Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte beim Kauf von Geschenkgutscheinen die Bedingungen, unter denen der Geschenkgutschein für einen Kauf nicht genutzt werden kann, nicht transparent angibt, darüber hinaus in Bezug auf die angeblich geltenden Bedingungen für den Einsatz eines solchen Gutscheins irreführende Angaben macht und schließlich Verbraucher mit „Mahngebühren“ in nicht entstandener Höhe überzieht.
Das Landgericht Berlin II hat mit Urteil vom 09.10.2024 die Anbieter antragsgemäß verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Das Landgericht Berlin II hat mit Urteil vom 09.10.2024 (Az. 101 O 17 / 24) die Anbieter antragsgemäß verurteilt. Die Gegenseite hat gegen das Urteil Berufung vor dem Kammergericht Berlin eingelegt (Az. 5 U 61/24).
Die Berufung wurde zunächst als unzulässig, weil verfristet, zurückgewiesen. Der hiergegen eingelegte Wiedereinsetzungsantrag wurde zurückgewiesen.
Zalando hat daraufhin Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt, mit dem Ziel, das Verfahren in den vorherigen Stand einsetzen zu lassen und damit die Berufung durchzuführen. Diese wird dort unter dem Aktenzeichen X ARZ 92/25 geführt.