Die Beklagte regelt in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass ein Vertrag nur zustande kommt, wenn eine von der Abteilung Vertragsmanagement oder der Geschäftsführung unterzeichnete Auftragsbestätigung dem Bauherrn innerhalb der Bindungsfrist seiner Bestellung zugeht. Die Geltendmachung einer Schadensersatzpauschale gegenüber einem Verbraucher durch die Beklagte ist irreführend, da ein Vertrag unter Zugrundelegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht geschlossen wurde.