Singlebörsen: 12 Tipps für die Partnersuche im Netz

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Die Suche über Partnervermittlungen oder Singlebörsen kommt praktisch und komfortabel daher, hat aber ihre Tücken. Oft endet die Suche im Rechnungsfrust. Mit unseren 12 Tipps tappen Sie nicht in die Kostenfalle.
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1. Wünsche festlegen

Partnervermittlung, Singlebörse, Erotikportal: Das Angebot ist riesig. Überlegen Sie sich also zunächst, was Sie suchen. Möchten Sie einen Partner fürs Leben, Singles zur gemeinsamen Freizeitgestaltung oder eher ein schnelles Abenteuer.

2. Vertragspartner kennen

Wenn Sie online auf Partnersuche gehen, sollten Sie vor der Anmeldung unbedingt einen Blick in das Impressum der Internetseite werfen, um zu wissen, mit wem Sie es zu tun haben.

Bedenken Sie: Sitzt der Anbieter im Ausland, ist es häufig mühsamer, Rückzahlungsansprüche durchzusetzen. Dies gilt insbesondere, wenn ein Unternehmen seinen Sitz außerhalb der EU, etwa in der Schweiz oder in der Türkei hat.

3. Leistungen checken

Achten Sie genau darauf, welche Leistungen Ihnen der Anbieter verspricht.

Wird bei der klassischen Partnervermittlung vor Ort wirklich der Kontakt zu der in der Anzeige beworbenen Person versprochen oder erhalten Sie für Ihr Geld nur Kontaktvorschläge oder sollen Ihnen sogar nur Kontakte für die gemeinsame Freizeitgestaltung vermittelt werden?

Unterbreitet Ihnen die Online-Partnervermittlung passende Partnervorschläge oder erhalten Sie nur Zugang zu einem Portal, auf dem Sie selbst nach einem Partner suchen? Schauen Sie auf jeden Fall die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Online-Partnervermittlers. Dort erfahren Sie beispielsweise auch, ob der Anbieter mit sogenannten Moderatoren oder Controllern arbeitet. Das bedeutet, dass Sie nicht mit echten Partnersuchenden kommunizieren, sondern nur mit Mitarbeitern des Anbieters, die für ein Treffen selbstverständlich nicht zur Verfügung stehen.

Gut zu wissen

Partnervermittlung oder Singlebörse – was ist der Unterschied? Partnervermittlungen unterbreiten konkrete Partnervorschläge, die anhand persönlicher Angaben und Suchkriterien nach Übereinstimmung ausgewählt werden. Bei Singlebörsen suchen Verbraucher auf dem Portal selbst aktiv nach Personen, die sie kennenlernen möchten. Wichtig: Bei den Kündigungsfristen gelten unterschiedliche Regelungen für Partnervermittlungen und Singlebörsen.

4. Vorsicht bei kostenloser Mitgliedschaft und Testangeboten

Es gibt Partnervermittlungsportale, die ihre Leistung gänzlich kostenfrei oder für bestimmte Personengruppen kostenfrei anbieten.

Davon zu unterscheiden sind die Partnervermittlungen, die eine kostenfreie und eine kostenpflichtige (Premium)-Mitgliedschaft im Angebot haben. Die Registrierung zur kostenfreien Mitgliedschaft ermöglicht in diesem Fall noch keinen Austausch mit anderen Partnersuchenden und ist für Verbraucher:innen daher letztlich unnütz. Profiteur ist der Betreiber des Portals, denn schon im Rahmen der Registrierung müssen Sie persönliche Angaben machen.

Seien Sie vorsichtig bei Testangeboten wie "1 Euro für 14 Tage" – diese Verträge verlängern sich in der Regel nach Ablauf der Testphase in richtig teure und langfristige Mitgliedschaften. Und da Sie bereits mit Ihren persönlichen Daten registriert sind, wird der Folgebetrag einfach von Ihrem Konto abgebucht.

5. Laufzeit richtig wählen

Achten Sie auf die Laufzeit der Verträge. Gerade bei Online-Partnervermittlungen können Sie oft zwischen verschiedenen Erstlaufzeiten wählen. Je länger die Laufzeit, desto günstiger der monatliche Beitrag.

Bedenken Sie aber: Gefällt Ihnen das Angebot nach 1 oder 2 Monaten nicht mehr, sind Sie bei Single-Portalen an die gewählte Laufzeit gebunden und bei Partnervermittlungen werden Sie sich über das Recht zur außerordentlichen Kündigung streiten müssen.

Daher: Wählen Sie lieber eine kurze Laufzeit, um zu sehen, ob die Art der Partnersuche und das Portal Ihren Vorstellungen entspricht. Das spart letztlich Geld und Nerven.

6. Vertrag kündigen

Bislang war es bei Verträgen mit einer bestimmten Laufzeit üblich, dass sich die Vertragslaufzeit automatisch verlängert, wenn Verbraucher:innen nicht rechtzeitig kündigen. So stand in vielen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), dass der Vertrag 3 Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt werden muss, anderenfalls verlängere sich der Vertrag um 1 weiteres Jahr.

Für Verträge, die ab dem 1. März 2022 geschlossen werden, gilt dies nicht mehr. Diese Verträge dürfen nur noch eine Kündigungsfrist von 1 Monat haben. Verpassen Sie diese Kündigungsfrist, verlängern sich die Verträge nur noch auf unbestimmte Zeit. Sie können die Verträge dann jederzeit, mit einer Frist von 1 Monat, kündigen.

Seit dem 1. Juli 2022 müssen Anbieter zudem auf ihrer Webseite einen Kündigungsbutton platzieren, wenn sie Verbraucher:innen die Möglichkeit einräumen, online einen Laufzeitvertrag abzuschließen.

7. Kündigungsfristen kennen

Mitgliedschaften bei Singlebörsen und Erotikportalen können Sie zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit kündigen.

"Klassische" Partnervermittlungen sind hingegen jederzeit nach § 627 BGB fristlos kündbar, da ein besonders Vertrauensverhältnis zum Vertragspartner besteht. Es müssen dann nur die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Leistungen bezahlt werden. Stellt Ihnen der Anbieter für die erbrachten Leistungen horrende, unangemessene Beträge in Rechnung, zahlen Sie diese nicht vorschnell, sondern lassen Sie sich zuerst beraten.

Bei Online-Partnervermittlungen hat das OLG Hamburg ein fristloses Kündigungsrecht nach § 627 BGB abgelehnt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte eine Musterfeststellungsklage gegen den Anbieter Parship eingereicht, weil dieser versucht, seine Nutzer:innen langfristig in teuren Verträgen zu halten.

Der vzbv kämpft nun weiter vor dem Bundesgerichtshof (BGH) für die Rechte der Parship-Kund:innen. Er ist der Auffassung, dass bei Online-Partnervermittlungen nichts anderes als bei klassischen Partnervermittlungen gelten kann und Verbraucher:innen ein Recht haben, den Vertrag zu beenden - unabhängig von Fristen. Das höchste deutsche Zivilgericht wird nun abschließend über diese Frage entscheiden.

8. Nicht sofort für den gesamten Zeitraum bezahlen

Einige Partnervermittlungen, Singlebörsen oder auch Erotikportale verlangen, dass Sie vorab für die gesamte Laufzeit bezahlen oder fordern zumindest eine hohe Anzahlung. Wenn Sie per Überweisung oder Kreditkarte zahlen, ist eine Rückbuchung nicht möglich. Lediglich im Fall der Lastschriftzahlung können Sie Ihr Geld noch 8 Wochen nach der Buchung zurückholen.

Zahlen Sie daher besser monatlich. Auch wenn diese Zahlart oftmals etwas teurer ist, haben Sie nur so die Garantie, dass Sie Ihrem Geld im Streitfall nicht hinterherlaufen müssen. Zahlen Sie auch klassischen Partnervermittlungen bei Vertragsschluss nicht die gesamte Summe.

Haben Sie ähnliche Erfahrungen gemacht? Über das Beschwerdeformular können Sie Ihre Probleme mit digitalen Produkten oder Beobachtungen zu aktuellen Entwicklungen melden.

9. Widerruf und Wertersatz

Merken Sie bereits nach ein paar Tagen, dass das Angebot nicht Ihren Erwartungen entspricht, können Sie den Vertrag – wenn er online oder in Ihrer Wohnung geschlossen wurde – innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss widerrufen. Erklären Sie den Widerruf per Einwurf-Einschreiben.

Fordert die Partnervermittlung im Falle des Widerrufs einen (hohen) Wertersatz, zahlen Sie diesen nicht sofort, sondern lassen Sie sich zuerst rechtlich beraten.

Weitere Informationen zum Widerruf und zur Berechnung des Wertersatzes bei Online-Abos finden Sie hier.

10. Daten löschen lassen

Achten Sie darauf, dass Ihre Daten nach Vertragsende ordnungsgemäß vom Anbieter gelöscht werden. Dazu sollten Sie den Anbieter explizit auffordern und sich die Löschung Ihrer Daten schriftlich bestätigen lassen. Andernfalls besteht das Risiko, dass Ihr Profil weiter auf den Seiten des Anbieters zu finden ist.

Einen Musterbrief für das Löschen personenbezogener Daten finden Sie hier.

 

11. Kleingedrucktes zum Datenschutz genau lesen

Das Kleingedruckte zu lesen, lohnt sich auch beim Thema Datenschutz. Manche Anbieter behalten sich vor, Profile mit Ihren Daten auch auf weiteren eigenen oder fremden Portalen zu verwenden. So wäre es möglich, dass das von Ihnen auf einer Singlebörse angelegte Profil auch auf einer Erotikplattform zu finden ist, bei der Sie sich nie angemeldet haben.

Will sich ein Anbieter dieses Recht einräumen lassen, raten wir: Finger weg!

12. Partnersuche auf eigene Faust

Haben Sie Kontakt mit Ihrem potenziellen Traumpartner aufgenommen, vereinbaren Sie zeitnah ein persönliches Treffen (natürlich an einem öffentlichen Ort). Nur so können Sie herausfinden, ob die Person tatsächlich Ihren Erwartungen entspricht.

Stellt sich heraus, dass die Suche über Partnervermittlungen oder Singlebörsen doch nicht so Ihr Ding ist, finden Sie vielleicht beim Single-Tanzkurs, bei einem Ehrenamt, im Sportverein oder ganz woanders Menschen mit gleichen Interessen. Und manchmal entwickelt sich dann ja auch mehr.

Video laden: Erst wenn Sie auf "Inhalte anzeigen" klicken, wird eine Verbindung zu YouTube hergestellt und Daten werden dorthin übermittelt. Hier finden Sie dessen Hinweise zur Datenverarbeitung.

Tipps für den Umgang mit Siegeln

Sie sollten solchen Siegeln darum grundsätzlich mit der nötigen Skepsis begegnen. Einige Tipps dafür:

  1. Ein Siegel auf einer Internetseite muss immer mit einem Link hinterlegt sein oder den Link deutlich sichtbar anzeigen. Das ist gesetzlich vorgeschrieben. So gelangen Sie leicht auf die Seite des Ausstellers. Dort können Sie sich über Inhalt und Zustandekommen der Auszeichnung informieren und sich ein eigenes Bild machen. Gibt es dagegen gar keinen erkennbaren Link zum Siegel, sollten Sie besonders vorsichtig sein.
  2. Wer hat das Siegel vergeben? War es eine unabhängige Einrichtung, die nach objektiven Kriterien arbeitet? Oder haben sich die Unternehmen selbst Siegel für ihre eigenen Portale verliehen?
  3. Achten Sie darauf, wofür Siegel konkret vergeben worden sind. Einige Prüfungen zum Beispiel berücksichtigen nur technische Inhalte, also etwa die sichere Übertragung von Daten und den transparenten und zuverlässigen Ablauf von Käufen und Zahlungen. Über die Qualität der Partnervermittlung selbst sagt das nichts aus.
  4. Geht es um Kundenzufriedenheit oder Erfolgsaussichten der Vermittlung, fragen Sie sich: Wonach ist das bewertet worden? Wurden z.B. Kundenbewertungen im Internet gesichtet und ausgewertet, ist das weniger aussagekräftig als eine repräsentative Befragung mit einer hohen Anzahl von Teilnehmern.
  5. Wie sind Platzierungen oder Noten zustande gekommen und wie sieht es im Detail aus? Das Gesamtergebnis "Top 3 der Singlebörsen" klingt beispielsweise zunächst gut. Wenn aber keine der Börsen mit "sehr gut" abschneidet und Platz drei schon nur noch mit "befriedigend" bewertet wird, bekommt die Aussage eine ganz andere Bedeutung.

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BGH-Urteil: Postbank kann Zustimmung nicht uneingeschränkt einholen

Banken können Ihre Zustimmung, etwa zu geänderten AGB und Preisen, nicht einfach unterstellen. Das entschied der Bundesgerichtshof. Geben Verbraucher:innen die geforderte ausdrückliche Zustimmung nicht ab, drohen Banken aber mit der Kündigung. Dürfen Banken kündigen - und was können Sie dagegen tun?

Mögliche Sammelklage gegen die CLAIM Rechtsanwalts GmbH: Verbraucheraufruf

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg prüft derzeit die Voraussetzungen einer Sammelklage gegen die CLAIM Rechtsanwalts GmbH, Köln. Wir suchen daher Verbraucher:innen, die von diesem Unternehmen mit dem Vorwurf des Falschparkens konfrontiert wurden, daraufhin ein „Vergleichsangebot“ angenommen und Geld an die Kanzlei gezahlt haben.

Musterfeststellungsklage gegen GASAG AG

2. Dezember 2021: Kunden:innen der GASAG in der Grund- oder Ersatzversorgung mit Gas zahlten vor diesem Datum 6,68 Cent pro Kilowattstunde. All jene Verbraucher:innen, bei denen der Belieferungsbeginn zwischen dem 2. Dezember 2021 und dem 30. April 2022 lag, zahlten mehr als 18 Cent. Der Tarif für Bestandskund:innen blieb wesentlich günstiger.
Davon betroffen sind zehntausende Verbraucher:innen. Für sie kann sich der Preisunterschied schnell auf hunderte von Euro summieren und existenzbedrohend sein.
Der vzbv hält das „Zweiklassensystem“ der GASAG für unrechtmäßig und will mit der eingereichten Musterfeststellungsklage den Betroffenen helfen.