Digitale Stromzähler ersetzen bis zum Jahr 2032 flächendeckend die bisherigen analogen. Dafür kann es eine zusätzliche Rechnung für den sogenannten Messstellenbetrieb geben. Darauf sollten Sie achten, bevor Sie einen neuen Stromliefervertrag abschließen.
Was hat es mit der Extra-Rechnung zur Stromrechnung auf sich?
Manche Haushalte bekommen neben der Stromrechnung noch eine weitere Rechnung für den sogenannten "Messstellenbetrieb". Damit sind alle Leistungen rund um den Stromzähler gemeint. Der Grund: Nach und nach werden alte analoge Zähler durch neue digitale Geräte ersetzt, sogenannte "moderne Messeinrichtungen" oder Smart Meter. Bis 2032 ersetzen die digitalen Modelle vollständig die bisherigen analogen Ferraris-Stromzähler.
Die neuen Zählertypen können einen neuen Vertrag mit sich bringen. Üblich ist allerdings, dass der Energielieferant nicht nur die Energie liefert, sondern auch den Messstellenbetrieb übernimmt. In solchen Fällen, dem sogenannten kombinierten Vertrag oder "All-Inclusive-Vertrag", ist kein separater Vertrag zwischen Kund:innen und dem Messstellenbetreiber erforderlich. Die Regelungen zum Messstellenbetrieb sind dann Bestandteil des Stromliefervertrags, wodurch der Lieferant die Organisation und Abrechnung übernimmt.
Dieses Modell ist der Regelfall bei Sonderverträgen. In der Grundversorgung ist dies immer so geregelt. Es vereinfacht die Abwicklung für Kund:innen enorm. Nur wenn der Messstellenbetrieb nicht Bestandteil des Stromliefervertrags ist, kommt ein weiterer Vertrag zustande. Sie schließen dann, , sobald ein neuer Zähler eingebaut ist und Sie Strom nutzen, automatisch mit dem Betreiber der Messstelle einen Vertrag. Sie müssen dazu nichts unterschreiben. Die geltenden Vertragsbedingungen finden Sie im Internet, wo der Messstellenbetreiber diese veröffentlichen muss.
Der Messstellenbetreiber ist für den Einbau, den Betrieb und die Wartung der Messstelle zuständig. Bei Problemen rund um den Zähler ist er der richtige Ansprechpartner. Im Regelfall handelt es sich beim Messstellenbetreiber um den örtlichen Netzbetreiber, denn dieser ist durch gesetzliche Regelung der grundzuständige Messstellenbetreiber. Sie können aber auch zu einem anderen Messstellenbetreiber wechseln.
Wann gibt es bei den neuen digitalen Zählern die zusätzliche Rechnung vom Messstellenbetreiber?
Es gibt grundsätzlich folgende Fälle, in denen Sie eine eigene Rechnung vom Messstellenbetreiber erhalten können:
- Wählen selbst einen Messstellenbetreiber aus, der Ihnen ein intelligentes Messsystem einbaut. Dann bekommen Sie häufig auch vom Messstellenbetreiber eine separate Rechnung. Denn viele Stromlieferanten übernehmen in diesem Fall die Kosten für den Messstellenbetrieb nicht. Sie möchten sich freiwillig ein intelligentes Messsystem auf Ihren Wunsch hin vom grundzuständigen Messstellenbetreiber einbauen lassen. Auch in diesen Fällen übernehmen Stromanbieter die Kosten häufig nicht.
- Sie haben einen Stromliefervertrag abgeschlossen, in dem der Messstellenbetrieb beim Einbau eines intelligenten Messsystems oder einer modernen Messeinrichtung nicht abgedeckt ist.
Um zu erfahren, in welchen Fällen ihr Stromlieferant die Kosten für den Messstellenbetrieb übernimmt, schauen Sie in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ihres Stromliefervertrags. Eine allgemeingültige Regelung gibt es nicht. Üblich ist aber, dass der Energielieferant auch den Messstellenbetrieb im Rahmen eines kombinierten Vertrags übernimmt und Sie keine weitere Rechnung erhalten.
Ich bin in der Grundversorgung. Kann ich dann eine Extra-Rechnung vom Messstellenbetreiber bekommen?
In der Grundversorgung, das heißt, wenn Sie keinen besonderen Stromtarif vereinbart haben, haben Sie grundsätzlich keinen eigenen Vertrag mit dem Messstellenbetreiber, so dass dieser Ihnen auch keine eigene Rechnung stellen wird. In der Grundversorgung ist vorgesehen, dass der Lieferant den Messstellenbetrieb für Sie organisiert und dass Sie die Kosten für den Messstellenbetrieb über Ihre Stromrechnung über einen All-Inclusive-Vertrag zahlen.
In Ihrem Vertrag mit dem Lieferanten finden Sie auch Informationen rund um den Zählerbetrieb. Der Messstellenbetreiber führt den Messstellenbetrieb dann für den Grundversorger durch. Der Name des Unternehmens und die dafür anfallenden Kosten müssen im Grundversorgungsvertrag oder in der Vertragsbestätigung stehen. Die Messentgelte können entweder im festen Grundpreis enthalten sein oder als eigener Posten aufgeführt werden.
Sie können mit dem Grundversorger auch ausdrücklich vereinbaren, dass Sie einen Messstellenbetreiber Ihrer Wahl beauftragen möchten. Der Grundversorger ist dann verpflichtet, Ihnen einen Vertrag ohne Messstellenbetrieb anzubieten. Sie schließen dann einen eigenen Vertrag mit dem Messstellenbetreiber. Entscheiden Sie sich hierfür, bekommen Sie neben der Stromrechnung noch eine weitere Rechnung, es sei denn, Sie beauftragen den Grundversorger, dass er die Zahlung mit dem Messstellenbetreiber abwickelt.
Sollten Sie zuvor einen All-Inclusive-Vertrag gehabt haben, achten Sie darauf, dass der Stromlieferant den Messstellenbetrieb bei Ihnen künftig nicht weiter mit abrechnet. Prüfen Sie Ihre Stromrechnung, damit Sie am Ende nicht doppelt zahlen!
Ein einmal geschlossener Messstellenvertrag darf Sie übrigens nicht daran behindern, den Lieferanten zu wechseln.
Solange noch ein alter analoger Zähler, ein sogenannter Ferraris-Zähler, Ihren Stromverbrauch misst, wird der Stromlieferant die Leistung "Messstellenbetrieb" beim Netzbetreiber beziehen und mit diesem abrechnen. Die Kosten dafür gibt der Energieversorger über die Stromrechnung an Sie weiter. Auch in diesem Fall erhalten Sie mit der Stromrechnung nur eine einzige Rechnung.
Kann ich meinen Vertrag kündigen, wenn der Stromlieferant die Kosten für den Zählerbetrieb nicht mehr mit abrechnet?
Wenn ein Stromanbieter den Messstellenbetrieb für die neuen Zähler nicht mehr mit abrechnet, da dies in Zukunft der Messstellenbetreiber übernimmt, muss er gegebenenfalls seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ändern. Dadurch haben Sie nach Auffassung der Verbraucherzentralen ein Sonderkündigungsrecht.
Ein Sonderkündigungsrecht besteht dann nicht, wenn bereits in den AGB festgelegt ist, dass die Abrechnung des Messstellenbetriebs bei modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen nicht übernommen wird.