Das Wichtigste in Kürze:
- Geben Sie bei ungebetenen Telefonanrufen von Firmen, mit denen Sie nie zuvor zu tun hatten, nicht Ihre persönlichen Daten preis. Fragen Sie nach, wenn Ihnen nicht klar ist, wozu sie sie brauchen.
- Wollen Sie an Gewinnspielen oder Lotterien teilnehmen, lesen Sie vorher auch das "Kleingedruckte". Vermeiden Sie Angaben zu Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse oder gar Kontoverbindung.
- Wenn Sie sicher sind, keinem Vertragsangebot zugestimmt zu haben, weisen Sie Forderungen zurück. Widerrufen Sie den Vertragsabschluss vorsorglich.
Vorsicht bei Gewinnspieldiensten
Gerade richten Sie sich zu Hause gemütlich ein und freuen sich auf den Feierabend. Plötzlich läutet das Telefon. Die freundliche Stimme am anderen Ende behauptet, Sie hätten einen kostenlosen Vertrag zur Teilnahme an Gewinnspielen. Dieser werde künftig entgeltpflichtig. Eine Kündigung sei zwar möglich, zuvor müssten aber Daten abgeglichen werden. Solche Anrufe dienen dazu, Ihnen persönliche Daten zu entlocken und/oder Gewinnspielabonnements unterzuschieben.
Um diesem Treiben ein Ende zu setzen, werden Verträge über Gewinnspieldienste nur dann wirksam, wenn sie in Textform, also etwa per Fax oder per E-Mail geschlossen werden. Ein Vertragsschluss am Telefon reicht nicht mehr aus. Zu beachten ist jedoch, dass diese Regelung nur für Anrufe gilt, bei denen es um bestimmte Gewinnspieldienste geht. Dies sind solche Dienste, in denen sich der Anbieter verpflichtet, Sie bei Gewinnspielen anderer Unternehmen anzumelden oder zu registrieren. Versucht der Anrufer etwas anderes anzubieten (z.B. eine Versicherung, die Eintragung in eine Sperrliste zum Schutz vor Telefonwerbung oder einen Telefonvertrag) so bleibt ein wirksamer Vertragsschluss am Telefon nach wie vor möglich.
Die Maschen der Anrufer sind sehr vielfältig. Oftmals geben sich die Anrufer beispielsweise als angebliche Verbraucherschützer aus. Telefonisch angeboten werden zum Beispiel Sperrboxen, die angeblich zukünftig vor Telefonwerbung schützen sollen oder der Verbraucher wird überredet, sich gegen ein monatliches Entgelt in sogenannte "Sperrlisten" einzutragen, die unerlaubte Telefonwerbung zukünftig verhindern soll.
Was die Verbraucherzentralen dagegen tun können
Telefonwerbung gegenüber Verbraucher:innen ohne deren vorherige ausdrückliche Einwilligung ist verboten ebenso wie die wahrheitswidrige Behauptung, Sie hätten bereits einen Vertrag geschlossen und seien daher zur Zahlung verpflichtet.
Die Verbraucherzentralen können das Verhalten von Anbietern auf seine Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht überprüfen und gegebenenfalls einen Unterlassungsanspruch auch gerichtlich geltend machen. Ein Problem in der Praxis ist allerdings, die Anbieter dingfest zu machen. Sie wechseln häufig die Namen, haben lediglich Postfachadressen oder ihren Sitz im Ausland.
Dieser Umstand erschwert eine effektive Durchsetzung von wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen. Die Verbraucherzentralen gehen deshalb nicht nur mit Abmahnungen und Verbandsklagen gegen solche Wettbewerbsverstöße vor, sondern auch mit Hilfe von Öffentlichkeitsarbeit und Gesetzesinitiativen.
Was Sie tun können
Weitere Tipps zu ungewollten Werbeanrufen finden Sie unter: Ungewollte Werbeanrufe: Hilfe gegen Telefonwerbung.
- Weisen Sie die Forderung zurück!
Wenn Sie sich sicher sind, keinem Vertragsangebot zugestimmt zu haben, weisen Sie die Forderung zurück, und fordern Sie den Anbieter auf nachzuweisen, wie der Vertrag zustande gekommen sein soll! Rein vorsorglich sollten Sie den Vertragsschluss auch widerrufen und ihn wegen arglistiger Täuschung anfechten und fristlos kündigen. Die Verbraucherzentrale bietet Ihnen dazu ein kostenloses Musterschreiben an, das Sie verwenden können, um sich gegen unberechtigte Forderungen und Rechnungen zu wehren.
Haben Sie die Forderung zurückgewiesen und erhalten trotzdem Mahnungen, lassen Sie sich auf keinen Fall einschüchtern! Für den Fall, dass sich ein Inkassobüro einschaltet, sollten Sie auch diesem gegenüber noch einmal erklären, dass Sie die Forderung zurückweisen und, dass Sie den Anbieter aufgefordert haben den Vertragsschluss nachzuweisen und vorsorglich den Vertragsschluss widerrufen und ihn wegen arglistiger Täuschung anfechten und fristlos kündigen. Reagieren müssen Sie in der Regel erst dann wieder, wenn ein Mahnbescheid vom Gericht zugestellt wird. Dann müssen Sie innerhalb von zwei Wochen der Geldforderung auf dem Widerspruchsformular, das dem Mahnbescheid beiliegt, widersprechen. - Überprüfen Sie regelmäßig Ihre Kontoauszüge!
Ohne eine zuvor erfolgte Einzugsermächtigung des Kontoinhabers dürfen Dritte keine Beträge vom fremden Konto abbuchen. Möglich ist eine Abbuchung beim so genannten Lastschriftverfahren aber dennoch. Bereits abgebuchte Beträge können Sie sich aber bis acht Wochen nach der Kontobelastung von Ihrer Bank erstatten lassen.Lastschriften, bei denen Sie gar keine Erlaubnis zur Kontobelastung erteilt hat, können Sie sogar bis zu 13 Monaten nach Belastung zurückgeben. Trotz dieser relativ weiten Fristen gilt: Bemerken Sie eine unberechtigte Kontobelastung, sollten Sie diese schnellstmöglich bei Ihrer Bank rückgängig machen. Die kontoführende Stelle ist dann verpflichtet, die Rückbuchung zu veranlassen.
Kontrollieren Sie daher regelmäßig Ihre Kontoauszüge genau und machen Sie unberechtigte Abbuchungen bei Ihrer Bank oder Sparkasse sofort rückgängig und lassen Sie den Kontostand berichtigen! - Wechseln Sie gegebenenfalls Ihre Kontonummer!
Haben bereits mehrere Anbieter unberechtigt von Ihrem Konto abgebucht, müssen Sie davon ausgehen, dass Ihre Daten illegal im Umlauf sind und weitere Abbuchungen erfolgen werden. Als letzter Ausweg bleibt Ihnen dann oft nur, Ihre Kontoverbindung zu wechseln.
Erstatten Sie bei unbefugten Abbuchungen Strafanzeige bzw. stellen Sie einen Strafantrag bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft! - Geben Sie Ihre Daten nur sparsam preis!
Die beschriebene Masche ist zwar illegal, funktioniert aber auch nur, wenn die benötigten Daten bekannt werden bzw. in Umlauf geraten. Daher ist es ratsam, persönliche Daten als wertvolles Gut nur sehr sparsam preiszugeben.
Ist Ihnen nicht klar, wozu Sie bestimmte Daten angeben sollen, fragen Sie nach. Wenn Sie keine befriedigende, eine ausweichende oder sogar abweisende Antwort erhalten, haben Sie Grund, misstrauisch zu sein. Unternehmen sind gesetzlich zur Information darüber verpflichtet, zu welchem Zweck sie Ihre Daten verwenden wollen.
Zurückhaltung ist auch bei der Preisgabe von Daten im Internet ratsam. Insbesondere bei Konto- und Telefonverbindungsdaten, empfehlen die Verbraucherzentralen, diese nur dann anzugeben, wenn es zwingend notwendig ist und der Vertragspartner zuverlässig erscheint. Bei ungebetenen Telefonanrufen durch Firmen, mit denen Sie nie zuvor zu tun hatten, sollten Sie auf eine Preisgabe von persönlichen Daten möglichst ganz verzichten.
Wollen Sie an Gewinnspielen oder Lotterien teilnehmen, raten die Verbraucherzentralen dringend, vorher auch das "Kleingedruckte" zu lesen. Zur Gewinnteilnahme genügt in der Regel die Angabe der Postadresse. Vermeiden Sie zusätzliche Angaben zu Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse oder gar Kontoverbindung. Seien Sie besonders kritisch, bevor Sie in die Weitergabe Ihrer Daten an Dritte einwilligen! Vorsicht ist geboten, wenn weder die Dritten noch der Zweck der Weitergabe konkret benannt werden oder nur ein pauschaler Hinweis erfolgt.