Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte bei der Bewertung des Risikos bzw. der Erstellung des gesetzlich vorgeschriebenen Risikoindikators das Risiko in einer für den Verbraucher verschleiernden Weise zu niedrig angibt.
Gegen die Beklagte ist antragsgemäß Versäumnisurteil ergangen. Hiergegen hat die Beklagte Einspruch eingelegt.
Mit Endurteil vom 21.02.2025 hat das Landgericht Nürnberg-Fürth (Az. 4 HK O 5879/24) das Versäumnisurteil aufrechterhalten und damit die Verurteilung des Anbieters bestätigt.
Die Bewertung eines Immobilienfonds mit der Risikoklasse "2" oder "3" ist unzulässig, wenn die Preise nicht mindestens monatlich bewertet werden. In einem solchen Fall ist die Risikoklasse "6" anzugeben. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung zum OLG Nürnberg (Az. 3 U 321/25 UWG) eingelegt.