Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte beim Kauf von Geschenkgutscheinen die Bedingungen, unter denen der Geschenkgutschein für einen Kauf nicht genutzt werden kann, nicht transparent angibt, darüber hinaus in Bezug auf die angeblich geltenden Bedingungen für den Einsatz eines solchen Gutscheins irreführende Angaben macht und schließlich Verbraucher mit „Mahngebühren“ in nicht entstandener Höhe überzieht.
Das Landgericht Berlin II hat mit Urteil vom 09.10.2024 (Az. 101 O 17 / 24) die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Gegenseite hat gegen dieses Urteil Berufung vor dem Kammergericht Berlin eingelegt (Az. 5 U 61/24).
Die Berufung wurde als unzulässig zurückgewiesen. Zalando hat daraufhin Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt (Az. X ARZ 92/25).