Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte gegenüber einer Verbraucherin behauptet, für einen wirksamen Widerruf müsse dieser über das LemonSwan-Profil erfolgen oder in Textform bei der Beklagten eingehen.
Weiter wendet sich die Klägerin dagegen, dass die Beklagte nach erfolgtem Widerruf Wertersatzansprüche geltend macht, ohne vorab die Beauftragung zur Leistungserbringung nachgewiesen zu haben.
Weiter wendet sich die Klägerin dagegen, dass die Beklagte nach erfolgtem fristgerechten Widerruf 14 Tage nach Zugang des Widerrufs das gesamte Vertragsentgelt für den ursprünglich angenommenen und hernach fristgerecht widerrufenen Vertrag einzieht.
Gegen den Anbieter ist ein Anerkenntnis- und Schlussurteil ergangen (Az. 406 HKO 58/24). Hierbei wurde die Klage in dem Punkt der Geltendmachung von Wertersatz trotz Widerruf abgeweisen.
Im Übrigen wurde die Beklagte antragsgemäß verurteilt.