 1000 Euro erhalten. Dieser Zuschuss muss nicht zurückgezahlt werden. Sozialleistungen, die Studierende berechtigt, die Studienstarthilfe zu beantragen, sind:

  • Leistungen nach dem SGB II ("Bürgergeld")
  • Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SBG XII, Kap. 3 ("Sozialhilfe – Hilfe zum Lebensunterhalt")
  • Leistungen nach dem SGB XII, Kap. 4 ("Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung")
  • Leistungen nach dem SGB XIV, § 93 ("Leistungen nach dem Sozialen Entschädigungsrecht zum Lebensunterhalt")
  • Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XIV, § 145 Abs. 1 in Verbindung mit § 27 a des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dez. 2023 geltenden Fassungen
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Zusätzlich erhalten die Studienstarthilfe Personen, die vor Studienstart

  • selbst oder deren Eltern den Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz beziehen
  • selbst oder als Haushaltsmitglied Wohngeld nach dem Wohngeldgesetzt beziehen oder
  • eine nach dem SGB XIII, § 91, Abs. 1 Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten und deren Eltern nicht aus ihrem Einkommen zu den Kosten herangezogen werden. 

Die Studienstarthilfe kann ausschließlich digital unter BAföG digital beantragt werden. Die Beantragungsfrist ist Ende des Monats, der auf den Monat des Ausbildungsbeginn folgt. Startet das Semester am 1. April, kann die Förderung bis zum 30. Mai beantragt werden.

Studienfinanzierung
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